Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, bei der das Halten von Hunden besteuert wird. Dies bedeutet, dass jede Gemeinde die Höhe der Steuersätze selbst festlegt. Je nach Wohnort, bezahlen die Deutschen also unterschiedlich viel für die Vierbeiner. Generell ist es jedoch billiger einen Hund auf dem Land zu halten, als in der Stadt. Die Gemeinden nutzen die Steuer nicht nur als Möglichkeit Geld in die Kassen zu spülen, sondern verfolgen auch ordnungspolitische Ziele, wie z.B die Anzahl der Hunde in dem jeweiligen Gebiet zu begrenzen.
Rechtsgrundlage sind die kommunalen Hundesteuersatzungen, die ihrerseits auf den Kommunalabgabengesetze der Länder beruhen.
Die Hundesteuer ist eine direkte Steuer und somit ist der Steuerträger und -pflichtige der Hundehalter. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner und müssen gemeinsam für die Steuer aufkommen. Generell bedeutet Hundehalter, dass der Vierbeiner in Ihrem Haushalt lebt.
Der Hundehalter muss nicht nur die Steuer für seinen geliebten Vierbeiner bezahlen, sondern ist laut § 833 BGB auch immer haftbar. Vom Gesetzgeber wurde der Begriff des Hundehalters dennoch nicht definiert.
Rechtlich muss zunächst zwischen Eigentümer und Besitzer des Hundes unterschieden werden. Eigentümer ist die Person, dem der Hund rechtlich zugeordnet wurde, also z.B. wer den Hund gekauft hat (§ 903 BGB ff.). Dies schließt Adoptionsverträge mit Tierheimen ein. Besitzer ist dagegen wer Sachherrschaft über den Hund hat (§ 854 BGB ff.). Dies kann natürlich auch der Eigentümer sein. Geht jedoch ein Freund des Eigentümers mit dem Hund spazieren, so ist Ersterer währenddessen der Besitzer.
Definitorisch ist der Hundehalter wiederum diejenige Person, die
In vielen Fällen ist der Hundehalter auch der Eigentümer, aber natürlich nicht immer. Folgendes Beispiel - auch wenn etwas weit hergeholt - soll die Unterschiede zwischen den rechtlichen Begriffen noch einmal verdeutlichen. Person A hat einen Hund gekauft und ist somit nun dessen Eigentümer. Der Vierbeiner wird jedoch von Person B geklaut. Der Dieb behält den Hund und zieht diesen fortlaufend in seiner Wohnung auf. Laut der Definition, ist Person B somit der Hundehalter. Geht nun ein Freund, Person C, mit dem Hund spazieren, so ist dieser in dem Moment der Hundebesitzer.
Die Frage, wie viele Steuern man für einen Hund bezahlen muss, lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Generell wird die Hundesteuer als Jahressteuer pro gehaltenem Hund erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Hat die Steuerpflicht nicht das gesamte Jahr bestanden, weil man z.B. erst im August zugezogen ist, so ermäßigt sich die Steuer auf die Anzahl der vollen oder angefangenen Kalendermonate in denen die Steuerpflicht bestanden hat. Die genaue Höhe der Steuer schwankt regional stark. Die höchste Hundesteuer erhebt Mainz mit 186 Euro pro Jahr. Dagegen gibt es - wenn auch nur sehr wenige - Gemeinden, in denen der Hund gratis ist, z.B. im bayerischen Windorf oder im hessischen Eschborn. Die folgende Tabelle zeigt die Höhe der jährlichen Steuer in Euro in den 10 größten deutschen Städten, Stand 2017.
Stadt |
Kosten 1. Hund |
Kosten 2. Hund |
Kosten “Listenhund” |
120 |
180 |
Keine höheren Kosten |
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90 |
90 |
600 |
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100 |
100 |
800 |
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156 |
156 |
156 |
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90 |
180 |
900 |
|
108 |
216 |
612 |
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96 |
150 |
600 |
|
156 |
204 |
468 |
|
156 |
216 |
852 |
|
96 |
192 |
Keine höheren Kosten |
Häufig erhöht sich der Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund um ein Vielfaches. So wird in der Gemeinde Barsbüttel in Schleswig-Holstein für den ersten Hund 80 Euro und für den zweiten Hund 320 Euro fällig. Eine Übersicht über die Steuerhöhe in den unterschiedlichen Kommunen und Städten gibt es hier oder auf der Website von Stiftung Warentest. Zusätzlich sind auch vielerorts mehr Steuern für bestimmte Hunderassen zu entrichten. Folgende Darstellung zeigt, wie viel die Steuer durschnittlich von den laufenden Kosten für den Ersthund im Jahr ausmachen kann.
Viele Kommunen setzen für bestimmte Hunderassen, sogenannte “Kampfhunde”, “Listenhunde” oder “gefährliche Hunde”, einen stark erhöhten Steuersatz fest. So kostet ein Staffordshire Bullterrier jedes Jahr 1.000 Euro im Kreis Vulkaneifel, während die Jahressteuer für Hunderassen, die nicht als “gefährlich” eingestuft wurden, nur 60 Euro beträgt. Obwohl es für die Steuerunterschiede immer wieder Kritik hagelt, ist die höhere Summe rechtlich gesehen zulässig, solange die Steuer nicht die Kosten für die Haltung eines Hundes übersteigen. Dies entschied u.a. das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVerwG 9 C 8.13). Welche Rassen genau unter die Kategorie “Kampfhunde” fallen, kann dabei auch je nach Hundesteuersatzung der Kommunen variieren. Die bayerische Kampfhundeverordnung legt z.B. zwei Kategorien von Kampfhunden fest.
Beispiel Bayern:
Kategorie 1 |
Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu. |
Kategorie 2 |
Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler |
Ein Hund der zweiten Kategorie kann “normal” besteuert werden, wenn eine Bescheinigung vorliegt, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder anderen Tieren aufweist (Negativzeugnis).
Ob es Befreiungen und Ermäßigungen der Steuer gibt und wie diese im Detail aussehen, steht in den jeweiligen Kommunalsatzungen. Generell gilt jedoch, dass für Hunde, die zu gewerblichen Zwecken gehalten werden, keine Hundesteuer anfallen dürfen. Darunter fällt z.B. die gewerbliche Hundezucht für den Hundehandel oder Hütehunde. Die Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer darf im Rahmen von Art. 105 Abs. 2a GG nur für das Halten von Hunden durch natürliche Personen zu privaten Zwecken erhoben werden.
Empfänger von Sozialleistungen (z.B. Hartz IV) sind grundsätzlich verpflichtet Hundesteuer zu bezahlen. Im Rahmen des § 227 Abgabenordnung (AO) ist es mancherorts möglich von der Steuer befreit zu werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Steuer die wirtschaftliche oder persönliche Existenz ernsthaft gefährden würde.
Darüber hinaus gibt es oft Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen für Blindenhunde und Hunde mit bestandener Begleithundeprüfung. Häufig verzichten Gemeinden auch zwischen einem und drei Jahren auf die Hundesteuer, wenn der Vierbeiner aus dem Tierheim kommt. Für Dienst- und Wachhunde dagegen, entfallen sie meist komplett. Wichtig dabei: Auch wenn Sie von der Steuer befreit sind, der Hund muss trotzdem immer angemeldet werden!
Ob und wie Gemeinden und Städte eine Hundesteuer erheben, ist bei den entsprechenden Verwaltungen zu erfragen. Häufig finden Sie auch online Formulare zur Anmeldung. Versäumen Sie das, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Mancherorts müssen Hunde, die als gefährlich eingestuft sind, zudem beim Ordnungsamt angemeldet werden.
Nach Schätzungen kommt jeder vierte Hundehalter seiner Steuerpflicht nicht nach. Deswegen kann es vor allem in Städten zu Kontrollen auf der Straße kommen. Trägt der Vierbeiner keine Steuermarke am Halsband, kann eine Geldbuße fällig werden. Diese kann Sie bis zu 10.000 Euro kosten.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamts beliefen sich die Einnahmen im Jahr 2014 aus der Hundesteuer auf 309 Millionen Euro. Dies macht 0,05 % des Gesamtsteueraufkommens aus. Anders als vielleicht angenommen, wird die Steuer aber nicht dazu verwendet, die Reinigung der Straßen von den Hinterlassenschaften der Hunde zu bezahlen. Der Grund: Die Steuer ist nicht zweckgebunden und somit haben die Gemeinden und Städte freie Hand bei der Verteilung. So kann die Steuer letztendlich auch für das Renovieren des Rathauses verwendet werden.
Inzwischen gibt es in einigen wenigen Gemeinden eine Pferdesteuer (z.B. Bad Sooden-Allendorf) und auch andere Gemeinden ziehen diese zusätzliche fiskalische Einnahmemöglichkeit in Betracht. Besonders Reiter- und Bauernverbände haben Angst, dass durch Einführung einer Pferdesteuer Pferdebesitzer in steuerfreie Nachbargemeinden abwandern oder ihre Pferde verkaufen würden. Darüber hinaus würden auch Reitvereine, Zubehörhandel, Tierärzte und weitere Unternehmen geschädigt werden, was wiederum die Einnahmen der Kommunen reduziert.
Und was ist mit Katzen? 1923 versuchte Kempten die Steuer einzuführen. Der Aufwand war gewaltig und brachte weder Nutzen noch Ertrag. Deswegen wurde die Steuer wieder abgeschafft und auch deutschlandweit hat noch keine Stadt oder Gemeinde seitdem eine Katzensteuer eingeführt. Grundsätzlich wird argumentiert, dass das Leben der Katze, im Gegensatz zum Hund, sich hauptsächlich hinter geschlossenen Türen abspielt und kaum kontrollierbar ist.
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