Die Kaffeesteuer gilt als Verbrauchssteuer dessen Einnahmen dem Bund zustehen. Ziel dieser Besteuerung ist die Beschaffung von Einnahmen zur Finanzierung der Staatsausgaben, und es werden sowohl Kaffee als auch in das Steuergebiet verbrachte kaffeehaltige Waren besteuert. Darüber hinaus unterscheidet das Kaffeesteuergesetz zwischen Röstkaffee, löslichen Kaffee, und kaffeehaltigen Waren (Bundesfinanzministerium):
Die Kaffeesteuer wird als Fertigproduktsteuer seit dem 1. Januar 1993 mit einheitlichen Steuersätzen erhoben, auf Röstkaffee mit einem Steuertarif in Höhe von 2,19 Euro je Kilogramm und auf löslichen Kaffee mit 4,78 Euro je Kilogramm (Statistisches Bundesamt).
Die Infografik zeigt die Steuereinnahmen durch die Kaffeesteuer in Deutschland in den Jahren von 2002 bis 2016. Im Jahr 2016 lagen die Steuereinnahmen durch die Kaffeesteuer in Deutschland bei rund 1,04 Milliarden Euro (Statistik-Portal).
Es gibt für die Kaffeesteuer keine Geringfügigkeitsgrenze. Somit sind Privatpersonen, die nur geringe Mengen an Kaffee aus dem EU-Ausland einführen, ebenso verpflichtet die Kaffeesteuer abzuführen. Die Mehrwertsteuer für den Endverbraucherpreis berechnet sich nach dem Nettowert inkl. Kaffeesteuer.
Eine vereinfachte Berechnung der Kaffeesteuer:
Z.B.: Wenn der Kaufpreis 3,99 € pro Pfund beträgt, dann sind davon 1,10 € Kaffeesteuer und 0,26 € MwSt. 34,09% sind damit Steuern. Dadurch dass die Kaffeesteuer pro Pfund immer gleich ist, wirkt der Anteil der Kaffeesteuer somit geringer bei einem höheren Kaufpreis. Z.B: 5,99 € Kaufpreis pro Pfund, mit 1,10 € Kaffeesteuer und 0,39 € MwSt (also sind 24,87% des Kaufpreises Steuern).
Berrechnen Sie selbst einmal Ihren Kaffeesteuer-Preis mit dem Kaffeesteuer-Rechner.
Kaffee (nicht kaffeehaltige Waren) können von der Steuer befreit werden, wenn er:
Diese Steuerbefreiungen gelten nur für Kaffee, nicht für kaffeehaltige Waren!
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