Besteuert werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Es handelt sich dabei um Kapitalerträge auf Gewinn und Geldanlagen. Im Privatvermögen erzielte Kapitalerträge unterliegen einem gesonderten Steuertarif. Die Kapitalertragssteuer (KEST) ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Besteuert werden unter anderen der Gewinn aus folgender Kapitalerträge:
Die Kapitalertragsteuer wurde von den Ländern erhoben und an das Finanzamt abgeführt. Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen neu geregelt. Seit Januar 2009 hat die Kapitalertragsteuer eine abgeltende Wirkung für Privatpersonen. Dadurch wird die Kapitalertragsteuer zu einer endgültigen Steuer. Die Kapitalertragsteuer wird zur Abgeltungsteuer. Es handelt sich nun um eine Quellsteuer. Die Steuer wird durch die geschäftsführende Bank einbehalten und an das zuständige Fianzamt abgeführt. Das deutsche Steuerrecht wird dadurch vereinfacht.
Die Kapitalertragssteuer entsteht, wenn dem Gläubiger die Kapitalerträge zufließen. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die Kapitalertragssteuer ebenfalls einbehalten. Für bestimmte Körperschaften gelten Ausnahmen beim Abzug der Kapitalertragssteuer.
Seit Januar 2009 wurde aus der Kapitalertragsteuer die Abgeltungsteuer. Hier finden Sie die Unterschiede auf einen Blick:
Die Kapitalertragsteuer beträgt grundsätzlich 25 Prozent. Zuzüglich dem Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuer. Seit Januar 2009 besteht für im Inland ansässige Privatpersonen grundsätzlich eine abgeltende Wirkung. Dabei handelt es sich um die Abgeltungsteuer. Das gilt auch für beschränkt steuerpflichtige Personen. Bei einem Grenzsteuersatz niedriger als 25 Prozent, können die Kapitalerträge in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen werden. Dies erfolgt jedoch nur auf Antrag.
Seit 1. Januar 2009 gilt die Abgeltungssteuer in Deutschland. Seitdem gilt eine einheitliche Abgeltungssteuer von 25%. Aufgrund der abgeltenden Wirkung kann der Einkommensteuerzahler, dessen Grenzsteuersatz unter 25% liegt, sich die zu viel gezahlte Abgeltungssteuer zurückholen. Das heißt, dass die Kapitalertragssteuer zurückgefordert werden kann. Die Höhe einer Rückzahlung hängt von der Einkommenssituation ab. Personen deren Kapitalerträge bis zu 801€ betragen (bei alleinstehenden Personen) bzw. bis zu 1.602€ (bei verheirateten Personen) sind von der Abgeltungssteuer befreit.
Ein verheiratetes Paar besitzt Aktien. Sie machen einen Gewinn von 2.500€. Aufgrund eines schlechten Aktiengeschäftes, machen sie einen Verlust von 900€. Der Gesamtgewinn (2.500 – 900) beträgt 1.600€. Sie haben die Freibetragsgrenze noch nicht erreicht und sind daher von der Abgeltungssteuer befreit. Ein Freistellungsauftrag muss vom Steuerzahler bei dessen Bank eingereicht werden.
Im Anlage KAP werden Einkünfte aus Kapitalvermögen eingetragen. Hier finden Sie einen Überblick wann die Anlage KAP ausgefüllt werden muss:
Zu beachten: Durch die Einführung der Abgeltungsteuer (25 % Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge) entfällt die Besteuerung. Die Abgabe der Anlage KAP ist nicht notwendig. In folgenden Fällen sollte die Anlage KAP jedoch ausgefüllt werden:
Die wichtigsten Steuerformulare finden Sie hier.
Sie müssen nicht sehr ins Detail gehen, wenn Sie unsicher sind. Unsere Experten werden den Fall prüfen.