Die Grundsteuer wird auf den Grundbesitz erhoben. Hierzu gehören Grundstücke einschließlich der Gebäude sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Gezahlt wird sie grundsätzlich von den Eigentümerinnen und Eigentümern. Im Fall der Vermietung kann die Grundsteuer über die Betriebskosten auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden.
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Wer ein Grundstück oder eine Immobilie besitzt, für den bringt das Jahr 2022 eine Neuerung – die Grundsteuer-Reform. Wegen veralteter Werte muss jetzt eine neue Grundlage für die Berechnung geschaffen werden. Bis 2025 werden deshalb die Werte aller Grundstücke in Deutschland neu ermittelt.
Insgesamt betrifft das 36 Millionen Häuser, Wohnungen und Grundstücke. Die neuen Werte werden mit dem sogenannten Bundesmodell ermittelt, allerdings dürfen die einzelnen Bundesländer davon abweichen und eigene Berechnungsmodelle anwenden.
Am 01.01.2022 begann die Umsetzung der neuen Grundsteuer. Zum ersten Mal gezahlt werden, muss sie dann ab dem 01.01.2025.
Die bisherige Grundsteuer besteht aus 2 Steuern, mit der Reform kommt eine weitere hinzu:
Grundsteuer A
Für alle forst- und landwirtschaftlichen Flächen.
Grundsteuer B
Für alle bebauten bzw. nicht bebauten Grundstücke, die nicht unter A fallen. Das sind zum Beispiel: Häuser und Eigentumswohnungen, Gewerbegrundstücke oder Erbbaurechte.
Neu: Grundsteuer C
Die Grundsteuer C wurde neu eingeführt und ist optional. Das heißt die Gemeinden entscheiden selbst, ob sie diese festsetzen oder nicht. Damit können sie dann baureife Grundstücke höher besteuern. Indem die Grundsteuer teurer wird, soll der Spekulation mit Bauland entgegengewirkt werden.
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Zur Abgabe der Grundsteuer-Erklärung verpflichtet ist jeder, der Eigentum, Teileigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück besitzt. Dabei wird grundsätzlich auf den Stichtag der ersten Hauptfeststellung abgestellt. Also: Wer am 01.01.2022 Eigentümer eines Grundstücks war, muss für dieses Grundstück eine Grundsteuer-Erklärung abgeben.
be- und unbebaute Grundstücke
Wohnungs- und Teileigentum
Erbbaurechte
Wohnungs- und Teileigentumserbbaurechte
Gebäude auf fremdem Grund und Boden
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Grundstücke für Land- und Forstwirtschaft
Hat ein Grundstück mehrere Eigentümer, muss nur ein Eigentümer die Grundsteuer-Erklärung abgeben. Die anderen Eigentümer müssen aber genannt werden.
Die Grundsteuer ist zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Ab 2025 gilt eine neue Grundsteuer. Dafür müssen alle Eigentümer in Deutschland dem Finanzamt Daten bereitstellen: in Form von einer Grundsteuer-Erklärung.
Diese erwartet das Finanzamt nach aktuellem Stand bis zum 31.10.2022.
Ab dem 01.01.2025 wird dann die neue Grundsteuer bezahlt. Wie bisher. Immer zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.
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Um sich von der Grundsteuer befreien zu lassen, muss der Rechtsträger das Grundstück für einen bestimmten Zweck nutzen. Hier sind vor allem gemeinnützige oder mildtätige Zwecke gemeint. Darüber hinaus sind bestimmte Nutzungen von der Grundsteuer gesetzlich befreit.
Kirchen und Kapellen
Friedhöfe
Krankenhäuser
Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener einer Religionsgesellschaft
Rathäuser, Finanzämter, Gerichtsgebäude und andere Gebäude, die für einen öffentlichen Dienst, also für hoheitliche Aufgaben genutzt werden
Straßen, Wege und Plätze, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen
Land- und forstwirtschaftliche Flächen, die Lehr- oder Versuchszwecken dienen
Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei
Gelände, das von der Bundeswehr als Übungsplatz oder Flugplatz genutzt wird
Verkehrsflughäfen inklusive aller Flächen und Gebäude, die für einen ordnungsgemäßen Flugbetrieb erforderlich sind
allgemeinbildende Schulen wie zum Beispiel Grund-, Real-, Sonderschulen
weiterführende Schulen wie zum Beispiel Gymnasien
berufsbildende Schulen
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Maßgeblich für die Grundsteuer sind diese drei Faktoren:
Einheitswert (ab 2025 ersetzt durch Grundsteuerwert),
Steuermesszahl und
Hebesatz der Gemeinde.
Will man die Grundsteuer berechnen, müssen diese drei Zahlen miteinander multipliziert werden – am Ende steht die zu zahlende Grundsteuer.
Das grundsätzliche Verfahren, wie die Behörden die Grundsteuer berechnen, wird auch mit der Grundsteuerreform 2022 beibehalten. Statt des bisherigen Einheitswertes kommt aber der neue Grundsteuerwert zum Zug.
Je nach Bundesland ermittelt das Finanzamt aus den Daten der Grundsteuererklärung im ersten Schritt einen neuen Grundsteuerwert, der den bisherigen Einheitswert ersetzt.
Darauf wendet das Finanzamt die deutlich gesenkte Grundsteuermesszahl an: 0,031 Prozent für Wohngrundstücke und 0,034 Prozent für Nichtwohngrundstücke, statt bisher oft 0,35 Prozent. Diese Zahlen sind in vielen Bundesländern gleich. Ausnahmen sind Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland und Sachsen. Für Sozialwohnungen und weitere privilegierte Einheiten gibt es eine Ermäßigung. Der Grundsteuerwert wird dann mit der auf rund ein Zehntel gesenkten Grundsteuermesszahl multipliziert, was den Grundsteuermessbetrag ergibt.
Im dritten Schritt wird der Grundsteuermessbetrag wie bisher mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Das Endergebnis ist die zu zahlende Grundsteuer.
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