Bei außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich um zwangsläufige Aufwendungen, die Sie selbst endgültig zu tragen haben und die dabei höher sind als bei der überwiegenden Mehrzahl der Personen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. Wer aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen also gezwungen ist, für besondere Umstände zu bezahlen, kann die Kosten, die die zumutbare Belastung übersteigt, als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen (§ 33 Abs. 2 EStG). Dazu zählen unter anderem Krankheitskosten und Beerdigungskosten. Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind keine außergewöhnliche Belastung.
E-Book: Was können Sie von der steuer absetzen?
Um die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend zu machen, müssen Sie einen Nachweis erbringen. Die Nachweisanforderungen sind dabei sehr streng - nur wer über die erforderlichen Verordnungen und Gutachten verfügt, kann diese größeren Aufwendungen in seiner Steuererklärung angeben.
Die gesetzliche Regelung finden Sie im § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Prinzipiell unterscheidet der Gesetzgeber folgende zwei Arten:
Zu dieser Art gehören Fälle, die ausdrücklich im Einkommensteuergesetz definiert sind (§ 33a, 33b EStG). Das heißt, diese Belastungen sind im Gesetz einzeln genannt und sind der Höhe nach durch Pausch- oder Höchstbeträge beschränkt. Hierunter fallen Unterhaltsaufwendungen, der Sonderausbildungspauschbetrag sowie Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen. Der Grund für Pauschbeträge in diesen Fällen: Typische Kosten in diesen Bereichen sind nur schwer beziehungsweise gar nicht nachweisbar.
Hierunter fallen einzeln nachzuweisende Fälle. Das heißt, es gibt keine allgemeingültige Auflistung, denn jede einzelne Person kann mit unterschiedlichen außergewöhnlichen Situationen zu kämpfen haben. Es müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit sie steuerlich geltend gemacht werden können. Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art liegen vor, wenn die Ausgaben außergewöhnlich sind,
Wichtig: Bei den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art erwartet der Gesetzgeber, dass der Steuerpflichtige einen Anteil der Kosten selbst trägt. Dies ist die sogenannte “zumutbare Belastung”. Es werden daher nur die Aufwendungen vom Finanzamt berücksichtigt, die diesen individuellen Betrag übersteigen. Sehen Sie unten beim Punkt “Was ist die Grenze der zumutbaren Belastung?” wie Sie die Höhe Ihres Eigenanteils ausrechnen.
Die wenig konkrete Definition im Einkommensteuergesetz lässt es bereits erahnen: Es gibt keine allgemeingültige Liste für sämtliche außergewöhnlichen Belastungen, da jede Situation einzigartig ist und die Fälle so für sich betrachtet werden. Die Wichtigsten außergewöhnlichen Belastungen sollen jedoch hier genannt werden.
Kosten für den Austausch allergieauslösender Mittel (Asthma, Formaldehydbelastung) sind abzugsfähig. Ein einfacher Nachweis ist in diesem Fall ausreichend. Allergiebettwäsche dagegen gehört nicht zu den “Heilmitteln”.
Können die Kosten nicht aus dem Nachlass gedeckt werden, so sind die Beerdigungskosten für Angehörige abziehbar. Dazu gehören Kosten für die Grabstätte, den Sarg bzw. Urne, Blumen und Kränze, Todesanzeigen und Überführung. Auch die Kosten für Pfarrer, Küster, Organist, Trauerredner und Sargträger sind abziehbar. Dagegen können Aufwendungen für die Bewirtung der Trauergäste, Fahrtkosten zur Beerdigung, Aufwendungen für Trauerkleidung, Grabbesuch sowie Kosten für Grabpflege nicht abgesetzt werden.
Die Brille (und auch Kontaktlinsen) gilt als medizinisches Hilfsmittel und ist dadurch als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Auch wenn die Brille nur für Arbeitszwecke benötigt wird, so lässt sie sich nicht als Werbungskosten absetzen. Der Grund: Die Brille korrigiert eine Sehschwäche, also einen “körperlichen Mangel” (vgl. Bundesfinanzhof Az.: VI R 50/03) und ist somit Hilfsmittel - kein Arbeitsmittel.
Im Rahmen einer Ehescheidung können verschiedene Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. So werden Anwalts- und Notarkosten, Gerichtskosten sowie Kosten für die Regelung des Versorgungsausgleichs anerkannt.
Aufwendungen als Folge einer tatsächlichen Erkrankung sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, solange sie nicht durch die Krankenversicherung übernommen werden. Achtung: Gesundheitsfördernde Vorbeugemaßnahme werden dagegen nicht anerkannt. Um Hilfs- und Heilmittel abzusetzen, muss von einem Arzt bestätigt sein, dass diese notwendig sind. Absetzbar sind u. a. Kosten für ärztliche Behandlungen und Medikamente, Zuzahlungen, Rezept- und Attestgebühren sowie Kosten für Klinikaufenthalte oder durch Krankheit entstandene Fahrkosten.
Folgende Kosten können unter anderem geltend gemacht werden: Kosten für die Leistungen der Hebamme, Schwangerschaftsgymnastik sowie Geburtsvorbereitung. Aber auch Kosten für medizinische Behandlungen und Klinikaufenthalte werden anerkannt.
Die eigene Gesundheit kann in vielen Fällen sehr teuer werden und nicht immer übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten. Die Ausgaben für Leistungen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit können sich innerhalb eines Jahres zu einem hohen Betrag summieren. Zu einem gewissen Teil können Sie diese Mittel als außergewöhnliche Belastung absetzen. Der Haken dabei: Sie müssen einen Teil der Kosten selbst tragen, die sogenannte zumutbare Belastung. Die Höhe der eigenen Beteiligung liegt zwischen einem und sieben Prozent des Jahreseinkommens und ist zudem abhängig vom Familienstand und Anzahl der Kinder. Folgende Tabelle gibt Aufschluss über die Prozentsätze der zumutbaren Belastungen:
Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15.340,00€ | 15.340,00€ - 51.130,00€ | über 51.130,00€ |
Singles ohne Kinder | 5% | 6% | 7% |
Ehepaare ohne Kinder | 4% | 5% | 6% |
Steuerzahler mit einem oder zwei Kindern | 2% | 3% | 4% |
Steuerzahler mit drei oder mehr Kindern | 1% | 1% | 2% |
Entlastung für den Steuerpflichtigen: Mit dem Urteil vom 19. Januar 2017 (Az.: VI R 75/14) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den Betrag der nächsten Stufe übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird. Das heißt, der Prozentsatz der dritten Stufe erfasst nur den Teilbetrag der Einkünfte, der 51.130 Euro übersteigt.
Bei einem Ehepaar mit einem Kind und Einkünfte von insgesamt 45.000 Euro gelten drei Prozent als zumutbar. Das heißt, das Paar kann erst Kosten absetzen, die 1.350 Euro überschreiten. Ein Single ohne Kind mit vergleichbarem Gehalt muss dagegen für sechs Prozent des Jahreseinkommens aufkommen. Liegt das Einkommen zum Beispiel bei 30.000 Euro, muss die Person Kosten bis 1.800 Euro selbst tragen.
Die außergewöhnlichen Belastungen tragen Sie im Mantelbogen Ihrer Einkommensteuererklärung auf Seite 3 ein.
Achtung: Sie können Ihre Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen nur in dem Kalenderjahr abziehen, in dem sie tatsächlich geleistet wurden.
Tipp: Versuchen Sie, möglichst viele außergewöhnliche Belastungen in ein Steuerjahr zu legen damit deren Summe die zumutbare Belastung möglichst weit überschreitet. Schließlich können Sie immer nur die Differenz der zumutbaren Belastung steuerlich geltend machen. Das heißt, bestimmte Aufwendungen sollten Sie planen, so zum Beispiel den Kauf einer neuen teuren Brille.
Sie müssen nicht sehr ins Detail gehen, wenn Sie unsicher sind. Unsere Experten werden den Fall prüfen.