Die Alkopopsteuer ist einer der örtlichen Steuern. Alkopops werden als alkoholische Süßgetränke definiert - selbst in gefrorener Form - die einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, aber weniger als 10 Volumenprozent haben. Zudem werden Alkopops unter Verwendung von alkoholfreien oder gegorenen Getränken und branntweinsteuerpflichtigen Erzeugnissen hergestellt und trinkfertig in verschlossenen, verkaufsfertigen Behältnissen abgefüllt.
Die Alkopopsteuer in Deutschland wurde im Zuge des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums geschaffen. Das Gesetz trat zum 1. Juli 2004 in Kraft (BGBl. I S. 1857 - Art. 1 - Alkopopsteuergesetz).
Die Einnahmen der Alkopopsteuer stehen dem Bund zu und werden von den Zollbehörden verwaltet. Das Netto-Mehraufkommen aus der Alkopopsteuer soll der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung - und spezielle zur Finanzierung von Suchtprävention - zur Verfügung gestellt werden.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen (‘10-’14, ‘06-’09, ‘02-’05)
Der Inhaber des Steuerlagers ist Steuerschuldner, wenn die Steuer durch die Entnahme von Alkopops aus einem Steuerlager, oder aufgrund des Verbrauchs von Alkopops darin, entsteht. Selbst wenn die Steuer selbst verursacht wurde, oder gegen Unwissen oder Wissen die Steuer entstanden ist - wie z.B. bei einer unrechtmäßigen Entnahme, also einem Diebstahl aus diesem Steuerlager - dann wird der Steuerlager zum Steuerschuldner. Darüber hinaus tragen auch die Personen die Steuerschuld, die die Alkopops gestohlen haben, und jede an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligten Person.
Falls Alkopops ohne die rechtmäßige Erlaubnis des Hauptzollamts zu gewerblichen Zwecken hergestellt werden, dann wird das Unternehmen, sowie alle an der Herstellung beteiligten Personen, zum Steuerschuldner. Falls es während der Beförderung von Alkopops Unregelmäßigkeiten gibt, dann werden sowohl der Inhaber des Steuerlagers als Versender, als auch der registrierte Versender und alle weitere Personen, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt waren, zum Steuerschuldner.
Die Alkopopsteuer beträgt 5.550 € je Hektoliter reinen Alkohols bei 20°C.
Beispielrechnung:
Nach dieser Rechnung macht die Alkopopsteuer rund 37% des Kaufpreises aus.
Im Vergleich zur Biersteuer ist diese Alkopopsteuer also verhältnismäßig hoch. Zum Vergleich würde man für 0,275 Liter Bier eine Biersteuer von nur 2,6 Cent zahlen.
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