Die Schenkungsteuer ist die Steuer auf ein Erbe zu Lebzeiten. Diese Steuer wird bei größeren Schenkungen erhoben. Dabei spielt der Verwandtschaftsgrad eine wichtige Rolle. Die Schenkungsteuer ist mit der Erbschaftsteuer eng verknüpft und wird im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt. Wichtig zu wissen ist, dass das Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht sich gegenseitig ergänzt. Grundlage ist die Bereicherung des Beschenkten, wenn der Erwerb nicht steuerfrei ist. Grund für die Besteuerung ist, dass mit einer frühzeitigen Schenkung die Erbschaftssteuer umgangen werden könnte. Wer zu Lebzeiten sein Vermögen verschenkt, umgeht die Erbschaftsteuer, muss sich aber über die Schenkungsteuer im Klaren sein.
Eine Schenkung ist eine Versprochene Zuwendung unter Lebenden. Vermögenswerte fließen unentgeltlich von einer Person zu einer anderen. Laut §7 ErbStG gilt als Schenkung jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Beschenkte auf die Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Die Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer sind deckungsgleich. In Bezug auf Steuerklassen, Steuersätze und Freibeträge gibt es keine Unterschiede. Es gibt jedoch zwei Unterschiede:
§2 ErbStG regelt die persönliche Steuerpflicht. Steuerpflicht tritt ein wenn der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist.
Als Inländer gelten:
Bei Schenkungen schuldet neben dem Erwerber auch der Schenker die Steuer. Der Schenker kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Steuer beim Beschenkten nicht eingezogen werden konnte.
Die höher der Steuer lässt sich aufgrund von zwei Faktoren berechnen: dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Schenker und dem Erwerber sowie nach dem Wert des erworbenen Vermögens.
Nach §15 ErbStG werden drei Steuerklassen unterschieden.
Für Erbschaften und Schenkungen gelten dieselben Steuersätze. Sie sind abhängig von der Steuerklasse und progressiv gestaffelt. Bei einem steigenden Schenkungsbetrag steigt daher auch der Steuersatz.
Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Der Schenker und Beschenkte habe drei Monate Zeit, um das Finanzamt über die Schenkung zu informieren. Das Finanzamt erfährt in der Regel nichts von einer Schenkung. Der Beschenkte oder Schenkende muss eine Schenkungserklärung einreichen. In der Schenkungssteuererklärung wird angegeben wer die Steuer trägt. Wenn der Beschenkte die Steuer zahlt, geht der Steuerbescheid an ihn. Wenn die Steuer nicht fristgerecht bezahlt wird, wendet sich die Finanzbehörde an den Schenker und erlässt erneut einen Bescheid.
Unbeschränkt steuerpflichtige können in folgenden Fällen Steuerbegünstigungen erhalten. Steuerfreier Erwerb (§ 16 ErbStG):
Bei beschränkten Steuerpflicht wird der Freibetrag um einen Teilbetrag gemindert.
Um kleinere Beträge steuerfrei zu halten gibt es Freibeträge. Diese hängen von der Steuerklasse und dem Verwandtschaftsgrad ab. Der Schenkungssteuer Freibetrag kann alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Dies bringt folgenden Vorteil: Wer eine etwas mit größerem Wert zu vererben hat, kann alle 10 Jahre auf den Freibetrag der Schenkungssteuer zurückgreifen.
Gelegenheitsgeschenke sind Zuwendungen die sowohl auf den Bezug des Wertes als auch des Anlasses allgemein üblich sind. Der Spielraum hinsichtlich Gelegenheitsgeschenke ist relative groß. Ein PKW oder Schmuck können als Gelegenheitsgeschenke gelten. Des Weiteren muss ein außerordentlicher Grund vorliegen. Das Finanzamt anerkennt folgende Gründe: Hochzeit, Jubiläum, Abitur, Examen, Geburtstage.
Des Weiteren werden frühere Erwerbe berücksichtigt. Wer innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile erhält, werden zusammengerechnet. Dem letzten Erwerb werden die früheren Erwerbe nach dem früheren Wert zugerechnet. Die Steuer wird von dem Gesamtbetrag abgezogen.
Eigentum oder Miteigentum einer Immobilie, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und an einen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner verschenkt wird, ist von der Steuer befreit. Für beide Ehegatten oder Lebenspartner muss die Immobilie den familiären Lebensmittelpunkt darstellen. Des Weiteren sind der Erwerb von Hausrat, Wäsche und Kleidung für Personen der Steuerklasse I bis 41.000 Euro steuerfrei.
Wer Betriebsvermögen überträgt, Anteilen an Kapitalgesellschaften (dabei muss der Schenkende zu mehr als 25% beteiligt sein) oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen, hat zwei Möglichkeiten:
Laut Gesetz (§§ 13a und 13b ErbStG) können entweder 85% oder 100% des Betriebsvermögens steuerfrei übertragen werden. Grundsätzlich gilt, dass wer das Unternehmen mindestens 5 Jahre weiterführt, dem werden 85% der Schenkungssteuer erlassen. 100% Steuerbefreiung erfolgt, wenn das Unternehmen sieben Jahre weitergeführt wird.
Wichtig zu wissen ist, dass der Erwerber an seiner Entscheidung gebunden ist. Sonderregelungen bestehen bei der Verpachtung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betriebe. Es können persönliche Freibeträge abgezogen werden.
Richard erhält von seiner Mutter eine Schenkung im Wert von 200.000 Euro und von seinem Vater eine Schenkung im Wert von 400.000 Euro. Der Freibetrag für Kinder beträgt 400.000 Euro. Die Schenkung bleibt daher steuerfrei.
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