Aktualisiert im November 2022
Die Umsatzsteuer ist eine Verkehrsteuer und eine Endverbrauchersteuer. Es handelt sich um eine Steuer auf Umsätze, die ein Unternehmen macht. Grundsätzlich wird der gesamte private und öffentliche Verbrauch belastet. Wenn eine Ware oder Dienstleistung verkauft wird, fällt eine Umsatzsteuer an. Die Umsatzsteuer unterliegt gem. §1 UStG Umsätzen aus Lieferung und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt, im Rahmen seines Unternehmens, erbringt.
Wenn ein Unternehmen Waren an einen anderen Unternehmer verkauft, wird die Umsatzsteuer weitergereicht. Der Wiederverkäufer, da er die Ware weiterverkauft, kann sich die abgeführte Umsatzsteuer als Vorsteuer anrechnen lassen und muss sie nicht bezahlen.
Gemessen an Ihrem Aufkommen ist die Umsatzsteuer eine der wichtigsten Steuern in der Bundesrepublik Deutschland.
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Formal gibt es keinen Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht Im Zusammenhang mit Rechnungen die ein Unternehmen einem anderen Unternehmen ausstellt, wird von Umsatzsteuer gesprochen. Ein Unternehmen kann beim Kauf einer Ware die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Fiananzamt geltend machen. Im Zusammenhang mit Rechnungen an Endverbraucher wird der Begriff Mehrwertsteuer verwendet. Die Mehrwertsteuer ist der “Mehrwert” den ein Unternehmen schafft und daher die Bemessungsgrundlage, auf der die Umsatzsteuer berechnet wird.
In Deutschland sind grundsätzlich alle Unternehmen umsatzsteuerpflichtig. Wer eine selbständige oder freiberufliche Tätigkeit aufnimmt und seine Leistungen und Lieferungen entgeltlich anbietet, muss die Umsatzsteuer berechnen. Eine Ausnahme sind Kleinunternehmer. Gem. §19 UStG sind Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit.
Als Kleinunternehmer gelten Selbständige mit einem Vorjahresumsatz unter 17.500 Euro. Des Weiteren darf im laufenden Jahr der Umsatz 50.000 Euro nicht überschritten werden. Auf den Rechnungen darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Es wird dadurch auch keine Umsatzsteuer eingehoben. Vorsteuerbeträge werden nicht vom Finanzamt rückerstattet. Es besteht die Möglichkeit auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Gem. §19 Abs.2 UStG ist diese Erklärung jedoch für 5 Jahre bindend.
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In Deutschland gilt prinzipiell der reguläre Steuersatz von 19% (gem. §12 Abs.1 UStG). Dieser entfällt auf alle Waren- und Leistungsgruppen, die nicht unter dem ermäßigten Steuersatz fallen oder umsatzsteuerfrei sind.
Mit dem ermäßigten Steuersatz sollen Endverbraucher bei bestimmten Umsätzen entlastet werden. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 7 %, gem. §12 Abs.2 UStG. Dieser wird für folgende Waren und Dienstleistungen berechnet:
Von der Umsatzsteuer befreit sind Waren und Dienstleistungen gem. §4 UStG. Darunter fallen unter anderen:
Des Weiteren wird ein Durchschnittssteuersatz von 5,5% und 10,7% für land- und forstwirtschaftliche Betriebe angewendet. Gem. §24 UStG unterliegen landwirtschaftliche Erzeugnisse mit 10,7% der Umsatzsteuer und Forsterzeugnisse mit 5,5% der Umsatzsteuer.
Das Umsatzsteuerrecht ist innerhalb der Europäischen Union weitgehend harmonisiert. Das deutsche Umsatzsteuerrecht wird laufend an das EU-Recht angepasst. Eine bedeutende Rolle spielen dabei Änderungen der mehrwertsteuer-Systemrichtlinien als auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.
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Ein Unternehmen kauft einen Drucker. Der Bruttopreis beträgt 1000 Euro. Der Bruttopreis enthält 19% Mehrwertsteuer, sprich 190 Euro. Die Mehrwertsteuer ist für Unternehmen die Umsatzsteuer. Bei der Umsatzsteuervoranmeldung kann dieser Betrag als Vorsteuer im Elster Formular angegeben werden. Die Vorsteuer kann somit vom Finanzamt zurückerstattet werden.
Die Vorsteuer betrifft Unternehmer. Die auf einer Eingangsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer wird aus Sicht des Unternehmers Vorsteuer genannt. Wenn der Rechnungsempfänger umsatzsteuerpflichtig ist, kann er die Vorsteuerbeträge durch die Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt zurückerstatten.
Laut § 18 UStG wird die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung vorgeschrieben. Kleinunternehmer sind von dieser Regelung ausgenommen. Selbständige, die unter die Umsatzsteuerpflicht fallen, müssen jeweils am 10. des Folgemonats, die Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt übermitteln. Dies erfolgt auf elektronischem Weg über das System ELSTER („Elektronische Steuererklärung“).
Für die Umsatzsteuervoranmeldung sind folgende Fristen zu beachten:
Wer im Vorjahr weniger als 1.000 Euro Umsatzsteuer gezahlt hat, ist von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit. Es muss nur eine Umsatzsteuerjahreserklärung erstellt werden.
Freelancer und Unternehmer, die im Vorjahr zwischen 1.000 Euro und 7.500 Euro Umsatzsteuer gezahlt haben: Spätestens zum 10.01., 10.04., 10.07., 10.10.
Unternehmer die im Vorjahr über 7.500 Euro Umsatzsteuer gezahlt haben: Zum 10. jedes Monats
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