Die Körperschaftsteuer ist eine Gemeinschaftssteuer. Es handelt sich um eine besondere Art der Einkommensteuer für juristische Personen. Als juristische Person sind insbesondere Kapitalgesellschaften, wie AG oder GmbH, gemeint. Besteuerungsgrundlage ist das Einkommen. Was als Einkommen gilt und wie dieses zu ermitteln ist, bestimmen die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Der von einer Kapitalgesellschaft erwirtschaftete Gewinn unterliegt der Körperschaftsteuer.
Die Körperschaftsteuer wird von den Ländern erhoben. Es handelt sich um eine Gemeinschaftssteuer, die jeweils zur Hälfte Bund und Ländern zusteht.
Es wird zwischen unbeschränkter und beschränkter Körperschaftsteuerpflicht unterschieden. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte. Folgende Körperschaften sind unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig:
Als beschränkt körperschaftspflichtig gelten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben und inländischen Einkünfte beziehen.
Die Körperschaftssteuer entspricht einem proportionalen Tarif. Der Steuersatz beträgt gem. §23 Abs. 1 KStG 15% des zu versteuernden Einkommens. Des Weiteren wird ein Solidaritätszuschlag (SolZ oder Soli) berechnet. Diese Steuer ist keine eigene Ertragsteuer, sondern wird auf die Körperschaftsteuer aufgeschlagen. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5%.
Es handelt sich um eine Jahressteuer, die sich nach dem versteuernden Einkommen bemisst. Nach Ablauf des Kalenderjahres muss bis spätestens 31.5. die Körperschaftsteuer-Erklärung abgegeben werden. Falls die Steuerpflicht nicht für das ganze Kalenderjahr besteht, wird der Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht angewendet. Die Körperschaftssteuer-Erklärung muss elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden. In der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) wird der Steueraufwand unter dem GuV-Posten Steuern vom Einkommen und Ertrag ausgewiesen.
Eine GmbH erzielt im Geschäftsjahr ein zu versteuerndes Einkommen in der Höhe von 200.000 Euro. Die Körperschaftssteuer beträgt daher:
Zu beachten ist, dass auf die Körperschaftssteuerschuld noch 5,5 % Solidaritätszuschlag aufgeschlagen wird:
Der Steueraufwand beträgt daher (30.000 + 1650) 31.650 Euro und wird als Steuern vom Einkommen und vom Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ausgewiesen.
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