Bei einer Steuerklasse handelt es sich um eine Steuerbemessungsgrundlage für die Einkommens- und Lohnsteuer für Arbeitnehmer aufgrund von persönlichen Besteuerungsmerkmalen. Sie bestimmt bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit den Lohnsteuerabzug, sowie den Abzug von Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Für die Berücksichtigung der zutreffenden Besteuerungsmerkmale werden Arbeitnehmer nach deren persönlichen Verhältnissen, wie Familienstand und Anzahl der Kinder, in sechs Steuerklassen eingeteilt.
Um ein faires Gleichgewicht herzustellen, müssen verschiedene Faktoren wie Familienstand oder Höhe des Einkommens berücksichtigt werden, da diese persönlichen Einflüsse jeden Arbeitnehmer individuell beeinflussen.
Gilt für alleinstehende Arbeitnehmer, z.B. ledige, dauernd getrennt lebende, geschiedene Personen als auch für verwitwete Arbeitnehmer, sofern der Lebenspartner nicht im Vorjahr verstorben ist.
Arbeitnehmer, die den Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende erhalten. Dies sind die unter der Steuerklasse 1 bezeichneten Personen, wenn zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für welches der Arbeitnehmer Kindergeld beziehen kann. Die Haushaltszugehörigkeit wird an die Wohnung des alleinerziehenden geknüpft, in der das Kind gemeldet ist.
Verheiratete Arbeitnehmer, Arbeitnehmer einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, sowie verwitwete Arbeitnehmer, jedoch nur für das Kalenderjahr nach dem Tod des Ehepartners. Diese Steuerklasse steht immer in direkter Verbindung mit der Steuerklasse 5, da einer der Ehepartner dieser Klasse automatisch angehört.
Verheiratete Arbeitnehmer, unbeschränkt Einkommenssteuerpflichtige und nicht dauernd getrennt lebende Ehe-/Lebenspartner sind grundsätzlich in diese Steuerklasse einzuordnen, wenn beide Ehepartner einen Arbeitslohn beziehen, der ungefähr gleich hoch ist. Bei kleinen Unterschieden im Gehalt ist ein Wechsel zum Faktorverfahren sinnvoll, da somit Nachzahlungen nach Einreichen der Steuererklärung vermieden werden können, da sich diese Verfahren näher am Gehalt orientiert.
Verheiratete Arbeitnehmer in Kombination mit Steuerklasse 3 bei gemeinsamen Antrag. Diese Kombination ist sinnvoll, sobald das Gehalt der Ehepartner deutlich auseinander liegt. Der Ehegatte in Steuerklasse 3 sollte 60% des gemeinansem Arbeitseinkommen erzielen und der Ehegatte in Steuerklasse 5 ca. 40%. Bei dieser Kombination besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung.
Diese Steuerklasse ist nur erforderlich, wenn ein Arbeitnehmer in mehreren Dienstverhältnissen beschäftigt ist.
Steuerklasse | Merkmal |
1 | Alleinstehende Arbeitnehmer |
2 | Alleinstehende Arbeitnehmer mit Kind |
3 | Verheiratete Arbeitnehmer in Kombination mit Steuerklasse 5 |
4 | Verheiratete Arbeitnehmer mit ungefähr gleichen Einkommen |
5 | Verheiratete Arbeitnehmer in Kombination mit Steuerklasse 3 |
6 | Zusätzliche Steuerklasse bei zweiter Beschäftigung |
Eine Lohnsteuerklasse benötigt und erhält jeder Lohnsteuerpflichtige. Im Grunde sind alle Arbeitnehmer persönlich lohnsteuerpflichtig, die ihren Wohnsitz im Inland beziehen.
Bei Änderung des Familienstandes, z.B. im Falle einer Scheidung, einer Hochzeit oder Tod eines Ehepartners, würde sich die Steuerklasse ändern. Ebenso bei der Aufnahme einer weiteren, zweiten Beschäftigung käme eine weitere Steuerklasse hinzu. Im Allgemeinen ändert sich die Steuerklasse nur dann, wenn sich die persönlichen Umstände ändern, wie z.B. die Geburt eines Kindes. Jedoch ändert sich die Steuerklasse auch im Fall von Arbeitslosigkeit.
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