Aktualisiert im September 2022
Die Verpflichtung zur Buchführung ergibt sich aus dem Handelsrecht und Steuergesetzen. Des Weiteren unterscheidet die Abgabenordnung zwischen derivativer und originärer Buchführungspflicht.
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Die handelsrechtliche Buchführungspflicht ergibt sich aus § 238 HGB: „Jeder Kaufmann ist dazu verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen“. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem „sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann“.
Die steuerliche Buchführungspflicht ergibt sich aus der Abgabenordnung (AO). Diese unterscheidet zwischen derivativer (§140 AO) und originärer (§141 AO) Buchführungspflicht.
Wer nach anderen Gesetzen zur Buchhaltung verpflichtet ist, muss gemäß § 140 AO nach dem Steuerrecht Bücher führen. Damit werden insbesondere die handelsrechtlichen Regelungen zur Buchführung (§§ 238 ff. HGB) im Grundsatz auf das Steuerrecht übertragen.
Dies betrifft insbesondere Kaufleute, die nach § 238 HGB zur Führung von Büchern verpflichtet sind. Kaufmann ist gem. § 1 Abs. 1 HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
Ein gewerbliches Unternehmen gilt gem. § 5 HGB stets als Handelsgewerbe, wenn die Firma in das Handelsregister eingetragen ist.
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Von der Buchführungspflicht sind Einzelkaufleute befreit, wenn sie:
ausweisen (§ 241a HGB). Des Weiteren entfällt die Verpflichtung zur Erstellung eines Inventars sowie eines Jahresabschlusses. Wenn sich keine Verpflichtung zur Buchführung nach §140 AO ergibt, kann ggf. eine originäre Buchführungspflicht nach §141 AO abgeleitet werden.
Wenn sich keine Buchführungspflicht nach § 140 AO ergibt, findet die Vorschrift des § 141 AO Anwendung.
Voraussetzungen für die Buchführungspflicht nach § 141 AO sind:
Diese Schwellenwerte gelten erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen.
Die Buchführungspflicht ist vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu erfüllen und endet mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen (§ 141 Abs. 2 Satz 2 AO).
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