Häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen – Rechtsprechung bei Ehepartnern und Lebensgemeinschaften
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar. Wem als Angestellter bei seinem Arbeitgeber kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann Kosten für das häusliche Arbeitszimmer bis zu einem Betrag von EUR 1.250,00 pro Jahr als Werbungskosten geltend machen. Sofern das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt, ist sogar eine unbegrenzte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen möglich. Eine solche unbegrenzte Abzugsfähigkeit kommt insbesondere bei Selbständigen in Betracht, die ausschließlich von zu Hause aus arbeiten – hier können gegebenenfalls die Kosten unbeschränkt als Betriebsausgaben gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden. Als Aufwendungen kommen insbesondere die anteilig zur Gesamtfläche der Wohnung zu errechnenden Haupt- und Nebenkosten, wie Miet-, Strom- und Wasserkosten, Renovierungskosten, Reinigungskosten, Aufwendungen für die Raumausstattung sowie bei Immobilieneigentum die Grundsteuer, Schuldzinsen sowie Gebäudeabschreibung in Betracht. Es kann sich somit aus steuerlicher Sicht lohnen, zu prüfen, ob die Anforderungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Ihnen gegeben sind. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür für einen Steuerabzug u.a. erfüllt sein, die dem Finanzamt gegenüber nachzuweisen sind:
Es muss sich bei dem häuslichen Arbeitszimmer um einen abschließbaren Raum handeln, der eine räumliche Verbindung mit der privaten Wohnung bzw. des privaten Wohnhauses aufweist und nicht Flur, Toilette, Küche oder lediglich Teilbereich eines Zimmers („Arbeitsecke“) ist.
Darüber hinaus muss das Arbeitszimmer fast ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt werden, d.h. es ist lediglich eine private Nutzung von max. 10% gestattet. Wird die sog. Unerheblichkeitsschwelle von 10% für private Nutzungen überschritten, ist kein steuerlicher Abzug möglich, auch nicht anteilig.
Eine Änderung der Rechtsprechung zugunsten des Steuerpflichtigen ist durch Urteil des Bundesfinanzhofes vom 15.12.2016 (Az. BFH VI R 53/12) erfolgt, welche im besonderen Maße für Ehepartner und Lebensgemeinschaften von Interesse ist, welche gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer nutzen. Denn der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass der Höchstbetrag von EUR 1.250,00 für ein häusliches Arbeitszimmer als personenbezogen anzusehen ist. Dies bedeutet, dass bei einer gemeinsamen Nutzung eines Arbeitszimmers jeder Ehepartner bzw. Lebensgefährte seine eigenen Kosten bis zum Höchstbetrag steuerlich geltend machen kann, somit bis maximal EUR 1.250,00 für jeden einzelnen Partner, und bei der Zusammenveranlagung der Ehepartner bis EUR 2.500,00.
Voraussetzung ist jedoch, dass jeder Steuerpflichtige nachweisen kann, dass er Aufwendungen bezüglich des häuslichen Arbeitszimmers tatsächlich getätigt hat, z.B. bei gemeinsamer Tragung der Mietkosten.
Bisher war ein Steuerabzug für ein häusliches Arbeitszimmer lediglich bis max. EUR 1.250,00 gestattet, auch wenn das Arbeitszimmer von mehreren Personen genutzt wurde.
Da es in nicht wenigen Fällen unklar ist, ob die Voraussetzungen zur Absetzbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer überhaupt gegeben sind, bzw. in welcher Höhe Aufwendungen gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden können, empfehlen wir Ihnen, sich diesbezüglich kompetenten fachlichen Rat einzuholen.
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