Aktualisiert im September 2022
Grundsätzlich unterliegt jedes Unternehmen und jeder Selbstständige gesetzlich der Buchführungspflicht nach §238 HGB. Dazu gehört eine Gewinnermittlung, die am Ende jeden Wirtschaftsjahres dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden muss. Üblicherweise müssen die Verantwortlichen dafür eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach der doppelten Buchführung vornehmen. Dabei steht ein Konto immer seinem Gegenkonto gegenüber. Geschäftsvorfälle werden stets doppelt gebucht. Anders sieht das bei der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) aus. Diese wird mit der Steuererklärung über ELSTER als Anlage EÜR an das Finanzamt übermittelt. Sie stellt eine vereinfachte Methode der Gewinnermittlung dar, bei der lediglich alle Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt werden. Die Tabelle zeigt noch einmal alle Unterschiede im Überblick:
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Einnahmenüberschussrechnung |
Gewinn- und Verlustrechnung |
Einfache Buchführung |
Doppelte Buchführung |
Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben |
Jedes Konto besitzt ein Gegenkonto |
Wesentlich einfacher zu erstellen |
Umfangreicher und aussagekräftiger |
Kosten und Einnahmen werden dann gebucht, wenn sie tatsächlich bezahlt werden |
Kosten und Einnahmen werden verbucht, wenn sie entstehen, und periodengerecht abgerechnet |
Keine Inventur erforderlich |
Inventur zu einem bestimmten Stichtag erforderlich |
Während die Gewinn- und Verlustrechnung eine umfangreiche Gegenüberstellung aller Forderungen und Verbindlichkeiten darstellt, verbirgt sich hinter der Einnahmenüberschussrechnung die einfache Rechnung:
Steuerrechtlicher Hintergrund dafür ist §4 Abs. 3 EStG.
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Unter bestimmten Umständen müssen Selbstständige keine GuV-Rechnung anfertigen. Das spart ihnen viel Zeit, denn die EÜR ist wesentlich weniger aufwendig in ihrer Anfertigung. Die folgenden beiden Parteien können die Gewinnermittlung einreichen, indem sie das EÜR-Formular ausfüllen:
Achtung Kleinunternehmer: Wenn Sie einen Umsatz von unter 17.500 Euro im Jahr erwirtschaftet haben, genügte in der Vergangenheit eine formlose Gewinnermittlung. Die Gesetzgebung hat sich jedoch geändert, sodass Kleinunternehmer seit dem Jahr 2017 ebenfalls die amtliche Anlage EÜR einreichen müssen. Diese übermitteln Sie elektronisch über die ELSTER-Schnittstelle an das Finanzamt.
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Grundsätzlich ist es für Unternehmer von Vorteil, wenn sie eine EÜR abgeben dürfen. Allerdings birgt sie auch gewisse Nachteile:
Vorteile |
Nachteile |
Weniger Aufwand als bei der GuV |
Bei der Vergabe von Krediten wollen Banken üblicherweise eine umfangreiche Bilanz sehen. |
Einfache Gewinnermittlung, da lediglich die Ausgaben von den Einnahmen subtrahiert werden |
Im Gegensatz zur GuV können keine künftigen Risiken vom Gewinn abgezogen werden. Grund ist das sogenannte Zu- bzw. Abflussprinzip, das weiter unten erklärt wird. |
Anstatt einer aufwendigen E-Bilanz muss nur die Anlage EÜR an das Finanzamt übermittelt werden. |
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Die EÜR ist eine schlichte Gegenüberstellung aller Einnahmen und aller Ausgaben. Eine festgelegte Form oder Gliederung ist dabei nicht vorgegeben. Um wirklich alle Positionen zu erfassen, die den Gewinn beeinflussen, ist ein Unternehmer aber auch hier verpflichtet, alle Bestandsveränderungen genau festzuhalten. Das kann beispielsweise mithilfe eines Kassenbuchs erledigt werden. Nur so kann er sicher sein, dass er die Bilanzierung seines Gewinns korrekt abschließt.
Aufgelistet werden beispielsweise
Ein wichtiger Unterschied der EÜR im Vergleich zur GuV ist das sogenannte Zufluss- bzw. Abflussprinzip. Bei der Gewinn- und Verlustrechnung geht es nicht darum, wann Zahlungen getätigt werden, sondern wann diese entstanden sind. Bei der Einnahmenüberschussrechnung ist das genaue Gegenteil der Fall.
Ein Unternehmer kauft am 21.Dezember 2018 Waren im Wert von 5.000 Euro. Die Rechnung begleicht er am 03. Januar 2019. In der GuV würden die 5.000 Euro noch dem Jahr 2018 zugerechnet werden, weil die Kosten in diesem Jahr entstanden sind. Fertigt der Unternehmer eine EÜR an, werden die Ausgaben dem Jahr 2019 angerechnet, da die Kosten erst hier bezahlt wurden.
Eine Ausnahme bilden wiederkehrende Zahlungen, die bis zum 10. Januar getätigt werden. Das können zum Beispiel Lohn- und Gehaltszahlungen sein, aber auch monatliche Warenlieferungen, die stets im Folgemonat bezahlt werden.
Das sollte ein Unternehmer außerdem beachten, wenn er eine Einnahmenüberschussrechnung anfertigt
Bei der EÜR gilt eine Aufbewahrungspflicht für alle Belege und Rechnungen. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass er die von einem Unternehmer angegebenen Zahlen jederzeit prüfen kann.
Darüber hinaus gibt es einige Bestimmungen hinsichtlich der Aufzeichnungspflicht. So müssen zum Beispiel sowohl Einnahmen als auch Ausgaben nach ihrem jeweiligen Steuersatz aufgezeichnet werden.
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