Unternehmen müssen die Umsatzsteuer, die sie ihren Kunden in Rechnung stellen, an das Finanzamt weitergeben. Dies erfolgt monatlich, quartalsweise oder jährlich.
Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet zwischen zwei Besteuerungsarten, die Soll-Versteuerung und Ist-Versteuerung. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Versteuerungsarten für Unternehmer und wird im Umsatzsteuerrecht geregelt. Laut §13 UStG entsteht die Soll-Versteuerung bei vereinbartem Entgelt und die Ist- Besteuerung bei der Einnahme des Entgelts. Welche Art angewendet werden muss, hängt von unterschiedlichen Kriterien ab.
Die Soll- und Ist-Versteuerung betrifft Unternehmer. Die Umsätze sind laut § 16 UStG nach der Soll-Versteuerung zu versteuern. In manchen Fällen kann zur Ist-Versteuerung gewechselt werden.
Bei der Soll-Versteuerung wird die Umsatzsteuer bei der Rechnungserstellung fällig. Es spielt dabei keine Rolle wann der Rechnungsbetrag beglichen wurde. Die Umsatzsteuerschuld entsteht, wenn die Lieferung oder Leistung, ganz oder teilweise, ausgeführt wurde.
Bei der Ist-Verteuerung (§ 20 UStG) wird die Umsatzsteuer erst bei Zahlungseingang fällig. In anderen Worten, wenn die Rechnung vom Kunden beglichen wird, fällt die Umsatzsteuer an.
§ 20 UStG regelt die Ist- Versteuerung. Laut folgenden Kriterien wird die Ist- Versteuerung vom Finanzamt gestattet:
Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben.
Die Ist-Versteuerung ist vor allem für Existenzgründern und kleinere Unternehmen vorteilhaft, da die Umsatzsteuer erst gezahlt wird, wenn der Kunde die Rechnung beglichen hat. Dadurch entstehen folgende Vorteile:
Von der Ist-Besteuerung ausgenommen sind Unternehmen, die zur Bilanzierung verpflichtet sind. Darunter fallen unter anderen: UG, GmbH, KG, KgaA.
Für die Ist-Besteuerung ist eine Genehmigung vom Finanzamt notwendig. Dabei muss ein Formular an das Finanzamt geschickt werden und Kopien der Umsatzsteuererklärung sowie der Gewinn- und Verlustrechnung.
Ein Unternehmer liefert im Juni Waren im Wert von netto 2.000 € an einen Kunden und stellt mit der Lieferung die Rechnung über 2.000 € zzgl. 380€ Umsatzsteuer (19 %); der Kunde bezahlt die Rechnung erst im Juli.
Soll-Versteuerung: Nach vereinbarten Entgelten ist die Umsatzsteuer in Höhe von 380 € mit der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juni anzumelden und in der Folge an das Finanzamt abzuführen.
Ist-Versteuerung: Nach vereinnahmten Entgelten ist die Umsatzsteuer in Höhe von 380 € später anzumelden und abzuführen. Dies stellt einen Liquiditätsborteil für den Unternehmer dar.
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