Aktualisiert im November 2022
Beim Kindergeld handelt es sich um keine Sozialleistung, da es zwar von den Familienkassen (Agenturen für Arbeit) ausgezahlt wird, jedoch eine steuerliche Ausgleichszahlung ist. Denn mit dem Kindergeld wird das steuerliche Existenzminimum des Kindes sichergestellt und dient somit der Grundversorgung des Kindes. Rund 17 Millionen Kinder erhalten derzeit Kindergeld deutschlandweit.
Anspruch auf Kindergeld wird ab dem Geburtstag des Kindes gewährt. Selbst wenn das Kind am letzten Tag des Monats geboren wird, erhalten die Eltern das Kindergeld für den vollen Monat. Jedes Kind hat zwar den Anspruch auf Kindergeld, jedoch besteht Antragspflicht. Zusätzlich müssen die Erziehungsberechtigten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland besitzen oder unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland sein. Dies bedeutet, dass der Anspruch auf Kindergeld auch bei nichtleiblichen Kindern (Stiefkinder, Pflegekinder, Enkelkinder) besteht.
Anzahl Kinder | Betrag |
1. Kind | 219 Euro |
2. Kind | 219 Euro |
3. Kind | 225 Euro |
4. Kind | 250 Euro |
Die Höhe des Kindergeldes für die ersten zwei Kindern beträgt 219 Euro. Für das dritte Kind wird 219 Euro ausgezahlt und für jedes weitere dann 250 Euro. Das Kindergeld wurde zuletzt im Januar 2021 erhöht. Die festen Auszahlungstermine kann man online in einer Tabelle nachlesen.
Unabhängig vom Einkommen der Eltern, wird Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr des Kindes, an alle Familien gezahlt. Daraufhin werden verschiedene Faktoren in Betracht gezogen. Für die Phase zwischen dem Schulabschluss und der ersten Berufsausbildung/Studium gilt trotzdem noch weiterer Kindergeldanspruch, sofern diese Periode nicht länger als 4 Monate andauert. Bis zum 21. Lebensjahr wird Kindergeld an arbeitslose Kinder ausgezahlt. Kinder, die sich in der Ausbildung oder im Studium befinden, erhalten Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr. Normalerweise ist eine Studienbescheinigung der Hochschule am Semesterende ausreichend, jedoch kann es auch auf Anfrage dazu kommen, dass Leistungsnachweise eingereicht werden müssen. Während eines Praktikums besteht der Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn das Praktikum als Teil der Ausbildung anerkannt wird. Ein Praktikum, das nicht dem Ziel eines gewünschten Berufsabschlusses beiträgt, wird hierbei nicht anerkannt. Sprachaufenthalte im Ausland können nur anerkannt werden, wenn diese zur späteren Berufsausbildung beitragen sollen, wie z.B. bei Wunsch auf ein Studium im Ausland. Jedoch werden Aupair-Aufenthalte nur anerkannt, wenn diese einen Sprachkurs begleitet. Für Kinder mit Behinderung wird Kindergeld unabhängig von Ausbildung gezahlt, das bedeutet auch wenn diese sich nach dem 18. Lebensjahr nicht in einer Ausbildung befinden wird das Geld ausgezahlt.
Unschädlich angesehen werden Beschäftigungen die geringfügig entlohnt werden, wie z.B. ein 450-Euro-Job, ein Berufsausbildungsverhältnis, Praktikum oder Referendariat. Diese haben keinen negativen Einfluss auf das Kindergeld. Jedoch schädliche Einkunftsarten sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft oder aus selbstständiger und gewerblicher Tätigkeit und haben somit negativen Einfluss auf die Auszahlung des Kindergeldes. Selbst wenn mehrere Tätigkeiten neben der Ausbildung ausgeübt werden müssen diese nicht zwangsweise einen Einfluss auf das Kindergeld haben, da es eine 20-Stunden-Grenze gibt, bei der Kinder nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten dürfen. Diese soll eine einfache Richtlinie geben, um das Einkommen der Kinder in Kombination mit dem Kindergeld zu kontrollieren.
Der Antrag wird in den meisten Fällen bei der Agentur für Arbeit, bei der ansässigen Familienkasse, gestellt. Die Bearbeitungsdauer kann zwischen 4 und 6 Wochen dauern. Einreichen kann man den Antrag nur schriftlich bei der zuständigen Behörde, jedoch kann man die Formulare vorher online ausdrucken und zuhause ausfüllen, oder direkt vor Ort. Rückwirkend kann der Antrag nur für die letzten 6 Monate ausgestellt werden. Bei Beamten oder Personen vom öffentlichen Dienst wird der Antrag nicht bei den Familienkassen gestellt, sondern bei der Vergütungsstelle.
Der Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt, beträgt 170 Euro pro Kind und kann bis zum 25. Lebensjahr ausgezahlt werden. Hierbei handelt es sich, im Gegensatz zum Kindergeld, um eine Sozialleistung. Der Kinderzuschlag soll Familien davor bewahren, Hartz 4 beantragen zu müssen, und deckt somit nicht nur die Nöte des Kindes, sondern der gesamten Familie. Zusätzlich kann Wohngeld beantragt werden. Wenn beide Leistungen ausreichen, um die Familie zu decken, entfällt der Anspruch auf Hartz 4. Ein Antrag wird beim Kinderzuschlag vorausgesetzt.
Hier erfahren Sie mehr über den Kindergeldzuschlag.
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Hier wird abhängig vom Einkommen der Eltern entschieden ob Kindergeld ausgezahlt wird, oder der Kinderfreibetrag gewährt wird. Der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EstG) wird nicht ausgezahlt, sondern ist ein Freibetrag, das heißt er wird von dem zu versteuerten Einkommen abgezogen und wirkt sich somit steuermindernd aus. Es besteht der gleiche Anspruch wie beim Kindergeld. Der Kinderfreibetrag beträgt 7.620 Euro für beide Elternteile und setzt sich zusammen aus 2640 für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf und 4.980 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes. Bei getrennten Eltern wird der Betrag in der Mitte geteilt, da dieser Betrag beiden Eltern zusteht, anders als beim Kindergeld, das nur dem Elternteil zusteht, bei dem das Kind lebt. Wenn das Kind nicht im Januar eines Jahres geboren wurde, wird der Betrag anteilig berechnet. Wird das Kind z.B. im März eines Jahres geboren ergibt sich die Rechnung wie folgt: 7.620 / 12 x 10 = 5.080 Euro.
Das Kindergeld wird in der Steuererklärung in der Anlage Kind eingetragen unter dem Geburtsdatum in Zeile 6. Das Finanzamt prüft automatisch, ob es sich mehr rechnet Kindergeld zu bekommen oder den Kindergrundfreibetrag. Diese Günstigerprüfung passiert automatisch nach der Einkommenssteuererklärung.
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