Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist ein Begriff aus dem Steuerrecht und beschreibt die Wertminderung von abnutzbaren Anlagevermögen. Der betriebswirtschaftliche Begriff hierfür ist Abschreibung. Wird Anlagevermögen, wie z.B. Maschinen oder Büromöbel, eingesetzt, nutzt es sich im Laufe der Zeit ab und verliert somit kontinuierlich an Wert. Diese Wertminderung wird durch die AfA berücksichtigt. Jährlich wird ein gewisser Betrag dem Wert des Anlagevermögens abgezogen und kann als Betriebsausgaben (§ 4 IV EStG) bzw. Werbungskosten (§ 9 I Nr. 7 EStG) geltend gemacht werden. Die Höhe des Betrags, also der AfA, richtet sich nach den Anschaffungs- bzw. den Herstellungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Die Abschreibungstabellen des Bundesfinanzministeriums helfen dabei die Nutzungsdauer eines Anlageguts einzuschätzen. Es muss beachtet werden, dass diese nicht rechtsbindend sind.
Die AfA wird in Deutschland im Einkommensteuergesetz (§7 EStG) geregelt.
Die Abschreibung ist gesetzlich vorgeschrieben. Bei Wirtschaftsgütern, die für eine Erzielung von Einkünften vorgesehen sind und darüber hinaus erfahrungsgemäß länger als ein Jahr genutzt werden, muss nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG eine gleichmäßige Verteilung der Anschaffungs- bzw. der Herstellungskosten über den Zeitraum der Nutzung erfolgen. So werden die Kosten von Wirtschaftsgütern mit einer Gesamtnutzungsdauer unter einem Jahr sofort als Betriebsausgaben abgesetzt. Zudem müssen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten über einen bestimmten Wert liegen. Die sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- bzw. der Herstellungskosten bis 800 Euro (seit 1. Januar 2018) netto betragen, können auch direkt voll abgeschrieben werden.
Sobald das Wirtschaftsgut hergestellt, bzw. angeschafft wurde, gilt es mit der AfA zu beginnen. Wann das Wirtschaftsgut tatsächlich in Betrieb genommen wird, ist unwesentlich.
Wichtig: Im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung, kann die AfA nur zeitanteilig vorgenommen werden, also ist für jeden Monat 1/12 der jährlichen AfA anzusetzen. Das heißt, wird ein Großcomputer im Oktober 2017 angeschafft, können für dieses Jahr nur drei Monate abgeschrieben werden. Angefangene Monate zählen für die Berechnung der AfA voll.
In der Regel wird zwischen zwei verschiedenen Abschreibungsvarianten unterschieden: die lineare und die degressive Abschreibung.
Im Regelfall ist von einer gleichmäßigen Verteilung über die Nutzungsdauer auszugehen, die sogenannte lineare Abschreibung. Das heißt, die Anschaffungs-, bzw. Herstellungskosten werden in konstant hohen Jahresbeträgen abgeschrieben.
Beispiel: Im Jahr 2017 hat ein Unternehmer einen Computer für 2.100 Euro gekauft. Bei einer Nutzungsdauer von drei Jahren (s.u. Punkt AfA-Tabelle), ergibt sich demnach Folgendes:
Jahr |
Afa Betrag |
Restwert |
2017 |
700 Euro |
1.400 Euro |
2018 |
700 Euro |
700 Euro |
2019 |
700 Euro* |
0 Euro* |
* Es ist möglich 1 Euro als Erinnerungswert stehen zu lassen. Demnach würde im Jahr 2019 nur 699 Euro abgeschrieben werden. |
Wurde der Computer im Oktober 2017 gekauft, reduziert sich die AfA entsprechend der Nutzungsdauer:
Jahr |
Afa Betrag |
Restwert |
2017 |
175 Euro (3 Monate) |
1.925 Euro |
2018 |
700 Euro |
1.225 Euro |
2019 |
700 Euro |
525 Euro |
2020 |
525 Euro* |
0 Euro* |
* Es ist möglich 1 Euro als Erinnerungswert stehen zu lassen. Demnach würde im Jahr 2020 nur 524 Euro abgeschrieben werden. |
Bei der degressiven Abschreibung wird, im Gegensatz zur linearen Methode, ein gleichbleibender Prozentsatz vom noch vorhandenen Restbuchwert abgesetzt. Somit sinken die Beträge der Abschreibungen pro Jahr stetig. Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2010 hergestellt, bzw. Angeschafft wurden, ist die degressive AfA aufgehoben.
Beispiel: Im Jahr 2006 (in dem Jahr war die degressive AfA noch zulässig) hat ein Unternehmer einen Sessel für sein Büro für 1.200 Euro gekauft. Der Abschreibungssatz, darf nicht höher als 25 Prozent sein - für den entscheidet sich der Unternehmer. Für die ersten vier Jahr ergibt sich Folgendes:
Jahr |
AfA Betrag (25 % vom Restwert) |
Restwert |
2006 |
300 Euro (3 Monate) |
900 Euro |
2007 |
225 Euro |
675 Euro |
2008 |
168,75 Euro |
506,25 Euro |
2009 |
126,56 Euro |
379,69 Euro |
Da die Abschreibung bei der degressiven Methode immer vom Restwert erfolgt, ist eine komplette Abschreibung nie möglich, da der Wert 0 Euro nicht erreicht werden kann. Deswegen ist es möglich zur linearen Variante zu wechseln, um den restbuchwert voll 0 Euro zu erreichen.
Andere Methoden sind u.a. die direkte und die indirekte Abschreibung, die leistungsbezogene Abschreibung, die planmäßige und die außerplanmäßige Abschreibung sowie die kalkulatorische Abschreibung.
Wie bereits erwähnt, hängt die Höhe der AfA von zwei Dingen ab:
Um Letzteres einschätzen zu können, gibt es sogenannte AfA-Tabellen.
AfA-Tabellen werden vom Bundesministerium für Finanzen herausgegeben. Mit diesen Tabellen kann die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes geschätzt werden. Sie sind somit ein Hilfsmittel und nicht rechtsverbindlich. Das heißt, man kann in bestimmten Fällen von den Tabellen abweichen. Auch sollte man sich ständig auf dem Laufenden halten, da die Tabellen stets angepasst und erneuert werden. Im Folgenden sind einige Wirtschaftsgüter samt Nutzungsdauer ausgelistet:
AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter ("AV") |
||
Anlagegüter |
Nutzungsdauer in Jahren |
Fundstelle |
Notebook, Laptop, Computer |
3 |
6.14.3.2 |
Handy, Smartphone, Tablet |
5 |
6.13.2.2 |
Pkw |
6 |
4.2.1 |
Kameras |
7 |
6.14.4 |
Waschmaschinen |
10 |
7.2.10 |
Büromöbel |
13 |
6.15 |
Panzerschränke, Tresore |
23 |
6.19.2 |
Schienenfahrzeuge |
25 |
4.1 |
Anhand dieser Beispiele lässt es sich gut erkennen, dass die Tabelle lediglich Richtwerte beinhaltet. So gilt laut AV-Abschreibungstabelle für einen Monitor eine Nutzungsdauer von sieben Jahren, aber ein Bildschirm, der an einen PC angeschlossen wird, hat lediglich eine Nutzungsdauer von drei Jahren. Die dreijährige Nutzungsdauer gilt generell für alle Peripheriegeräte eines Computers, also Geräte, die an einen Computer angeschlossen werden (u.a. Drucker, Scanner). Schließt man den Bildschirm nicht an den PC an, so verlängert sich die Nutzungsdauer nach der Tabelle um vier Jahre.
Auch geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) haben eine beschränkte Nutzungsdauer und unterliegen einer Wertminderung, weshalb sich die Frage stellt, wie diese Güter abgeschrieben werden. Vier Dinge kennzeichnen GWG (§ 6 Abs. 2 EStG):
Je nach Höhe der Kosten muss bzw. kann eine Sofortabschreibung oder eine Sammelabschreibung vorgenommen werden.
Bei Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten 250 Euro (vor 01.01.18 150 Euro) handelt es sich um GWG, die sofort als Betriebsausgabe verbucht werden können. Liegen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten unter 800 Euro (vor 01.01.18 410 Euro netto) gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder werden die Kosten im Jahr ihrer Anschaffung vollständig abgeschrieben oder die Abschreibung erfolgt in einem Sammelposten über fünf Jahre.
Eine Sammelabschreibung, auch Poolabschreibung genannt, kann bei Wirtschaftsgütern vorgenommen werden, die zum einen selbstständig nutzbar sind und zum anderen preislich zwischen 250 und 1.000 Euro liegen. Diese Güter können demnach in einem Sammelposten zusammengefasst und über fünf Jahre gleichmäßig (linear) abgeschrieben werden. So können Gegenstände, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten in einem Jahr gekauft wurden, in einem Pool zusammengefasst werden und jährlich 20 % des Gesamtwertes abgeschrieben werden. Achtung: Entscheidet man sich für diese Methode, so müssen alle Gegenstände, die in einem Jahr gekauft werden und deren Preis zwischen 250 und 1.000 Euro liegt, in den Pool aufgenommen werden.
Neben der planmäßigen AfA und der Sammelabschreibung gibt es noch folgende zwei Varianten im Steuerrecht:
Erreicht ein Wirtschaftsgut aufgrund eines Ereignisses, das von außen kommt, nicht seine geschätzte Nutzungsdauer, ist eine außergewöhnliche Abnutzung gegeben. Diese kann entweder technisch oder wirtschaftlich geschuldet sein. Ersteres kann u.a. ein Brand oder Unfall sein, infolgedessen das Wirtschaftsgut (z.B. Büromöbel, Auto) beschädigt oder gar vollkommen zerstört wird. Eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung dagegen ist gegeben, wenn das Wirtschaftsgut technisch noch brauchbar, aber die Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt ist. Dies kann durch eine Neuerfindung oder auch einem Wandel im Geschmack (z.B. Mode) geschehen. Diebstahl oder Verlust des Wirtschaftsgutes kann auch unter die AfaA fallen, solange dies nicht privat verschuldet wurde. Im Regelfall kann der Steuerpflichtige selbst entscheiden, ob die planmäßige AfA fortgesetzt oder die AfaA in Anspruch genommen werden soll. Die Ausnahme: Das Wirtschaftsgut scheidet aus dem Betriebsvermögen aus (z.B. Zerstörung). In einem solchen Fall ist in dem Jahr, indem der Schaden passiert, ist neben der AfaA auch die normale AfA vorzunehmen.
Im Einkommensteuergesetz ist der Teilwert wie folgt definiert: „Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.“ (§ 6 Abs.1 Nr.1 Satz 3 EStG). Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung ist der Eintritt einer dauernden Wertminderung z.B. durch technischen Fortschritt. Bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens ist von einer dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Wert des Gutes zum Bilanzstichtag mindestens die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.
Häufig sind beruflich genutzte Wirtschaftsgüter bei Beginn des Ruhestandes noch nicht vollständig abgeschrieben - zum Beispiel die Büromöbel, die eine Nutzungsdauer von 13 Jahren haben. Mit dem Ruhestand werden die Arbeitsmittel von dem beruflichen in den privaten Bereich überführt (=Entwidmung) und somit endet die Abschreibung. Das heißt, der Restwert kann nicht im letzten Jahr der Berufstätigkeit voll abgeschrieben werden - auch nicht als AfaA (FG München v. 21.1.2016, 10 K 965/15).
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