Werbungskosten sind Aufwendungen, Ausgaben und Kosten, die durch die berufliche Tätigkeit entstehen. Sie können steuerlich geltend gemacht werden. Werbungskosten werden im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Sie werden von den Einnahmen aus nichtselbständige Arbeit abgezogen und können zu einer Steuerersparnis führen. Als Besteuerungsgrundlage wird das Nettoeinkommen herangezogen. Laut § 9 Abs.1 EStG spricht man von Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, die bei der Einkunftsart abzuziehen sind.
Zu den Werbungskosten gehören Aufwendungen wie zum Beispiel:
Im Rahmen der jährlichen Steuererklärung können Werbungskosten abgezogen werden.
Keine Werbungskosten sind:
Der Arbeitnehmer-Pauschalbetrag, auch Werbungskostenpauschale genannt, ist ein Pauschalbetrag der von den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit abgezogen werden kann. Die Pauschale gilt für alle Arbeitnehmer. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gilt der Pauschalbetrag doppelt. Wer mehr als einen Job hat, darf nur einmal den Pauschalbetrag beziehen.
Gem. §9a EStG werden Werbungskosten in der Höhe von 1.000 Euro pauschal vom Finanzamt anerkannt. Darauf haben Arbeitnehmer Anspruch, die eine Steuererklärung abgeben. Wenn die Werbungskosten 1000 Euro übersteigen sollte die Pauschale nicht angenommen werden. Wer weitere Werbungskosten geltend machen möchte, muss diese in der Einkommensteuererklärung individuell nachweisen. Es muss jedoch festgestellt werden ob der Betrag von 1000 Euro Werbungskosten überschritten wird.
Wer seine Ausgaben individuell steuerlich absetzt, muss die Werbungskosten nachweisen. Es müssen Rechnungen und Quittungen, sowie andere Belege archiviert werden. Alle Belege müssen über das Jahr gesammelt und sortiert werden. Die Belege sollten die Art der Aufwendung genau bezeichnen. Des Weiteren, muss das Datum lesbar auf dem Beleg stehen. Außerdem ist es von Vorteil, wenn der Empfänger der Zahlung auf dem Beleg steht.
Die Summe aller beruflichen Ausgaben müssen am Ende des Jahres, im Formular "Anlage N" auf Seite 2, in der Steuererklärung eingetragen werden.
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