Das Reverse-Charge-Verfahren ist eine Sonderregelung bei der Umsatzsteuer. Das Verfahren wird auch als Abzugsverfahren oder Umkehrung der Steuerschuldnerschaft beschrieben. Nach dieser Sonderregelung schuldet in bestimmten Fällen nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.
Laut § 13b UStG gilt das Reverse-Charge-Verfahren für Lieferungen, die grenzüberschreitend in der EU abgewickelt werden. Es gilt für alle EU Länder und die Schweiz. Auf diese Weise leisten nicht die Unternehmer die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, sondern der Leistungsempfänger (also der Kunde).
Als Voraussetzung für das Reverse-Charge-Verfahren gilt jedoch, dass auch der Kunde Inhaber einer USt-IdNr. ist. In diesem Fall ist der Unternehmer dazu verpflichtet, seine Kunden mit der Angabe Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf sine Steuerschuldnerschaft hinzuweisen. Zudem ist der Unternehmer in jedem Quartal dazu verpflichtet, alle EU-weiten Geschäftsvorgänge oder innergemeinschaftlichen Lieferungen in einer Zusammenfassenden Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern zu melden.
Das Reverse-Charge-Verfahren wird grundsätzlich angewandt wenn der Umsatz unter einer der folgenden Voraussetzungen eingeordnet werden kann:
Eine in Deutschland ansässige Elektronik AG verkauft Computerteile im Wert von 1.000 Euro an die Steuerkanzlei A&B in Wien. Es wird sich für das Reverse-Charge Verfahren entschieden; somit wird die Umsatzsteuer in der Rechnung mit dem Hinweis Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers vermerkt. Der Umsatzsteuersatz in der Schweiz beträgt 20%. Es wird also eine Umsatzsteuer in Höhe von 200 Euro direkt an das österreichische Finanzamt abgeführt. Dadurch, dass die Steuerkanzlei vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann diese die Umsatzsteuer als Vorsteuer absetzen.
Sie müssen nicht sehr ins Detail gehen, wenn Sie unsicher sind. Unsere Experten werden den Fall prüfen.