Abzugsteuern sind Steuern die nicht vom Empfänger einer Zahlung bezahlt werden. Die Steuer wird direkt von der auszahlenden Stelle an die zuständige Finanzbehörde geleistet. Es wird auch von Quellensteuer gesprochen, da der Abzug an der Ertragsquelle erfolgt. Die Quellensteuern sind im Einkommensteuergesetz geregelt. Für unbeschränkt Steuerpflichtige sind Quellensteuern vergleichbar mit Einkommensteuervorauszahlungen. Für beschränkt Steuerpflichtige haben diese Steuern meistens abgeltende Wirkung.
Es kann zwischen zwei verschiedene Arten von Abzugsteuern unterschieden werden.
Wer in Deutschland Einkünfte bezieht, aber weder Wohnsitz noch gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland hat (§ 1 Abs. 4 EStG). Folgende Einkünfte unterliegen der beschränkten Steuerpflicht, laut § 49 EStG:
Wer beschränkt Steuerpflichtig ist, wird die Einkommensteuer / Körperschaftsteuer für folgende Einkünfte behoben:
Es kommt nicht auf den Status “Künstler” oder “Sportler” an, sondern auf die Art der Darbietung. Die Darbietung muss unterhaltenden Charakter haben.
Unter anderen sind Darbietungen: Ausstellungen, Konzerte, Theateraufführungen, Shows, Turniere oder Wettkämpfe sowie Quizshows, Talkshows, Modeschauen, Feuerwerke, und der gleichen. Unter Darbietungen fallen auch nicht-öffentliche Auftritte und Aufnahmen.
Wichtig zu wissen: Wissenschaftliche Vorträge und Seminare keine Darbietungen sind.
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Der Steuerabzug beträgt 15%.
Im Fall von Aufsichtsratsvergütungen beträgt der Steuerabzug 30% der gesamten Einnahmen. Wenn die Darbietungen 250 Euro nicht übersteigen, wird der Steuerabzug nicht erhoben.
Bezüglich Reisekosten, gehören diese zu den Einnahmen, wenn sie die Pauschalbeträge nach § 4 Abs. 5 EStG übersteigen.
Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer. Wenn der Schuldner der Vergütung, den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat, kann der Steuerschuldner in Anspruch genommen werden. Der Schuldner der Vergütung ist dazu verpflichtet, folgende Angaben zu bescheinigen.
Kosten die dem Künstler oder Sportler ersetzen worden sind oder die er selbst übernommen hat. Darunter fallen unter anderen:
In bestimmten Fällen können die Betriebskosten (§ 4 EStG) und Werbekosten (§ 9 EStG) abgezogen werden. Sie müssen mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Dem Finanzamt müssen nachprüfbare Unterlagen vorgelegt werden. Es können nur Ausgaben abgezogen werden, von denen die Rechnung vorgelegt werden kann.
Sie müssen nicht sehr ins Detail gehen, wenn Sie unsicher sind. Unsere Experten werden den Fall prüfen.