Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer. Im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Bundesländern, wobei diese wiederum festlegen, in welcher Höhe die Steuer von den Gemeinden und Städten eingezogen wird. Eine Verpflichtung zur Erhebung gibt es jedoch in keinem Bundesland. Es sei denn, eine Kommune rutscht in den Nothaushalt. In dem Fall müssen alle Steuermöglichkeiten ausgeschöpft werden.
Beispiele für besteuerte Vergnügen sind u.a. Tanzveranstaltungen, Filmvorführungen, aber auch Spieleinrichtungen, Wettbüros und Bordelle unterliegen der Steuer. Laut einer Studie entstammt das Aufkommen der Vergnügungssteuer in Deutschland zu mehr als 90 % der Besteuerung von Geldspielgeräten.
Rechtsgrundlage sind die Kommunalabgabengesetze bzw. die Vergnügungsteuergesetze der Länder und entsprechende Ortssatzungen, wie z.B. die Spielautomatensteuer.
Inhaltsverzeichnis Wer muss die Vergnügungssteuer bezahlen? |
Generell liegt die Steuerschuld bei dem Veranstalter bzw. dem Halter der Spiel- und Unterhaltungsapparate. Dies wird aus pragmatischen Gründen gemacht. Jedoch wird die Steuer meist auf den Verbraucher umgelegt. Tatsächlich ist die Vergnügungssteuer nur eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG, wenn sie z.B. bei “Geld-Gewinn-Spiel-Geräten” auf den Spieler abgewälzt werden kann (kalkulatorische Abwälzbarkeit).
Der Steuermaßstab variiert in Deutschland zum einen von Bundesland zu Bundesland - und zumeist auch von Kommune zu Kommune - zum anderen von Art des “Vergnügens”.
Beispiel Tanzveranstaltung:
Bei der Höhe der Steuer dienen meist Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten als Maßstab. Ist die Veranstaltung kostenlos, so werden Pauschbeträge erhoben. Diese werden wiederum nach unterschiedlichen Merkmalen ermittelt. Dazu gehört die Frage, ob die Veranstaltung unter freiem Himmel oder in geschlossen Räumlichkeiten stattfindet. Bei Letzterem ist die Raumgröße für den Betrag entscheidend. Hierbei zählt lediglich der Flächeninhaltes des Raumes, in dem sich die Teilnehmer hauptsächlich aufhalten. Somit werden Küchenräumlichken, Nebenräume und Toiletten bei der Berechnung nicht herangezogen.
Beispiel Spiel- und Unterhaltungsapparate:
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in dem Urteil vom 13.04.2005 (Az. 10 C 5.04) den Kommunen einen weiten Spielraum bezüglich der konkreten Ausgestaltung des Steuermaßstabes von Spielautomaten belassen. Verlangt wird nur ein „lockerer“ Bezug zum Vergnügungsaufwand. Generell richtet sich die Höhe der Steuer u.a. nach Anschaffungspreis und Anzahl der Geräte. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit dem Beschluss vom 08.02.2009 (Art. 3 Abs. 1 GG) entschieden, dass der Stückzahlmaßstab gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstößt. Somit ist für die Steuer hauptsächlich entscheidend, wo die Geräte aufgestellt werden (z.B. Spielhallen, Gasthäuser) und ob diese eine Gewinnerzielung aufweisen. Besteht bei den Apparaten eine Gewinnmöglichkeit, kann sich die Steuer nach dem Einspielergebnis richten. Ein Beispiel für einen Spielautomaten, bei dem ein Gewinn erzielt werden kann ist der einarmige Bandit. Beim Flipper dagegen kann man nichts gewinnen. Das Gerät dient dem Spieler lediglich zum Zeitvertreib.
Das folgenden Abbild fasst die wichtigsten Ansatzpunkte zur Besteuerung von Geldspielgeräten noch einmal zusammen.
Vergnügungssteuer muss wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Spielers erfassen.
Besteuerungsmaßstab muss Bezug zwischen Besteuerungstatbestand und Aufwand des Spielers herstellen. Ansatzpunkte: |
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Besteuerungsmaßstab |
Zulässig |
Voraussetzung |
|
Stückzahlmaßstab |
Pauschalbesteuerung differenziert nach Kriterien |
Nein |
|
Spielergebnis |
Kasseninhalt nach Ausschüttung der Gewinne, Brutto-, Nettokasse |
Ja |
Kasseninhalt muss aus Zählwerkausdruck ersichtlich sein. |
Spieleinsatz |
Summe der für Spiele eingesetzten Geldbeträge einschließlich Gewinne und Vergnügungssteueranteil |
Ja |
Einsatz muss aus Zählwerkausdruck ersichtlich sein. |
Um einen Verspätungszuschlag von 10 % der Vergnügungssteuer zu umgehen, sollten Meldungen innerhalb eines Monats getätigt werden, z.B. nach Aufstellung eines Gerätes.
Beispiel erotische und sexuelle Dienstleistungen:
Bei Swingerclubs, Striptease-Bars und andere ähnliche Einrichtungen dient meist die Fläche der Räumlichkeiten als Steuermaßstab. In dem Bereich der Prostitution kann dagegen eine Pauschale von einer undefinierten Anzahl von Euros pro Sexualdienstleister erhoben werden. Eine Klage gegen Letzteres wies ein Verwaltungsgericht ab, denn die Steuer sei angemessen und nötig.
Die Steuer fließt den Gemeinden zu. Deutschlandweit betrug das Vergnügungssteueraufkommen im Jahr 2009 rund 300 Millionen Euro.
Die Vergnügungssteuer gehört, wie z.B. die Hundesteuer oder auch die Zweitwohnungsteuer, zu den sogenannten kleinen Gemeindesteuern. Aus ökonomischer Sicht handelt es sich bei dieser Steuer um eine Bagatellsteuer. Der Grund ist ihr geringer Anteil an den gesamten gemeindlichen Steuereinnahmen. Dieser betrug 2009 nur rund 1 %.
Generell ist die Lage deutschlandweit jedoch sehr unterschiedlich, sogar unübersichtlich. In Bayern z.B. wird seit der Abschaffung der Bagatellsteuern gar keine Vergnügungssteuer erhoben. Das Oberverwaltungsgericht in Niedersachsen sieht einen Steuersatz von 15 % als Obergrenze was rechtlich noch zulässig und zumutbar ist. Dadagen gibt es Kommunen, wo die Sätze auf 20 bspw. 25 % angehoben wurden. Ein Beispiel hierfür ist Berlin, wo am 01.01.2011 eine Erhöhung von 11 % auf 20 % in Kraft getreten ist. Auch Hamburgs steuerliche Einnahmen durch die Vergnügungssteuer sind seit 2006 um über 300 % gestiegen.
Eine Gleichmäßigkeit der Steuersätze sucht man also vergeblich. Folgende Tabelle zeigt die Anzahl der Kommunen in den jeweiligen Bundesländern, die Steuersätze erheben.
Land |
Vergnügungssteuer |
Baden-Württemberg |
37 |
Bayern |
0 |
Brandenburg |
5 |
Hessen |
16 |
Mecklenburg-Vorpommern |
5 |
Niedersachsen |
34 |
Nordrhein-Westfalen |
84 |
Rheinland-Pfalz |
11 |
Saarland |
4 |
Sachsen |
7 |
Sachsen-Anhalt |
6 |
Schleswig-Holstein |
12 |
Thüringen |
5 |
In Berlin, Hamburg und Bremen erheben die Länder die Vergnügungssteuer, da hier kein System aus selbständigen Gemeinden besteht. |
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