Gewinnermittlungsarten wie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) und die Bilanz haben unterschiedliche Vor- und Nachteile. Viele Unternehmen haben allerdings keine Wahl, sie sind zur Bilanzierung verpflichtet. Diese Steuerpflichtigen sollten die Unterstützung eines Steuerberaters suchen, um möglichst treffsichere Ansätze bei Abschreibungen oder Rückstellungen zu wählen. Auch die freiwillige Bilanzierung kann sich lohnen, denn Investoren und Banken bevorzugen die Gewinnermittlungsart wegen ihrer Detailtiefe.

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Was versteht man unter EÜR und Bilanz?

Hinter dem etwas umständlichen Begriff Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) verbirgt sich eine schlanke und einfache Methode der Gewinnermittlung. Hier werden alle betrieblichen Einnahmen und Ausgaben eines Kalenderjahres miteinander verrechnet. Basis dafür ist das sogenannte Zufluss-Abfluss-Prinzip: Erfasst werden alle Einnahmen an dem Tag, an dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind bzw. alle Ausgaben zum Zeitpunkt ihres Abflusses. Von den gesamten betrieblichen Einnahmen werden alle betrieblich veranlassten Ausgaben desselben Jahres abgezogen. Das Ergebnis ist der verbleibende Gewinn des Steuerpflichtigen.

Wesentlich komplexer ist die Erstellung einer Bilanz. Sie stellt eine Übersicht über Vermögen, Eigenkapital und Schulden dar. Grundlage ist die Inventur, die das Inventar zum Bilanzstichtag feststellt. Zusammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) bildet die Bilanz den Jahresabschluss eines Unternehmens. Maßgeblich für die Aufstellung einer Handelsbilanz sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. Um einen Betriebsvermögensvergleich durchführen zu können, müssen die Unternehmen Eröffnungs- und Schlussbilanzen erstellen. 

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Worin unterscheiden sich die Gewinnermittlungsarten?

Viele Unternehmer und Freiberufler, die nicht verpflichtet sind zu bilanzieren, entscheiden sich trotz des größeren Aufwands freiwillig dafür. Andere halten die Einnahmen-Überschuss-Rechnung für völlig ausreichend. Für jede Gewinnermittlungsart gibt es gute Argumente und Gegenargumente. Entscheidend ist, welche Informationen der Steuerpflichtige, seine Investoren, Anteilseigner oder Kreditinstitute benötigen. 

Vor- und Nachteile einer Bilanz

Diese Vorteile sprechen für eine Bilanz:

  • stichtagsbezogene Analysen

  • realistisches Abbild der finanziellen Lage des Unternehmens

  • erleichterte Fremdkapitalaufnahme bei Banken und Sparkassen

  • Bewertungsspielräume bei gewinn- oder steuermindernden Sachverhalten

Nachteile, die Sie bei der Bilanz berücksichtigen sollten:

  • Erstellung einer Bilanz ist sehr komplex und erfordert Fachwissen

  • Zeitaufwand und Kosten für eine Bilanz deutlich höher als bei der EÜR

  • Bilanz erfordert doppelte Buchführung

Vor- und Nachteile einer EÜR

Diese Vorteile sprechen für eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung:

  • kann mit vergleichsweise wenig Aufwand erledigt werden

  • auch unerfahrene Steuerpflichtige können eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen

  • lässt dem Steuerpflichtigen mehr Zeit für sein Kerngeschäft

Nachteile, die Sie bei der EÜR berücksichtigen sollten:

  • bringt wenig Auswertungs- und Steuerungsmöglichkeiten mit

  • keine Aussagekraft zu Vermögen und Schulden des Unternehmens

  • bietet keine bilanziellen Gestaltungsvariationen

  • wird von Kreditinstituten und Investoren häufig als unzureichend eingestuft

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Wer muss eine Bilanz erstellen und wer hat die Wahl?

Wer verpflichtet ist, eine Bilanz zu erstellen und seinen Gewinn mit Hilfe doppelter Buchführung zu ermitteln, listet das Handelsgesetzbuch in § 1 auf. Die dort genannten Kaufleute sind nach § 238 HGB verpflichtet, Bücher zu führen und die Unternehmenssituation abzubilden.

Bilanzierungspflichtige Unternehmensformen sind:

  • Aktiengesellschaft (AG)

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)

  • Kommanditgesellschaft (KG)

  • Unternehmergesellschaft (UG)

  • Eingetragene Kaufleute (e.K.)

Gewerbetreibende, die weder Kaufleute noch im Handelsregister eingetragen sind, müssen nicht bilanzieren. Sie sind nach § 141 AO bis zum Erreichen bestimmter Grenzen nicht buchführungspflichtig. Sie dürfen aber innerhalb bestimmter Grenzen die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) wählen. Gleiches gilt für Land- und Forstwirte.

Wird ein Jahresumsatz von mehr als 600.000 EUR bzw. ein Jahresgewinn von mehr als 60.000 EUR ermittelt, besteht auch für diese Gruppen Bilanzpflicht. Allerdings fordert das Finanzamt einen Steuerpflichtigen nicht sofort nach Überschreiten der Grenzwerte auf, die Gewinnermittlungsart zu wechseln. Betroffene können weiterhin bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres die EÜR erstellen, in dem sie eine Aufforderung des Finanzamts zur Bilanzierung erhalten.

Dagegen können nach § 18 Abs. 1 EStG anerkannte Freiberufler uneingeschränkt zwischen EÜR und Bilanz wählen. Sie dürfen freiwillig bilanzieren, müssen es aber nicht. Das gilt auch, wenn die Grenzen für Jahresgewinn (> 60.000 EUR) und Jahresumsatz (> 600.000 EUR) überschritten werden.

Wirtschafts- oder Kalenderjahr?

Tipp: Bei Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, ist das Wirtschaftsjahr nicht unbedingt gleich dem Kalenderjahr. Diese Steuerpflichtigen können auch abweichende Wirtschaftsjahre festlegen.

Wahlrecht zwischen Bilanz und EÜR

Nicht zur doppelten Buchführung verpflichtete Gewerbetreibende und Freiberufler haben zwar ein Wahlrecht zwischen den Gewinnermittlungsarten EÜR und Bilanz, müssen dabei allerdings Fristen beachten. Denn wer sich für einen Wechsel von der EÜR zur Bilanz entscheidet, ist drei Jahre lang an diese Entscheidung gebunden.

Erst nach deren Ablauf kann ein Steuerpflichtiger ohne Angabe von Gründen wieder zur EÜR wechseln. Er benötigt dafür lediglich eine Feststellung der Gewinnermittlungsart durch das Finanzamt.

Kann mein Unternehmen während der Sperrfrist wieder zur EÜR wechseln?

Tipp: Wird die vorzeitige Rückkehr zur EÜR innerhalb der Sperrfrist beantragt, ist ein solcher Wechsel nur bei Vorliegen besonderer Gründe möglich. Überzeugend für das Finanzamt können beispielsweise eine Unternehmensumwandlung oder veränderte wirtschaftliche Verhältnisse sein.

Wie muss die Bilanz aufgebaut sein?

Das Handelsgesetzbuch führt in § 266 HGB Bilanzgliederungsvorschriften auf. An diese müssen sich Kapitalgesellschaften halten. Sonstige Bilanzpflichtige unterliegen weniger strengen Vorschriften hinsichtlich des Aufbaus einer Bilanz. Allerdings sind alle bilanzierenden Steuerpflichtigen gehalten, Bilanz und GuV auf amtlich vorgeschriebenem Formular digital an die Finanzbehörden zu übermitteln.

Erfahren Sie hier im Artikel mehr über die Bilanz und Bilanzierungspflicht für Unternehmer sowie wann sich die Beratung eines Steuerberaters lohnt.

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Wie kann ein Steuerberater unterstützen?

Bilanzierende Unternehmer haben bei der Erstellung einer Bilanz Gestaltungsspielraum. Der Gesetzgeber hat unterschiedliche Möglichkeiten eröffnet, um möglichst hohe Ansätze bei der Bilanz zu realisieren. Die Bewertung der Vorräte, die Bildung von Rückstellungen oder eines hohen Ansatzes beim Investitionsabzugsbetrags beeinflussen den Gewinn.

Da die Möglichkeiten sehr vielschichtig sind und die Steuergesetzgebung ständig im Wandel ist, empfiehlt sich die Unterstützung durch einen erfahrenen Steuerberater. Beraten Sie mit ihm gemeinsam, wie hoch die gewinnbeeinflussenden Ansätze wie Abschreibungsmethoden, Rückstellungen oder die Bewertung von Forderungen sein sollen. 

Überlegen Sie bei dieser Gelegenheit, ob Sie nicht die gesamte Buchhaltung abgeben. Buchhalterische Zweifelsfälle lassen sich meist wesentlich schneller von den Experten eines Steuerberaterbüros klären.

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Fazit: Die optimale Gewinnermittlungsart hängt vom Informationsbedarf ab

Wer sich bereits als Existenzgründer professionell beraten lässt, vermeidet später einen aufwendigen Wechsel zwischen den Gewinnermittlungsarten. Freiberufler und Unternehmen, die ein Wahlrecht zwischen EÜR und Bilanz haben, können gemeinsam mit ihrem Steuerberater eine fundierte Entscheidung über die freiwillige Bilanzierung treffen. Maßgeblich ist hierbei, ob lediglich eine Aussage über den Gewinn und die darauf entfallende Steuerlast oder stichtagsbezogene Analysen und ein detailliertes Gesamtbild angestrebt werden.

Ein Steuerberater kann die Auswirkungen der einzelnen Ansätze simulieren und die steuerlichen Folgen berechnen. Banken und Investoren ziehen in jedem Fall die aussagekräftigere Bilanz einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung vor.

Im Video finden Sie alle Informationen zum Thema “EÜR oder Bilanz?” noch einmal zusammengefasst:

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