Die Erbschaftssteuer wird bei Vermögensübergänge von Todes wegen erhoben. Die Person, die verstirbt, ist der Erblasser. Die Person, die die Zuwendung erhält, wird als Erbe bezeichnet. Die Erbschaftssteuer ist weitgehend identisch zur Schenkungssteuer. Das bedeutet, dass die Regelungen für den Erwerb von Todes wegen weitgehend auch für Schenkungen gelten. Beide werden im Erbschafts- und Schenkungssteuer Gesetz geregelt (ErbStG). Die Erbschaftsteuer wird bundeseinheitlich geregelt, jedoch von den Ländern einbezogen. Sie wird von dem Finanzamt erhoben, das zuletzt für den Erblasser zuständig war.
Besteuert werden alle Vermögenswerte, Zweckzuwendungen und das Vermögen von Familienstiftungen und vergleichbaren Vereinen. Zweckzuwendungen sind gem. §8 ErbStG, Zuwendungen von Todes wegen, die mit der Auflage verbunden sind, für einen bestimmten Zweck verwendet zu werden.
§2 ErbStG regelt die persönliche Steuerpflicht. Steuerpflicht tritt ein wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist.
Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser und Erben sowie nach dem Wert des erworbenen Vermögens.
Nach §15 ErbStG werden drei Steuerklassen unterschieden.
Für Erbschaften und Schenkungen gelten dieselben Steuersätze. Sie sind abhängig von der Steuerklasse und progressiv gestaffelt. Bei einem steigenden Erbschaftsbetrag steigt daher auch der Steuersatz.
Für jede Steuerklasse gibt es unterschiedliche Freibeträge. Es wird nur der Betrag versteuert, der nach Abzug des Freibetrages übrigbleibt.
Unbeschränkt steuerpflichtige können in folgenden Fällen Steuerbegünstigungen erhalten. Steuerfreier Erwerb (§ 16 ErbStG):
Bei beschränkten Steuerpflicht wird der Freibetrag um einen Teilbetrag gemindert.
Es kann niemand verpflichtet werden, ein Erbe anzunehmen (§1945 BGB). Wer ein Erbe ausschlagen möchte, beispielsweise aus finanziellen Gründen oder persönlichen Motiven, muss einen formellen Akt durchführen. Die formelle Erklärung muss beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden. Es muss kein Grund angegeben werden. Ein häufiger Grund sind jedoch Schulden, die der Erbe nicht zahlen möchte.
Wer das Erbe ausschlagen möchte, hat eine Frist von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Nach dieser Frist gilt das Erbe als angenommen. Wenn der Erbe erst nachträglich über das Erbe in Kenntnis gesetzt worden ist oder der Erbe im Ausland lebt, verlängert sich die Frist um 6 Monate. Bei Geschäftsunfähigkeit und höherer Gewalt wird die Frist auch verlängert.
Die Erbschaftssteuererklärung ist die Grundlage für die Festsetzung der Erbschaftssteuer. Wenn das Finanzamt von der Erbschaft erfährt, schickt es dem Erben die Erbschaftssteuererklärung zu. Zuständig ist das Finanzamt des Erblassers. Das Formular kann auch online auf der Webseite des zuständigen Finanzamtes heruntergeladen werden.
Folgende Daten müssen in der Erbschaftserklärung angegeben werden:
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