Die Luftverkehrsteuer (auch Luftverkehrsabgabe) ist eine Verkehrsteuer, die vom Bund geregelt wird. Sie wurde 2010 von der Bundesregierung im Rahmen ihres Sparpakets auf den Weg gebracht und gilt seit dem 1. Januar 2011. Als gesetzliche Grundlage dazu dient das Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG). Besteuert werden Abflüge von einem deutschen Flughafen, sowohl mit einem Flugzeug, als auch mit einem Drehflügler (z.B. Hubschrauber). Pro Jahr soll durch die Steuer eine Milliarde Euro eingenommen werden. Da dieses Ziel übertroffen wurde, wurde die Steuer zuletzt im Jahr 2016 gesenkt.
Entwicklung der Abgabenhöhe |
||||
Distanzklasse |
2011 |
2012 - 2015 |
2016 |
seit 2017 |
1 |
8,00 € |
7,50 € |
7,38 € |
7,47 € |
2 |
25,00 € |
23,43 € |
23,05 € |
23,32 € |
3 |
45,00 € |
42,18 € |
41,49 € |
41,99 € |
Inhaltsverzeichnis Was ist das Ziel der Steuer? |
Zum einem sollen die Einnahmen zur Konsolidierung des Bundeshaushalts beitragen, zum anderen sollen durch die Steuer Anreize für umweltgerechteres Verhalten gesetzt werden. Die Distanzklassen unterscheiden nämlich nach innereuropäischen Flügen (1), Flüge über 2.000 (2) und über 6.000 km (3) - diese Stufung richtet sich nach den Kosten der CO2-Emissionen der Flugzeuge. Die Luftverkehrsteuer wurde so anstelle einer Kerosinbesteuerung eingeführt.
Generell entsteht die Steuer mit dem Abflug eines Fluggasts von einem inländischen Flughafen. Besteuert werden lediglich Passagierflüge; Luftfrachtverkehr sowie Sport- und Privatflieger sind von der Abgabe nicht betroffen. Der Steuer unterliegen sogenannte Rechtsvorgänge, die schließlich zum Abflug im Inland führt. Dabei ist es egal, ob es sich um einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Rechtsvorgang handelt. Hierzu zählen u.a. der Kauf eines Flugtickets, die Buchung einer Pauschalreise, Prämienflüge (z.B. im Rahmen eines Bonusprogramms), Schenkungen und Gewinneinlösungen (z.B. aus Gewinnspielen). Auch die Zuweisung eines Sitzplatzes gilt nach § 1 Abs. 2 LuftVStG als Rechtsvorgang.
Bei inländischen Hin- und Rückflügen werden jeweils beide besteuert, da zweimal ein Abflug im Inland erfolgt. Bei Transit- und Zubringerflügen können ebenfalls mehrere inländische Abflüge erfolgen, diese sind aber nicht immer automatisch steuerpflichtig.
Transit
Transitflüge sind Flüge, die im Ausland begonnen wurden und in Deutschland lediglich zwischenlanden. Solche innerdeutschen Weiterflüge werden grundsätzlich nicht besteuert. Der Passagier muss jedoch im Besitz eines Tickets mit Umsteigeberechtigung in Deutschland und zeitnahem Weiterflug sein (sogenanntes Via-Ticket). Wurde der Weiterflug dagegen separat bei einem anderen Luftverkehrsunternehmen gebucht, unterliegt dieser Abflug in Deutschland der Luftvehrkehrsteuer. Bei Ersterem handelt es sich lediglich um einen Rechtsvorgang, bei Letzterem hingegen um zwei.
Zwischenlandungen aufgrund von Zubringerflügen
Innerdeutsche Zubringerflüge werden auch nur dann gesondert besteuert, wenn jedem einzelnen Flug ein separater Rechtsvorgang (z.B. einzelne Tickets) zugrunde liegt. Liegt beiden Flüge ein einziger Rechtsvorgang zugrunde, so entsteht die Luftverkehrsteuer nur beim ersten Abflug.
Zwischenlandungen aufgrund von Stopover-Flügen
Bei sogenannten Stopover-Flügen, d.h. Flügen mit einem längeren Zwischenaufenthalt in Deutschland mit einem Flugticket, entsteht die Steuer, wenn die planmäßige Flugunterbrechung für Flüge zu einem Zielort innerhalb der Distanzklasse 1 mehr als 12 Stunden dauert. Bei Flügen zu einem Zielort außerhalb dieser Distanzklasse entsteht die Steuer, wenn die planmäßige Flugunterbrechung mehr als 24 Stunden dauert (§ 2 Nr. 4 und 5 LuftVStG). Werden die genannten Fristen durch unplanmäßige Verzögerungen überschritten, führt dies nicht zu einer Besteuerung.
Die drei unterschiedlichen Steuersätze knüpfen an eine Entfernungspauschale zum Zielort an. Für die Einordnung zählt die Entfernung zwischen Frankfurt am Main - dem größten deutschen Verkehrsflughafen - und dem jeweils größten Verkehrsflughafen im Zielland. Die drei Distanzklassen sind wie folgt gegliedert:
Entfernung |
Steuersatz |
Distanzklasse 1 |
7,38 € |
Inlandsflüge, EU-Mitgliedstaaten, EU-Beitrittskandidaten, EFTA-Mitgliedstaaten und in diesem Entfernungskreis liegende Drittstaaten (insbesondere Türkei, Russland, Marokko, Tunesien, Algerien) |
|
Distanzklasse 2 |
23,05 € |
Länder, die nicht in Anlage 1 genannt sind bis zu einer Entfernung von 6.000 km (andere nord- und mittelafrikanische Staaten, arabische Staaten, mittelasiatische Staaten) |
|
Distanzklasse 3 |
41,49 € |
Alle übrigen Flugziele mit einer Entfernung über 6.000 km |
Übersicht der Zielländer sortiert nach Distanzklassen:
Für Abflüge von inländischen und zu inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinseln gilt ein ermäßigter Steuersatz in Höhe von 1,48 Euro, sofern die Inseln keine tideunabhängige ständige Zugänglichkeit zum Festland verfügen (z.B. Sylt).
Die Gesamteinnahmen aus der Luftverkehrsteuer beläuft sich auf 1.066.100.391 Euro für das Jahr 2016. Die Distanzklasse 1 hatte mit knapp 50 % den größten Anteil an dieser Summe. Folgende Übersicht gibt einen Überblick über die Anzahl der beförderten Fluggäste nach Distanzklassen 2016:
Durch die Anzahl der Passagiere ergibt sich folgende Statistik:
Distanzklasse |
Beförderte Fluggäste |
Anteil in % |
Luftverkehrsteuer |
Anteil in % |
1 |
71.732.108 |
83,16 % |
528.678.125 € |
49,59 % |
2 |
3.541.299 |
4,11 % |
81.626.942 € |
7,66 % |
3 |
10.985.667 |
12,74 % |
455.795.324 € |
42,75 % |
Gesamt |
86.259.074 |
100,00 % |
1.066.100.391 € |
100,00 % |
Steuerschuldner ist das Luftverkehrsunternehmen, das für den Abflug von einem inländischen Flughafen verantwortlich ist. Die Lufthansa muss hierfür z.B. jährlich rund 360 Millionen zahlen. Hat das Luftverkehrsunternehmen keinen Sitz in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat muss eine Person zum “Steuerbeauftragten” benannt werden. Diese Person wird somit auch weiterer Steuerschuldner.
Der Steuerschuldner muss monatlich eine Steuererklärung abgeben, in der er die Steuer selbst berechnet. Die Steuer muss bis zum 10. Kalendertag des folgenden Monats angemeldet und bis zum 20. Kalendertag dieses Monats bezahlt werden.
Bestimmte Rechtsvorgänge sind von der Luftverkehrsteuer ausgenommen:
Die Verwaltung und Erhebung der Luftverkehrsteuer erfolgt nach Art. 109 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) durch die Bundeszollverwaltung (Hauptzollämter).
Es gibt sowohl Stimmen für, als auch gegen die relativ “neue” Steuer. Häufig wird von Gegnern der Steuer angeführt, dass es seit der Einführung zu massiven Wettbewerbsverzerrungen gegenüber der ausländischen Konkurrenz gekommen sei. Denn prognostizierte Abwanderungseffekte zu grenznahen ausländischen Flughäfen hätten sich bewahrheitet. Trotz der generellen Zunahme von Passagierzahlen in Deutschland, schwächele das Wachstum im im Vergleich zu anderen westeuropäischen Ländern. Darüber hinaus würden die deutschen Fluggesellschaften von der Steuer überproportional belastet werden. Auch der Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft geht nach einem Gutachten von Intraplan davon aus, dass fünf Millionen Passagiere nach der Steuereinführung gefehlt hätten. Sie seien vor allem in Nachbarländer ausgewichen, wo keine Abgabe erhoben wurde.
Ein anderes Gutachten kommt dagegen zu dem Schluss, dass sich eine Abwanderung von Fluggästen nicht feststellen lasse. Langfristige Trends zu größeren Flughäfen und weg von Billigfluggesellschaften würden stattdessen für die beobachteten Veränderungen verantwortlich sein. Auch der Verkehrsclub Deutschland (VCD) spricht sich für die Beibehaltung der Luftverkehrsteuer aus. Schließlich vermindere sie Wettbewerbsverzerrungen und zeige eine ökologische Lenkungswirkung angesichts der bestehenden Klima- und Umweltprobleme.
Sie müssen nicht sehr ins Detail gehen, wenn Sie unsicher sind. Unsere Experten werden den Fall prüfen.