Die Branntweinsteuer zählt zu den örtlichen Steuern und ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer. Die Branntweinsteuer regelt die Gegenstände Branntwein und branntweinhaltige Waren in Bezug auf folgende Positionen der Kombinierten Nomenklatur:
Das Aufkommen der Branntweinsteuer steht dem Bund zu und wir von der Zollverwaltung erhoben.
Bei der Gewinnung von Branntwein unter Abfindung wird derjenige, der den Branntwein gewinnt, zum Steuerschuldner.
Wird das Erzeugnis durch die Entnahme aus dem Steueraussetzungsverfahren bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers in den freien Verkehr überführt, dann gilt der registrierte Empfänger als Steuerschuldner. Entstehen bei der Beförderung unter Steueraussetzung Unregelmäßigkeiten, dann wird der Inhaber des Steuerlagers als Versender oder der registrierte Versender, sowie jede weitere Person, die Sicherheit geleistet hat, zum Steuerschuldner.
Wenn bei der Entnahme der Erzeugnisse aus dem Steuerlager die Steuer entsteht, dann wird die Person Steuerschuldner, die bei der unrechtmäßigen Entnahme, wie z.B. durch Diebstahl aus dem Herstellungsbetrieb - genauso wie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme des Erzeugnisses beteiligt war.
Die Branntweinsteuer wird im Gesetz über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (RGBl I S.405) geregelt - dieses wurde zuletzt durch die Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl I S.2785, 2806) geändert.
Zum Ende des ersten Weltkriegs, im Juli 1918, wurde vom Deutschen Reich ein Monopol auf Produktion und Vertrieb von Hochprozentigem erhoben. Ziele dieser Erhebung waren zum einen die Einschränkung der unktrollorierten Herstellung von Branntwein, und zum anderen weitere Einnahmen für das Land selbst durch die Steuer. Im Jahre 1949 wurde dem Bund durch das Grundgesetz schließlich die Branntweinbesteuerung und das Branntweinmonopol zugesprochen.
Im Grunde stützt der Staat die heimischen Brennereien dadurch, dass Rohalkohol zu einem höheren Preis als auf dem freien Markt gekauft wird. Alkohol, der in dem Monopolgebiet erzeugt wird, muss an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB) in Offenbach am Main abgegeben werden. Nach Erhalt reinigt die BfB dann den übernommenen Branntwein und vertreibt Ihn als Neutralalkohol an gewerbliche Abnehmer weiter. Insgesamt beläuft sich der Zuschuss vom Bund für die Brennereien auf etwa 80 Millionen Euro im Jahr.
Die EU gibt vor, dass der Markt europaweit liberalisiert werden soll. Zum 1. Januar 2004 ist eine gemeinsame Marktregelung der EU in Kraft getreten, die Alkohol aus landwirtschaftlichen Rohstoffen betrifft. Die Regelung sieht dabei eine befristete Bestandsregelung vor um produktionsbezogene Beihilfen nach dem dem Branntweinmonopol zu gewähren. Das Gesetz über das Branntweinmonopol wird nicht nur oft diskutiert, sondern endet schließlich mit Ablauf des 31. Dezember 2017. Bis Ende 2017 können Brennereien noch Alkohol im Rahmen des Branntweinmonopols produzieren und an die BfB abliefern.
Der überwiegende Teil der Brennereien, die aus dem Branntweinmonopol ausscheiden, sind bereits freiwillig unter Inanspruchnahme von Ausgleichsbeträgen ausgeschieden. Andere Brennereien mit gewerblichem Hintergrund - solche, die mit landwirtschaftlichen Familienbetrieben verbunden sind - wurden in landwirtschaftliche Brennereien umgewandelt.
Die Steuer wird nach der im Erzeugnis enthaltenen reinen Alkoholmenge bei einer Temperatur von + 20 Grad Celsius gemessen. Im Branntweinmonopolgesetz gelten folgende Branntwein-Steuersätze:
Regelung, Paragraph |
Steuersatz je hl A¹ |
Regelsteuersatz (§ 131 Abs. 1) |
1.303 Euro |
Abfindungsbrenner ² und Stoffbesitzer ² (§ 131 Abs.2 Nr.1) |
1.022 Euro |
Verschlusskleinbrennereien ³ (§ 131 Abs. 2 Nr. 2) |
730 Euro |
¹ = Hektoliter reiner Alkohol (hl A)
² = nur innerhalb einer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze
³ = Jahreserzeugung bis 4 Hektoliter reinen Alkohols
Laut dem Bundesfinanzministerium beträgt das jährliche Branntweinsteueraufkommen rund 2,1 Milliarden Euro - zum Vergleich ist dies etwa dreimal so viel wie aus dem Verkauf von Bier.
Die Höhe der Branntweinsteuer ist erzeugerabhängig, wobei für Kleinerzeuger ein ermäßigter Steuersatz gilt.
Des Weiteren gelten für Brennerei- und Stoffbesitzer eine in der Regel ihnen zustehende steuerfreie Ausbeute an Alkohol, für die diese keine weiteren Abgaben bezahlen müssen. Aufgrund der pauschalierten Ausbeutesätze der Erzeugung von den Brennerei- und Stoffbesitzern gilt dies sowohl bei der Branntweinherstellung aus mehligen Stoffen, als auch bei der Verarbeitung von Obstmaischen.
Zudem erhält jemand, der eine Abfindungsbrennerei und Stoff besitzt, ebenfalls eine Steuervergünstigung. Hierbei wurde der Steuersatz - wie oben in der Tabelle dargestellt - von 1,303 €/hl auf 1,022 €/hl reduziert.
Steuerfreiheit gilt außerdem für eingeführte Waren, zu deren Herstellung wiederum im Inland Alkohol steuerfrei verwendet werden kann. Innerhalb der Europäischen Union kann Alkohol - außer Abfindungsbranntwein - unter Steueraussetzung an andere Steuerlager befördert, oder aus dem Verbrauchsteuergebiet der EU exportiert werden.
Zudem bestehen Befreiungen für besondere Verwendungen von der Branntweinsteuer. Darunter zählen Verwendungen von den Erzeugnissen für:
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