Das tägliche Pendeln zur Arbeit kostet Zeit und Nerven, doch zumindest kann man einen großen Teil der damit verbundenen Kosten in der nächsten Steuererklärung über die Entfernungspauschale geltend machen, denn wer zur Arbeit pendelt, kann 0,30 Euro pro Kilometer von der Steuer absetzen. Dabei haben alle Arbeitnehmer und Selbstständigen Anspruch auf die Pauschale - unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel und davon, wie hoch die realen Aufwendungen waren. Das heißt, die Entfernungspauschale gilt gleichermaßen für Fußgänger, Radler, Motorrad-, Bus- und Bahnfahrer sowie für Autofahrer und ihre Mitfahrer. Lediglich Flüge sind momentan von der Regelung ausgenommen. Generell können Sie pro Arbeitstag 0,30 pro Kilometer der einfachen Wegstrecke zwischen Ihrem Wohnort und Ihrem Arbeitsplatz absetzen, doch es gibt einiges zu beachten.

Wie wird der Fahrtweg berechnet?

Der Ausgangspunkt der Berechnung ist in der Regel der Hauptwohnsitz. Haben Sie mehrere Wohnungen, die in unterschiedlicher Entfernung zu Ihrer Arbeit liegen, ist die Wohnung entscheidend, die Ihren Lebensmittelpunkt darstellt. Darüber hinaus erkennt das Finanzamt nur die einfache Wegstrecke an. Das heißt, pro Arbeitstag kann lediglich die Hin- oder Rückfahrt angesetzt werden und nicht die gesamte Strecke. Da Sie nur Tage berechnen können, an denen Sie tatsächlich gearbeitet haben, erkennt das Finanzamt bei einer 5-Tagewoche bis zu 230 Fahrten, bei einer 6-Tagewoche bis zu 280 Fahrten pro Jahr an. Wollen Sie Fahrten, die darüber hinausgehen geltend machen, müssen Sie diese explizit nachweisen, z. B. durch Aufzeichnungen oder Bescheinigungen des Arbeitgebers.

Was ist die erste Tätigkeitsstätte?

Die erste Tätigkeitsstätte ist die regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers. Arbeiten Sie an mehreren Orten, muss Ihr Arbeitgeber eine davon als “erste Tätigkeitsstätte” festlegen, denn die Pauschale darf nur zwischen dieser und dem Lebensmittelpunkt angewendet werden. Fahrten, die Sie zu anderen Arbeitsorten unternehmen, können Sie als Dienstreisen abrechnen. Das heißt, Sie können 0,30 Euro für jeden Kilometer der Hin- und Rückfahrt statt nur der Entfernung ansetzen.

Wie berechnet man die kürzeste Straßenverbindung?

Für die Berechnung der Entfernung zwischen Lebensmittelpunkt und Ihrer Arbeit ist grundsätzlich die kürzeste Verbindung maßgebend. Das heißt, nutzen Sie auf Ihrem täglichen Weg zur Arbeit die Bahn und ist diese Bahnstrecke länger als die kürzeste Straßenverbindung, so ist die Pauschale trotzdem auf Letzteres anzuwenden. Eine Ausnahme gibt es jedoch: die längere Strecke ist verkehrsgünstiger. Nutzen Sie zum Beispiel aufgrund einer Großbaustelle auf der Autobahn einen Umweg, durch den Sie schneller zur Arbeit kommen, so können Sie diese Strecke als Berechnungsgrundlage nehmen.

Was gilt für Fahrgemeinschaften?

Fahrgemeinschaften zahlen sich für jeden Mitfahrer aus, denn die Pauschale kann jeder entsprechend der für ihn maßgeblichen Strecke ansetzen. Umwege werden dagegen nicht mit einbezogen. Das heißt, muss der Fahrer von der kürzesten Straßenverbindung abweichen, um einen Kollegen abzuholen, können diese zusätzlichen Kilometer nicht in die Berechnung einfließen.

Was gilt für öffentliche Verkehrsmittel?

Nutzen Sie öffentliche Verkehrsmittel, um zu Ihrer Arbeit zu gelangen, können Sie entweder die Entfernungspauschale oder die tatsächlich entstandenen Kosten ansetzen. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit die Kosten einer Rabattkarte, wie zum Beispiel die BahnCard50 der Deutschen Bahn, als Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Einzige Voraussetzung ist, dass die Kosten der Karte durch die Ersparnis ausgeglichen werden. Zwar gibt es immer wieder Streitigkeiten in diesem Punkt, jedoch zählen grundsätzlich auch Taxis zu den öffentlichen Verkehrsmitteln.

Was gilt für Park & Ride?

Manche Arbeitnehmer nutzen verschiedene Verkehrsmittel, um zu Ihrem Arbeitsplatz zu gelangen, so zum Beispiel das eigene Auto sowie die Bahn. In einem solchen Fall ermitteln Sie zunächst die kürzeste Straßenverbindung und geben anschließend an, wie viele Kilometer Sie mit welchem Verkehrsmittel zurückgelegt haben. In einem solchen Fall müssen Sie entscheiden, ob Sie die Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Kosten ansetzen - die anteilige Anwendung beider Varianten ist nicht möglich.

Bis zu welcher Summe kann ich Fahrten zur Arbeit ansetzen?

Grundsätzlich können Sie in Ihrer Steuererklärung bis zu 4.500 Euro pro Kalenderjahr für Ihre Fahrten zur Arbeit ansetzen. Für Arbeitnehmer, die zu Fuß, mit dem Fahrrad, Motorrad, Moped oder im Rahmen einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit gelangen, ist die Entfernungspauschale somit auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro gedeckelt. Nutzen Sie öffentliche Verkehrsmittel, können Sie höhere Kosten abziehen, falls Sie diese, zum Beispiel durch gesammelte Tickets, belegen können. Darüber hinaus berücksichtigt das Finanzamt einen höheren Betrag, wenn Sie mit Ihrem eigenen oder einem Dienstwagen zu Ihrer Arbeit gefahren sind. Aus diesem Grund kann es von Vorteil sein, bei Fahrgemeinschaften mit wechselndem Fahrern, die Fahrten separat zu berechnen.

Wie wird die Pendlerpauschale berechnet?

Um die Entfernungspauschale als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung geltend zu machen, müssen Sie Ihre individuelle Pauschale berechnen. Dafür multiplizieren Sie die Anzahl Ihrer Arbeitstage des Kalenderjahres mit der Kilometerzahl für die einfache Wegstrecke zwischen Ihrem Wohnsitz und Ihrem Arbeitsplatz. Das Ergebnis multiplizieren sie mit 0,30 Euro, um die Summe Ihrer Pauschale zu erhalten. Ein Beispiel: Herr Mustermann fährt täglich 42 Kilometer mit dem Auto zur Arbeit. Insgesamt arbeitet er 220 Tage in einem Kalenderjahr. Daraus ergibt sich folgende Rechnung: 220 x 42 x 0,3 = 2.772 Euro. Diese Summe wird von dem Finanzamt von den gesamten Jahreseinnahmen von Herrn Mustermann abgezogen.  

Um die kürzeste Straßenverbindung zu bestimmen, empfiehlt es sich online Kartendienste wie Google Maps zu nutzen. Sollte das Finanzamt Ihre Angaben überprüfen, werden Sie ebenfalls so vorgehen. Hierbei ist zu beachten, dass nur volle Entfernungskilometer berücksichtigt werden. Das heißt, liegt Ihr Wohnort 42,8 Kilometer von Ihrem Arbeitsort entfernt, werden nur 42 Kilometer angerechnet. Nutzen Sie eine andere, längere Strecke aufgrund von Verkehrsstörungen, so reicht es eine kleine Notiz in der Anlage N auf Seite 2 beizufügen, in welcher Sie formlos erklären, wieso Sie diesen Umweg gefahren sind.

Generell müssen Sie keine Belege sammeln, wenn Sie die Entfernungspauschale anwenden. Liegt die Summe jedoch über den Höchstbetrag von 4.500 Euro, so müssen Sie Nachweise erbringen.

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