Vorsteuer

Was ist die Vorsteuer?

Die Vorsteuer ist keine eigene Steuer. Viel mehr handelt es sich dabei um die Umsatzsteuer - nur aus ein anderen Perspektive. Der Steuersatz beträgt, wie bei der Umsatzsteuer somit entweder 7 % oder 19 %. Vorsteuer ist also die Steuer, die ein Unternehmen zahlen muss, wenn dieses Dienstleistungen oder Waren von einem anderen Unternehmen kauft, bevor es diese weiterverkauft. Für den Käufer handelt es sich somit um die Vorsteuer, für den Verkäufer dagegen um die Umsatzsteuer. Ein Beispiel ist ein Supermarkt, der beim Großhändler Getränke kauft. Für diesen Kauf muss der Supermarkt auch die Umsatzsteuer bezahlen, die der Großhändler an das Finanzamt abführt. Da es sich um eine sogenannte Eingangsleistung handelt, kann der Supermarkt den Steuerbetrag später vom Finanzamt zurückfordern. Das funktioniert folgendermaßen: Der Supermarkt selbst stellt seinen Kunden ebenfalls eine Umsatzsteuer für die Ware in Rechnung. Die vorige selbst gezahlte Umsatzsteuer kann der Supermarkt nun im Rahmen des Vorsteuerabzugs von der vom Kunden gezahlten Umsatzsteuer abziehen. Der Grund: Die Umsatzsteuer soll nicht von dem Supermarkt getragen werden, sondern beim Endverbraucher verbleiben.

Wer ist vorsteuerabzugsberechtigt?

Da die gleichen Regelungen für die Vorsteuer gelten wie für die Umsatzsteuer, sind alle Unternehmen, die unter eine Regelbesteuerung fallen, vorsteuerberechtigt. Das heißt, müssen beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen Umsatzsteuer erhoben werden, so darf der Unternehmer die Vorsteuer abziehen. Unternehmen, die unter 17.500 Euro Umsatz erzielen, können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Da sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen, können sie auch keine Vorsteuer erhalten.  

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Wie hoch ist die Vorsteuer?

Der Steuersatz mit dem die Vorsteuer berechnet wird beträgt entweder 7 % oder 19 % des Produktes oder Dienstleistung. Die genaue Höhe der Vorsteuer ist somit abhängig vom Warenpreis.

Ein Beispiel: Das Einzelunternehmen Schneider ist vorsteuerberechtigt (s.u.). Das Unternehmen kauft bei einer Fabrik im Oktober 2017 Textilwaren im Wert von 1.190 Euro. Auf der Rechnung steht folgendes:

Textilwaren:

1.000 Euro

Umsatzsteuer 19 %:

190 Euro

Gesamtbetrag:

1.190 Euro 

In der Umsatzsteuervoranmeldung kann das Unternehmen Schneider den Vorsteuerabzug beantragen und bekommt 190 Euro vom Finanzamt erstattet. Verkauft das Unternehmen in diesem Zeitraum Waren, so muss es die Umsatzsteuer aus dem Warenverkauf von der Vorsteuer abziehen. Daraus kann sich entweder ein Vorsteuerüberhang oder eine Zahllast ergeben (s.u.). In unserem Beispiel verkauft das Unternehmen Schneider Waren im Wert von 178,50 Euro inklusive Umsatzsteuer. Das Unternehmen hat somit mehr Vorsteuer gezahlt, als Umsatzsteuer eingenommen und so kann es die Differenz vom Finanzamt zurückfordern. Vereinfacht sieht dieser Vorgang wie folgt aus:

Was ist der Unterschied zwischen Vorsteuerüberhang und Zahllast?

In der Buchhaltung wird zwischen zwei Fällen unterschieden: Vorsteuerüberhang und Zahllast. Vorsteuerüberhang tritt dann auf, wenn die Ausgaben eines Unternehmers für Rohstoffe und Produkte in einem bestimmten Zeitraum (z. B. einem Monat) über die Einnahmen aus dem Verkauf an den Endverbraucher liegen. Das heißt, die Vorsteuer ist höher als die Umsatzsteuer. Der Unternehmer ist mehr in Vorleistung gegangen, als er am Ende verkauft hat. Daraus resultiert eine “Forderung gegenüber dem Finanzamt”. Der Unternehmer kann somit Geld vom Finanzamt zurückfordern. Zahllast dagegen bedeutet, dass Sie mehr Güter verkauft haben, als Sie selber in demselben Zeitraum eingekauft haben. Dementsprechend übersteigt die Umsatzsteuer die Vorsteuer. Der Unternehmer muss also zahlen - es entsteht somit eine “Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt”.

Beispiel für Vorsteuerüberhang:

Wir gehen von folgenden zwei Geschäftsvorfällen aus:

1) Der Unternehmer kauft Waren im Wert von 1.000 Euro netto und muss somit 190 Euro Vorsteuer zahlen. Der Bruttobetrag, die er dem Lieferanten schuldet, beträgt somit 1.190 Euro.

2) Der Unternehmer verkauft Waren für 238 Euro inklusive Umsatzsteuer. Das heißt, im Warenwert von 200 Euro sind 38 Euro Umsatzsteuer enthalten (19 %).  

Daraus ergibt sich eine Vorsteuer im  “Soll” von 190 Euro und eine Umsatzsteuer im “Haben” von 38 Euro. Um die Konten abzuschließen, muss zunächst der größere Betrag festgestellt werden. Gehen wir davon aus, dass dies alle Geschäftsfälle in einem Monat waren, so haben wir den größeren Betrag auf dem Vorsteuerkonto. Der Unternehmer hat viel mehr Vorsteuer bezahlt als Umsatzsteuer erhalten. Jetzt kann das Umsatzsteuerkonto auf das Vorsteuerkonto direkt gebucht werden. Es ergibt sich eine Differenz von 152 Euro, die als Unternehmer nun vom Finanzamt zurückgefordert werden kann. Genau sieht die Buchung der beiden Geschäftsvorfälle wie folgt aus:

Vorsteuer

Umsatzsteuer

Soll

Haben

Soll

Haben

1) 190,00

3) 38,00

3) 38,00

2) 38,00

 

4) 152,00 (FA)

= 190,00

= 190,00

1) Vorsteuer aus Einkauf

2) Umsatzsteuer aus Verkauf

3) Umsatzsteuer an Vorsteuer

4) Forderung gegenüber dem Finanzamt

Beispiel für Zahllast:

Der Einfachheit halber gehen wir erneut von zwei Geschäftsvorfällen aus:

1) Wie im ersten Beispiel kauft der Unternehmer Waren im Wert von 1.000 Euro netto und muss somit 190 Euro Vorsteuer zahlen. Der Bruttobetrag, die er dem Lieferanten schuldet beträgt dementsprechend 1.190 Euro.

2) Der Unternehmer verkauft Waren für 2.380 Euro inklusive Umsatzsteuer. Das heißt, im Warenwert von 2.000 Euro sind 380 Euro Umsatzsteuer enthalten (19 %). In diesem Fall ist der Betrag der Umsatzsteuer höher, wodurch eine Zahllast entsteht. Der Unternehmer muss somit die Differenz von 190 Euro an das Finanzamt überweisen. Genau sieht die Buchung der beiden Geschäftsvorfälle wie folgt aus:

Vorsteuer

Umsatzsteuer

Soll

Haben

Soll

Haben

1) 190,00

3) 190,00

3) 190,00

2) 380,00

4)190,00 (FA)

 

= 380,00

= 380,00

1) Vorsteuer aus Einkauf

2) Umsatzsteuer aus Verkauf

3) Umsatzsteuer an Vorsteuer

4) Umsatzsteuer an Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt

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Können Gründer Vorsteuer abziehen?

Existenzgründer, die ihr Gewerbe noch nicht angemeldet haben, können in dieser Phase bereits einen Vorsteuerabzug für geplante Ausgaben beim Finanzamt beantragen. Dazu gehören vor allem Ausgaben für Fachliteratur zur Existenzgründung, Ticketpreise für Gründermessen, Kosten für Unternehmens- oder Steuerberatung sowie Ausgaben für Computer und andere Arbeitsutensilien. Den Vorsteuerabzug in der Vorbereitungsphase, also vor dem eigentlichen Start in die Selbstständigkeit, erhalten Gründer nur, wenn sie angeben, warum die Kosten angefallen sind. Selbstverständlich müssen auch die Rechnungen und Belege nachgewiesen werden.

Kann die Vorsteuer pauschal abgezogen werden?

Einige Berufsgruppen können die Vorsteuer pauschal abziehen. Pauschal bedeutet hierbei, dass kein Nachweis über die gezahlte Umsatzsteuer nachgewiesen werden muss, sondern ein bestimmter Prozentsatz angesetzt wird. Dieser hängt wiederum von der Berufsgruppe ab. Diese pauschalen Vorsteuersätze sind in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UstDV)  in den Paragraphen 69 und 70 geregelt. Tatsächlich können die meisten Freiberufler, Einzelhändler und Handwerker die vereinfachte Form der Vorsteuerberechnung anwenden. Beispiele hierfür sind Zimmereien (Durchschnittssatz 8,1 %) , Drogerien (10,9 %), Grafiker (5,2 %), Journalisten (4,8 %) und Rechtsanwälte (1,5 %). Eine Grundvoraussetzung für den pauschalen Vorsteuerabzug ist die Höchstgrenze von 61.356 Euro Nettoumsatz. Verkäufe von Anlagevermögen zählen dabei zu dem Umsatz. Weiterhin muss keine Verpflichtung zur Buchführung bestehen. Das heißt der Gewinn wird nach der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermittelt.

Beispiel für pauschalen Vorsteuerabzug:

Der selbstständige Zimmerer Otto Fuchs erzielte in den vergangenen zwei Jahren jeweils einen Nettoumsatz von 55.000 Euro. Gehen wir davon aus, dass die Ausgaben im Jahr 2017 gering waren und somit nur 500 Euro Vorsteuer anfielen. Herr Fuchs entscheidet sich nun bei dem Vorsteuerabzug 2017 die Pauschalierung zu beantragen. Da der Gewinn nach der Einnahmenüberschussrechnung unter 61.356 Euro liegt, ist dies problemlos möglich. Es ergibt sich folgende pauschale Vorsteuererstattung: Umsatz 2017 (55.000) x Prozentsatz für Zimmerer (8,1 %) = 4.455 Euro. Obwohl die tatsächliche Vorsteuer lediglich 500 Euro beträgt, erstattet das Finanzamt Herrn Fuchs 4.455 Euro Vorsteuern. Es muss jedoch beachtet werden, dass diese pauschale Vorsteuer zu Betriebseinnahmen führen, die den zu versteuernden Gewinn erhöhen.

Welche Voraussetzungen müssen für den Vorsteuerabzug erfüllt werden?

Durch den Vorsteuerabzug können Unternehmen die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Dafür müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Das Produkt oder die Dienstleistung muss für den Betrieb erworben werden. Das heißt, Dinge, die für den privaten Gebrauch erworben wurden, sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt - dazu gehören auch Ausgaben für Geschenke oder Geldstrafen.
  2. Der Unternehmer muss im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung sein.
  3. Es liegen keine Abzugsbeschränkungen vor.

Dagegen sind steuerfreie Umsätze (z.B. Einnahmen aus Vermietung an Privatpersonen) vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Was gilt für das Ausland?

Zahlt ein Unternehmen, welches in Deutschland ansässig und steuerlich erfasst ist, im EU-Ausland Umsatzsteuer, kann es sich diese vom jeweiligen ausländischen Finanzamt erstatten lassen.

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