Die Kraftfahrzeugsteuer ist eine Aufwandsteuer, die das Halten eines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen besteuert. Zu dem Begriff Fahrzeug zählen jedoch nicht nur Pkw, Wohnmobile, Motorräder, Quads, Elektroautos, Busse und Lkw, sondern auch Anhänger. Die Steuer ist seit dem 1. Juli 2009 eine Bundessteuer (Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG), wobei die Bundesfinanzverwaltung seit dem 1. Juli 2014 für ihre Erhebung zuständig ist. Gesetzesgrundlage für die Steuer ist zum einem das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) und zum anderen die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV).
Der Fahrzeugbestand in Deutschland betrug am 1. Januar 2016 61,5 Millionen, wodurch sich das Steueraufkommen in dem gleichen Jahr auf rund 9 Milliarden Euro belief.
Der Steuer unterliegt in erster Linie das Halten von Kraftfahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, unabhängig vom tatsächlichen Umfang ihrer Nutzung. Kraftfahrzeuge sind alle motorbetriebenen Fahrzeuge, die nicht ausschließlich auf Schienen gefahren werden.
Nach § 1 KraftStG muss die Steuer für Folgendes entrichtet werden:
Im Regelfall ist die Person steuerpflichtig, auf die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Dem liegt das sogenannte “Verursacherprinzip” zugrunde: Da der Fahrer die öffentlichen Straßen nutzt, nutzt er diese mit ab und muss daher einen Beitrag zu der Instandhaltung tragen. Darüber hinaus wird die Umwelt belastet, was sich wiederum in der Höhe der Steuer widerspiegelt (s. u.).
Etwas detaillierter ist die Formulierung nach § 7 KraftStG. Demnach ist Steuerschuldner:
Bis zum 1. Juli 2009 wurde die Kraftfahrzeugsteuer von den Landesfinanzbehörden verwaltet. Nach Inkrafttreten der umgestalteten Kfz-Steuer ging die Ertrags- sowie Verwaltungshoheit auf den Bund über. Anfang 2014 wurde letzteres schrittweise an den Zoll übertragen. Seit dem 1. Juli 2014 liegt die Kfz-Steuerverwaltung vollständig in den Händen des Zolls, wodurch die Hauptzollämter nun die Ansprechpartner der deutschen Bürger in Angelegenheiten rund um die Kfz-Steuer sind. In Deutschland gibt es 43 Hauptzollämter.
Obwohl Fahrzeughalter durch die Steuer einen Beitrag zur Instandhaltung der Straßen leisten sollen, fließt das Aufkommen der Kfz-Steuer als allgemeine, nicht zweckgebundene Einnahme in den Bundeshaushalt. Die Länder erhalten wiederum jedes Jahr einen festgelegten Betrag aus dem Gesamtsteueraufkommen des Bundes.
Die Frage, wie viel Steuer man für sein Auto zahlen muss, ist nicht leicht zu beantworten. Es dürfte keine Überraschung sein, dass die Höhe von der Art des Fahrzeugs abhängt. Jedoch sind darüber hinaus noch weitere Kriterien bzw. eine Kombination von ihnen für die tatsächliche jährliche Steuerhöhe entscheidend. Dazu gehören:
Im Folgenden wird aufgezeigt wie die Steuern für Pkw, Anhänger, Motorräder (Zweiräder), Quads (Leichtfahrzeuge), Wohnmobile, Lkw (Nutzfahrzeuge), Oldtimer und Elektroautos berechnet werden.
Für Personenkraftwagen (Pkw) sind mehrere verschiedene Kriterien entscheidend, um die Steuerklasse zu ermitteln. Zunächst spielt das Datum der Erstzulassung eine Rolle. Liegt dieses vor dem 1. Juli 2009, so gelten andere Regeln als für Autos, deren Erstzulassung ab diesem Tag erfolgt ist.
Folgende Kriterien sind hier entscheidend: Antriebsart (Diesel-, Otto-, Wankelmotor), Hubraum (in ccm), Emissionsschlüssel bzw. Emissionsklasse (Euro-Norm).
Wankelmotor: Hat der Pkw einen Wankelmotor, entscheidet lediglich das Gesamtgewicht. Die Steuer wird je angefangene 200 kilogramm berechnet. So ergibt sich folgende Tabelle:
Gesamtgewicht |
Steuersatz je angefangene 200 kg |
bis zu 2.000 kg |
11,25 Euro |
über 2.000 bis 3.000 kg |
12,02 Euro |
über 3.000 bis 3.500 kg |
12,78 Euro |
Diesel- oder Ottomotor: Im Falle eines Diesel- oder Ottomotors (= Benzinmotor) spielt die Schadstoffklasse eine große Rolle. Gerechnet wird mit dem Schadstoffausstoß je angefangene 100 ccm Hubraum:
Schadstoffausstoß nach Abgasstufen |
Ottomotor |
Dieselmotor |
Euro-3 (und besser) |
6,75 Euro |
15,44 Euro |
Euro-2 |
7,36 Euro |
16,05 Euro |
Euro-1 |
15,13 Euro |
27,35 Euro |
Euro-0 |
21,07 Euro |
33,29 Euro |
Euro-0 (übrige) |
25,36 Euro |
37,58 Euro |
Die Emissionsklasse (Euro-Norm) lässt sich mithilfe der Schlüsselnummer des Autos schnell herausfinden. Die Nummer befindet sich entweder im Fahrzeugschein, wenn dieser vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurde (Feld 1) oder in der Zulassungsbescheinigung (Feld 14.1). Nur die zwei letzten Ziffern sind relevant:
Euro-Norm |
Schlüsselnummer |
Euro-3 (und besser) |
30, 31, 32, 33, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 72, 73, 74, 75, A0-Y0, ZA-ZF, ZY, ZZ |
Euro-2 |
25, 26, 27, 35, 49, 50, 51, 52, 71 |
Euro-1 |
01, 02, 11, 12, 13, 14, 16, 18, 21, 22, 28, 29,34, 77 |
Euro-0 |
17, 19, 20, 23, 24, 92 |
Euro-0 (übrige) |
00, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 15, 88 |
Folgende Kriterien sind hier entscheidend: Antriebsart (Diesel-, Otto-, Wankelmotor), Hubraum (in ccm) und CO2-Wert. Durch die CO2-orientierte Besteuerung sollen Autos mit niedrigem Ausstoß steuerlich günstiger sein, also die mit einem höheren CO2-Ausstoß. Den CO2-Wert findet man in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Feld V.7).
Wankel- oder Ottomotor: Hat der Pkw einen Wankel- oder einen Ottomotor beträgt die Steuer
Dieselmotor: Hat der Pkw einen Dieselmotor beträgt die Steuer
Die Abkürzung g/km steht für den CO2-Ausstoß in Gramm pro Kilometer. Die Freigrenze, also der Wert, der nicht besteuert wird, ist wiederum abhängig von dem Datum der Zulassung:
Sonderregelung: Bei Pkw, deren Erstzulassung zwischen dem 5. November 2008 und dem 30. Juni 2009 liegt, wird geprüft, welche der beiden Rechnungsarten (nach Euro-Norm oder CO2-Ausstoß) die günstigere Steuerhöhe aufweist und die günstigere Berechnung angewandt.
Rechenbeispiel:
Sie besitzen ein Fahrzeug mit Dieselmotor (Erstzulassung März 2012) mit einem CO2-Ausstoß von 163 g/km und 1.600 ccm Hubraum:
Hubraumsteuer: 16 × 9,50 = 152,00 Euro
CO2 Steuer: 53 × 2,00 Euro = 106,00 Euro
152,00 Euro + 106,00 Euro = 258,00 Euro
Für unser Beispielfahrzeug ergibt sich insgesamt eine jährliche Kfz-Steuer von 258,00 Euro. Einfacher, als alles per Hand auszurechnen, ist es wenn man den Kfz-Steuer-Rechner des Bundesfinanzministerium nutzt.
Hierfür gibt es hauptsächlich zwei Gründe. Zum einem wurde die Dieselsteuer höher angesetzt, um die Differenz zwischen dem Diesel- und Benzinpreis an der Zapfsäule auszugleichen. Zum anderen gelten Dieselfahrzeuge aufgrund ihres hohen Rußpartikelausstoßes nicht mehr als sonderlich sparsam und umweltfreundlich. Die hohe Steuer soll bei Autofahrern den Anreiz schaffen auf umweltfreundliche Modelle umzusteigen.
Der Steuersatz für Kraftfahrzeuganhänger wird anhand des Gesamtgewichts berechnet. Generell werden Anhänger nur dann besteuert, sofern diese zulassungspflichtig sind. Die Höhe der Steuer beläuft sich pro angefangene 200 Kilogramm auf 7,46 Euro, jedoch insgesamt nicht über den Wert von 373,24 Euro.
Im Gegensatz zu den Pkw, hat sich das Steuermodell für Krafträder (Motorräder) seit 1955 nicht verändert. Der Steuersatz richtet sich ausschließlich nach dem Hubraum: pro angefangene 25 Kubikzentimeter (ccm) müssen 1,84 Euro bezahlt werden. Zwar ist bei neu zugelassenen Motorrädern mittlerweile auch die Emissionswerte in der Zulassungsbescheinigung zu finden, jedoch werden sie (bisher) nicht zur Berechnung herangezogen.
Folgende Zweiräder sind nicht zulassungspflichtig und folglich von der Steuer befreit:
Gut zu wissen: Ein Elektrofahrrad (E-Bike, Pedelec) mit einem Elektromotor bis 250 Watt und 25 km/h gilt als Fahrrad und nicht als Kfz.
Ein Quad gehört, wie Buggys und Trikes, zu sogenannten Leichtfahrzeugen. Folgende Kriterien sind bei der Berechnung der Steuer entscheidend: Schadstoffausstoß, Antriebsart (Diesel- oder Ottomotor) und Hubraum (in ccm). Die Höhe der Steuer beträgt pro angefangene 100 ccm Hubraum:
Voraussetzung |
Benzinmotor |
Dieselmotor |
Einhalten der für solche Fahrzeuge verbindlichen Grenzwerte der Richtlinie 97/24/EG |
21,07 Euro |
33,29 Euro |
Nichterfüllen der Grenzwerte der Richtlinie 97/24/EG |
25,36 Euro |
37,58 Euro |
Folgende Kriterien sind bei der Berechnung der Steuer entscheidend: die Schadstoffklasse und das Gesamtgewicht. Je angefangene 200 Kilogramm gelten folgende Steuersätze für die unterschiedlichen Schadstoffklassen:
Wohnmobile, die mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen |
|
Gewicht |
Steuersatz |
bis 2.000 kg |
16,00 Euro |
über 2.000 kg |
10,00 Euro |
insgesamt jedoch maximal 800,00 Euro |
|
Wohnmobile, die der Schadstoffklasse S 3 oder S 2 entsprechen |
|
Gewicht |
Steuersatz |
bis 2.000 kg |
24,00 Euro |
über 2.000 kg |
10,00 Euro |
insgesamt jedoch maximal 1.000,00 Euro |
|
Wohnmobile, die die vorhergehenden Voraussetzungen nicht erfüllen |
|
Gewicht |
Steuersatz |
bis 2.000 kg |
40,00 |
2.000 - 5.000 kg |
10,00 |
5.000 - 12.000 kg |
15,00 |
Über 12.000 kg |
25,00 |
Für Wohnmobile sowie Nutzfahrzeuge und Elektrofahrzeuge erfolgt die Berechnung der jährlichen Steuer nach dem sogenannten Staffelsteuersatz (s. u.).
Die Schadstoffklasse lässt sich mithilfe der Schlüsselnummer des Wohnmobils schnell herausfinden. Die Nummer befindet sich entweder im Fahrzeugschein, wenn dieser vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurde (Feld 1) oder in der “neuen” Zulassungsbescheinigung (Feld 14.1). Nur die zwei letzten Ziffern sind relevant:
Schadstoffklasse |
Schlüsselnummer |
|
Wohnmobile bis 2.800 kg |
Wohnmobile über 2.800 kg |
|
S1 |
11…14, 16, 18…24, 28, 29, 34, 40, 77 |
10…12, 30…32, 40…43, 50…53 |
S2 |
25…27, 35, 41, 49, 50…52, 71 |
20…22, 33, 44, 54, 60, 61 |
S3 |
30, 31, 36, 37, 42, 44…48, 67…70, 72 |
34, 45, 55, 70, 71 |
S4 |
32, 33, 38, 39, 43, 53…66, 73 |
35, 80, 81 |
S5 |
74 |
83, 84 |
EEV* |
75 |
90, 91 |
*Enhanced Environmentally Friendly Vehicle |
Ein Lastkraftwagen gehört wie Busse, Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge zu den Nutzfahrzeugen. Für den Steuersatz ist die Gesamtmasse des Fahrzeugs entscheidend. Je angefangene 200 Kilogramm gelten folgende Steuersätze:
Gesamtmasse |
Steuersatz |
bis 2.000 kg |
11,25 Euro |
2.000 - 3.000 kg |
12,02 Euro |
3.000 - 3.500 kg |
12,78 Euro |
Bei Nutzfahrzeugen mit einer Gesamtmasse über 3.500 kg kommen weitere Emissionsaufschläge hinzu. So spielt neben dem Gewicht auch die Schadstoffklasse (“Schadstoffklasse 1”, “Schadstoffklasse 2 und besser”, “Geräuschklasse G1” und“Weitere Klassen”) bei der Berechnung der Steuer eine Rolle. Für alle Klassen gibt es folgende Obergrenzen:
Die Übersicht über die Steuersätze bei Nutzfahrzeugen über 3.500 kg gibt es hier.
Für Nutzfahrzeuge sowie Wohnmobile und Elektrofahrzeuge erfolgt die Berechnung der jährlichen Steuer nach dem sogenannten Staffelsteuersatz (s. u.).
Hat das Auto ein entsprechendes Kennzeichen (H am Ende), so beträgt der Steuersatz pauschal 191,73 Euro für Autos und 42,02 Euro für Motorräder. Damit der Oldtimer auch als solcher ausgewiesen werden kann, muss das Mindestalter von 30 Jahren sowie der ausschließliche Verbau von Originalteilen nachgewiesen werden.
Für reine Elektrofahrzeuge gibt es eine befristete Steuerbefreiung. Nach deren Ablauf, wird eine gewichtsorientierte Besteuerung vorgenommen.
Befristete Steuerbefreiung für Elektroautos: Mit dem Ziel den Umweltschutz voranzutreiben hat die Bundesregierung deutschen Bürgern beim Kauf eines Elektroautos einen steuerfreien Zeitraum gewährt. Die Dauer des Zeitraums ist abhängig von dem Datum der Erstzulassung:
Erstzulassung |
Steuerbefreiung |
Vor dem 17. Mai 2011 |
5 Jahre |
18 Mai 2011 - 31. Dezember 2020 |
10 Jahre |
Kfz-Steuer berechnen: Nach Ablauf des steuerbefreiten Zeitraums wird das Elektroauto nach dem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) besteuert. Generell wird bei der Berechnung derselbe Steuersatz angewendet wie für Nutzfahrzeuge. Jedoch gibt es, aufgrund der umweltfreundlichen Technologie, eine Steuerermäßigung von 50 %. Je angefangene 200 Kilogramm gelten somit folgende jährliche Steuersätze:
Gesamtgewicht |
Steuersatz |
Bis zu 2.000 kg |
5,63 Euro |
2.000 - 3.000 kg |
6,01 Euro |
3.000 - 3.500 kg |
6,39 Euro |
Für Elektrofahrzeuge sowie Wohnmobile und Nutzfahrzeuge erfolgt die Berechnung der jährlichen Steuer nach dem sogenannten Staffelsteuersatz (s. u.).
Hybridautos: Fahrzeuge die neben einem Elektromotor auch durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden, gelten im Rahmen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes nicht als Elektrofahrzeuge. Somit sind Hybridfahrzeuge nicht steuerbegünstigt.
Für Wohnmobile sowie Nutzfahrzeuge und Elektrofahrzeuge erfolgt die Berechnung der jährlichen Steuer nach dem sogenannten Staffelsteuersatz. Das bedeutet, dass für diese Fahrzeuge, sofern sie mehr als 2.000 Kilogramm wiegen, die Steuersätze aufgeteilt werden. Für ein Nutzfahrzeug mit einem Gewicht von 2.800 Kilogramm bedeutet dies folgendes:
Dadurch ergibt sich folgende Rechnung:
2.000 kg: 10 x 11,25 = 112,50 Euro
+ 800 kg: 4 x 12,02 = 48,08 Euro
Total: 160,58 Euro
Wer genau von der Steuer befreit werden kann, hängt von dem Verwendungszweck, dem Fahrzeughalter oder der Art des Fahrzeugs ab.
Land- und Forstwirtschaftsmaschinen: Solange Fahrzeuge ausschließlich für die Land- und Forstwirtschaft genutzt werden, sind sie von der Steuer befreit. Hierzu zählen:
Dienst- und Einsatzfahrzeuge: Fahrzeuge, die ausschließlich für bestimmte Zwecke und Aufgaben eingesetzt werden, sind von der Steuer befreit. Zu diesen gehören:
Darüber hinaus auch Fahrzeuge mit folgenden Zwecken:
Schwerbehinderte Personen: Wenn eine der folgenden Eintragungen im Schwerbehindertenausweis steht, ist eine Steuerbefreiung möglich: H (Hilflosigkeit) , BI (Blindheit) oder aG (außergewöhnliche Gehbehinderung). Darüber hinaus sind schwerbehinderte Personen, die bereits nach den Gesetzen seit 1979 keine Kfz-Steuer bezahlen mussten, weiterhin von der Zahlung befreit, wenn ihre Behinderung einen Grad von mindestens 50 % aufweist und eine der folgenden Eintragungen im Schwerbehindertenausweis steht: Versorgungsberechtigt (VB), Kriegsbeschädigt oder Entschädigungsberechtigt (EB).
Schausteller: Fahrzeuge von Schaustellern sind von der Steuer befreit, wenn igr Fahrzeug ausschließlich für ihr Gewerbe genutzt wird. Zu diesen gehören:
Weitere: Andere Fahrzeuge, die darüber hinaus von der Kfz-Steuer befreit sind, sind u.a. motorisierte Krankenfahrstühle und selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
Fahrzeuge mit einem ausländischen Kfz-Kennzeichen (und ihre Anhänger) sind befristet von der Steuer befreit. Die Dauer der Steuerbefreiung kann bis zu einem Jahr betragen. Verlegt der Fahrzeughalter den Wohnsitz nach Deutschland, entfällt die Steuerbefreiung. Schließlich wird mit diesem Schritt eine Zulassung des Fahrzeugs im Inland nötig und somit automatisch die Kfz-Steuer. In dem Zeitraum der Steuerbefreiung dürfen keine Güter oder Personen gegen Entgelt mit dem Fahrzeug befördert werden.
Regelfall: Mit dem Zeitpunkt der verkehrsrechtlichen Zulassung des Fahrzeugs beginnt auch die Steuerpflicht. Um sein Fahrzeug zulassen zu können, muss man bei der Zulassungsbehörde ein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung der Kfz-Steuer abgeben. Hierfür kann man online das Formular 032021 ausfüllen. Die Übermittlung kann per Post, per Fax oder eingescannt per E-Mail an das zuständige Hauptzollamt erfolgen.
Im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens wird die Kraftfahrzeugsteuer jeweils für zwölf Monate abgebucht. Der tatsächliche Fälligkeitstag ergibt sich aus dem zugesendeten Steuerbescheid. Für die Folgejahre wird in der Regel kein neuer Steuerbescheid oder Zahlungshinweis verschickt. Der Steuerbescheid bleibt bis zu einem Abmelde- oder Änderungsbescheid bestehen.
Abweichende Regelungen: In manchen Fällen, wie z.B. bei einer Saisonzulassung, kann die Steuer für einen kürzeren Zeitraum erhoben und abgebucht werden. Darüber hinaus kann der Fahrzeughalter ab einer jährlichen Steuerhöhe von 500,00 Euro (zuzüglich eines Aufgeldes) kleinere Entrichtungszeiträume wählen:
Jahressteuer |
Entrichtungszeitraum |
Aufgeld |
über 500,00 Euro |
halbjährlich |
3 % des Teilbetrags |
über 1.000,00 Euro |
halbjährlich |
3 % des Teilbetrags |
vierteljährlich |
6 % des Teilbetrags |
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