Bei den örtlichen Steuern handelt es sich um eine Gruppe von Steuern, die an einen örtlichen Tatbestand oder Vorgang anknüpfen und in ihrer unmittelbaren Wirkung örtlich begrenzt sind. Zu diesen Steuern gehören hauptsächlich die Vergnügungssteuer, die Schankerlaubnissteuer, die Getränkesteuer, die Hundesteuer, die Jagd- und Fischereisteuer und die Zweitwohnungsteuer. Örtliche Steuern - mit Ausnahme der Schankerlaubnissteuer - sind ihrem Charakter nach Verbrauchsteuern und Aufwandsteuern.
Kommunen können per Satzung bestimmen, ob und in welcher Höhe die Steuer erhoben wird. Die Steuersätze für örtliche Steuer variieren demnach teilweise sehr stark untereinander - z.B. die Hundesteuer, die in Deutschland durchaus um mehrere hundert Prozent variieren kann. Das Satzungsrecht gewährt den Gemeinden, im Rahmen der landesrechtlichen Kommunalabgabengesetze oder Einzelsteuergesetze über die Erhebung oder Nichterhebung sowie die Ausgestaltung der örtlichen Steuern im Einzelnen zu befinden.
Zu den meisten örtlichen Steuern sind Mustersatzungen entwickelt worde, die die Erhebungsmodalitäten weitgehend vereinheitlicht haben. Insgesamt haben die örtlichen Steuern einen Anteil an den Steuereinnahmen der Gemeinden von rund 1 Prozent. Dadurch, dass die Aufkommen der örtlichen Steuern im Vergleich zum Gesamtaufkommen aller Steuern in Deutschland relativ niedrig liegt, werden sie oft auch als kleine Gemeindesteuern oder Bagatellsteuern bezeichnet. Die Einführung von neuen Gemeindesteuern ist allerdings schwierig, da die Gemeinden nur solche Steuern erheben können, die nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind (Art. 105 Abs 2a GG).
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