Aktualisiert im Oktober 2022
Die Grunderwerbsteuer ist eine Realsteuer und Sachsteuer. Rechtsgrundlage ist das Gewerbesteuergesetz (GewSt). Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetreibende. Wer als Unternehmer ein Gewerbe betreibt muss Gewerbesteuer bezahlen.
Die Gewerbesteuer gilt als die wichtigste originäre Einnahmequelle der Gemeinden in Deutschland.
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Unter diese Pflicht fallen Einzelunternehmer, Personen- und Kapitalgesellschaften. Ein Gewerbe ist jede nach außen gerichtete, wirtschaftliche Tätigkeit, die auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet ist. Sie muss auf eigene Rechnung, auf eigene Verantwortung und auf Dauer betrieben werden, damit diese Tätigkeit auch tatsächlich als Gewerbe eingestuft wird. In Deutschland wird Gewerbe in folgende Bereiche eingeteilt: Industrie, Handwerk, Hausgewerbe, Verlagswesen.
Die Gewerbesteuer wird von jedem Gewerbebetrieb erhoben, soweit er im Inland geführt wird. Die Betriebstätte muss sich im Inland befinden.
Ausgenommen von der Gewerbesteuer sind Freiberufler bzw. wird eine andere selbständige Arbeit ausgeübt und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Freiberufler sind beispielsweise: Ärzte, Steuerberater, Unternehmensberater, Architekten.
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Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags berechnet. Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Die Steuermesszahl beträgt 3,5%.
Bei natürlichen Personen sowie Personengesellschaften beträgt der Freibetrag 24.500 Euro.
Des Weiteren wird gem. §14 GewSt ein Hebesatz festgesetzt und erhoben. Der Hebesatz wird von der hebeberechtigten Gemeinde bestimmt. Er muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein. Der im Jahr erzielte Gewinn beeinflusst die Höhe der Gewerbesteuer. Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.
Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind.
Der Steuerschuldner hat am 15. Februar, 15. Mai und 15. November Vorauszahlungen zu entrichten. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen. §19 GewSt regelt die Vorauszahlungen.
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Berechnen Sie Ihren Gewinn
Als Einzelunternehmer: Gewinn aus Gewerbebetrieb
Personengesellschaft: Gewinn, laut Gewinnfeststellung
- Betriebsausgaben
- Gewerbeverluste
= Vorläufiger Gewerbeertrag (Abrundung auf volle 100 Euro)
Freibetrag in der Höhe von 24.500 Euro (Nur für Einzelunternehmer und Personengesellschaften)
= Gewerbeertrag x Steuermesszahl 3,5%
= Steuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde
= Gewerbesteuer
Wer Einkommensteuer zahlt kann einen Teil der Gewerbesteuer darauf anrechnen. Die tarifliche Einkommensteuer wird durch eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer ermäßigt. Die Verrechnung darf ausschließlich auf den Anteil der Einkommenssteuer erfolgen, der auf die Einkünfte der gewerblichen Tätigkeit anfallen. Diese Entlastung entspricht dem 3,8-fachen des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags (§ 35 EStG).
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