Aktualisiert im Oktober 2022
Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist Teil der betriebswirtschaftlichen Finanzbuchhaltung. Mit ihrer Hilfe können Unternehmen und Kaufleute, die zur Buchführung nach §238 HGB verpflichtet sind, ihren Gewinn berechnen. Nach §242 III HGB ist sie ein Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses für Kaufleute. Sie ist ein Teil der Bilanz, in der alle betriebswirtschaftlichen Leistungen und Güter aufgelistet sind.
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Eine GuV müssen alle Selbstständigen, Unternehmer und Kaufleute anfertigen, auf die Folgendes zutrifft. Sie erwirtschaften in einem Jahr
1. einen Gewinn von mindestens 60.000 Euro und
2. einen Umsatz von mindestens 600.000 Euro
Wer darunter liegt, darf dem Finanzamt die abgespeckte Version der GuV vorlegen, die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) Gleiches gilt für Freiberufler.
Die GuV ist ein Teil der doppelten Buchführung. Dabei steht jedem Konto ein Gegenkonto gegenüber. Sie selbst kann aus betriebswirtschaftlicher Sicht dem Eigenkapital-Konto zugerechnet werden. In der Gewinn- und Verlustrechnung werden die Erträge den Aufwendungen gegenübergestellt. Der unternehmerische Erfolg kann anhand der Rechnung abgelesen werden. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:
Je nach Erfolg erwirtschaftet ein Unternehmen entweder einen Jahresüberschuss oder einen Jahresfehlbetrag. Das Betriebsergebnis wird anschließend in das Konto Eigenkapital gebucht.
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Viele Unternehmer sehen die Bilanzierung als lästige Verpflichtung an. Sie wird erstellt, damit das Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung den Steuersatz für den Gewinn ermitteln kann. Dabei erfüllt sie für das Unternehmen selbst aber zwei nützliche Funktionen:
Grundsätzlich erfolgt die Gewinnermittlung am Ende eines Geschäftsjahres. Sie muss innerhalb von drei Monaten des Folgejahrs an das Finanzamt übermittelt werden, welches daraus die fälligen Steuerabgaben errechnet. Viele, vor allem größere Unternehmen gehen jedoch dazu über, monatlich eine GuV zu erstellen. Das stellt zwar einen zusätzlichen organisatorischen und verwaltungstechnischen Aufwand dar. Der Unternehmer erhält so aber einen regelmäßigen Überblick über seine Geschäfte. Fehlkalkulationen können dadurch frühzeitig korrigiert und ungeplante Entwicklungen berücksichtigt werden. Zudem kann der betriebliche Erfolg an zeitlichen Parametern gemessen werden:
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Die Gewinn- und Verlustrechnung wird nach einem festen Schema gegliedert. Da es sich bei der Rechnung um ein Passivkonto des Eigenkapitals handelt, werden Erträge im Haben (rechts) gebucht. Aufwendungen hingegen werden als Kostenrechnung im Soll (links) zusammengefasst. Unter anderem werden so die folgenden GuV-Konten gegenübergestellt:
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Wareneinsatz |
Umsatzerlöse |
Zinsaufwendungen |
Zinserträge |
Mietausgaben |
Mieteinnahmen |
Personalkosten |
Erträge aus Wertpapieren |
Abschreibungen |
Außerordentliche Erträge |
Neben dieser klassischen Kontenform kann die GuV auch in der Staffelform gegliedert werden. Bei dieser führt der Buchhalter alle Positionen untereinander auf. Die genaue Auflistung aller Positionen ist im HGB § 275 festgelegt. Eine einmal gewählte Form muss laut Gesetzgeber in den Folgejahren beibehalten werden. Das dient der Vergleichbarkeit der Zahlen. Nur unter Angabe besonderer Gründe dürfen Sie die äußere Form ändern.
Sowohl das Gesamtkostenverfahren (GKV) als auch das Umsatzkostenverfahren (UKV) stellen Rechnungsarten dar, mit denen die GuV nach der Staffelform erstellt werden kann. Beide Verfahren liefern unter Berücksichtigung der gleichen Werte dieselben Ergebnisse bei der Gewinnermittlung.
Die Unterschiede im Überblick:
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Allen Erlösen in einem bestimmten Zeitraum werden alle Kosten dieses Zeitraums gegenübergestellt |
Den Erlösen eines Zeitraums werden nur die Kosten gegenübergestellt, die für die in diesem Zeitraum verkauften Produkte angefallen sind |
Wird eingeteilt in Kontenarten |
Wird eingeteilt in Kostenstellen |
Insgesamt ist das UKV aussagekräftiger und wird daher in der Regel bevorzugt.
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