Bankenkrise, Arbeitslosigkeit oder Börsencrash − Krisen sind in der Wirtschaftswelt unserer Zeit nichts Neues, eine Pandemie schon. Die monatelange erzwungene Schließung ganzer Wirtschaftszweige brachte viele Unternehmen und Arbeitnehmer an die Grenze ihrer finanziellen Belastbarkeit. Um Insolvenzen in der Corona-Krise zu vermeiden, wurden Hilfen sowie steuerliche Vorteile geschaffen und immer wieder erneuert. Ein Labyrinth, in denen Steuerberater zielsicher die Richtung bestimmen. 

Wir zeigen Ihnen, wobei ein Steuerberater Sie in Zeiten der Corona-Krise unterstützen kann.

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Insolvenzantragspflicht für Unternehmen

Viele Unternehmen sind durch die Corona-Pandemie in Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geraten (🔎 Mehr zu Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung finden Sie hier). Der Gesetzgeber schreibt Geschäftsführern und Vorständen im Normalfall vor, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Wochen nach Feststellung andauernder Zahlungsschwierigkeiten die Insolvenz anzumelden.

Um Unternehmer nicht unnötig früh in eine Insolvenz zu treiben, wurde die Insolvenzantragspflicht während der Pandemie ein Jahr lang ausgesetzt. Zu dem wurde die Geschäftsführerhaftung angepasst, da im Normalfall während der Insolvenzreife eines Unternehmens keine Auszahlungen freigegeben werden dürften (§ 64 GmbHG, § 92 AktG). Gleiches gilt für die Anfechtungsrechte des Insolvenzverwalters.

Die Folge dieser Maßnahmen war, dass laut Statistischem Bundesamt in 2020 lediglich rund 16.000 Unternehmen insolvent wurden.

Wussten Sie...?

..., dass es im Jahr 2020 15,5 % weniger Unternehmensinsolvenzen im Vergleich zu 2019 gab? Ein unbeachteter Rekord, denn seit Einführung der Insolvenzordnung im Jahr 1999 gab es nicht mehr so wenige Insolvenzen.

Besonderheiten in der Verlängerung

Nachdem das Insolvenzantragsverfahren bereits seit Frühjahr 2020 ausgesetzt worden war, wurde es mehrfach verlängert. Die Verlängerung vom 1.10. bis 31.12.2020 umfasste jedoch nur noch den Insolvenztatbestand der Überschuldung. Der Grund „Zahlungsunfähigkeit“ war ausgenommen, um bereits zahlungsunfähige Unternehmen nicht künstlich am Leben zu erhalten.

Eine weitere Besonderheit: Die Aussetzung des Insolvenzantragsverfahrens in der Zeit vom 01.01. bis 30.04.2021 galt nur für solche Unternehmen, die zwischen November 2020 und Februar 2021 einen Antrag auf Gewährung von Corona-Hilfsprogrammen gestellt haben oder zumindest die Voraussetzungen dafür hatten. Erfüllte das Unternehmen nicht die Bedingungen für das Hilfsprogramm oder reichte die Hilfe nicht aus, um das Unternehmen am Leben zu halten, war die Insolvenzantragsverschiebung unzulässig.

Dieser Insolvenz-Schutz ist seit dem 01.05.2021 aufgehoben. Seit diesem Tag gilt wieder das klassische Insolvenzantragsprozedere. Branchen, die besonders durch den Lockdown getroffen wurden, wie Restaurants und Hotels, Friseursalons und Kosmetikstudios, stationärer Einzelhandel und die Reisebranche sind besonders insolvenzgefährdet. Die frühzeitige Unterstützung eines Steuerberaters wegen Corona könnte manchem Unternehmen helfen. 

Tipp

Ein wichtiger Schritt könnte eine frühzeitige Sanierung sein, die der Gesetzgeber speziell fördert.

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Alternative zur Insolvenz

Um Unternehmen die Chance zu bieten, sich außergerichtlich mit Sanierungsmöglichkeiten und Restrukturierungsmaßnahmen zu beschäftigen, wurde seit 2021 das Gesetz über Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) ins Leben gerufen. Mithilfe eines Restrukturierungsplans können Unternehmen außergerichtlich saniert werden. Der Vorteil: Es müssen den Maßnahmen nicht alle Gläubiger zustimmen.

Steuererklärungspflicht wegen der Corona-Pandemie?

Durch Corona wurden viele Branchen zum Stillstand gezwungen. Manche nur zum Teil, andere monatelang. Kurzarbeitergeld, Homeoffice-Zuschuss, staatliche Überbrückungshilfen und Steuerstundungen unterstützen im Programm der Bundesregierung auch Mitarbeiter. Damit entsteht für viele Arbeitnehmer, die bisher einen großen Bogen um das Finanzamt gemacht haben, die Pflicht zur Steuererklärung.

Steuererklärungspflicht für Arbeitnehmer

Erhielt ein Arbeitnehmer im vergangenen Steuerjahr Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld oder/und steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse in Höhe von insgesamt mindestens 410 EUR, muss er eine Steuererklärung abgeben. Damit besteht nicht nur die Hürde für manchen unerfahrenen Arbeitnehmer, die erste Steuererklärung erstellen zu müssen, sondern auch das Risiko einer Steuernachforderung.

Der Grund: Für die Ermittlung des persönlichen Steuersatzes werden Lohnersatzleistungen und steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse mit dem steuerpflichtigen Einkommen fiktiv summiert (Progressionsvorbehalt). Der ermittelte erhöhte Steuersatz wird nachträglich auf das steuerpflichtige Einkommen ohne Zuschüsse und Lohnersatzleistungen angewandt. So kann es zu Steuernachforderungen kommen.

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Steuerliche Hilfen in der Krise

Wenn ein Bescheid vom Finanzamt kommt, erblassen Unternehmer und Arbeitnehmer. Steuervoraus- und Steuernachzahlungen belasten das Budget und können manchen in der Krise überfordern. Daher werden Chancen zur zinslosen Stundung der Beträge eingeräumt. Auch von der Vollstreckung etwaiger Steuerschulden sehen die Finanzämter in der Krise häufig ab.

Unternehmen können darüber hinaus beantragen, bestimmte Steuerlasten zu stunden oder zu kürzen. Zwar dürfen Lohnsteuer und Kapitalertragssteuer aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht gestundet werden. Dafür können Sie beantragen, Einkommens-, Körperschafts- und Gewerbesteuern (zuständig sind für Gewerbesteuern die Gemeinde-/Stadtverwaltungen) auf Basis der ausbleibenden Einkünfte zu verringern oder zinslos zu stunden.

Tipp: Auch bei Umsatzsteuern können die Finanzämter Vorauszahlungen herabsetzen oder bereits erfolgte Zahlungen erstatten. Ihr Finanzamt oder ein Steuerberater hilft Ihnen weiter.

 

Erhöhung des Kurzarbeitergelds

Kurzarbeitergeld, das bedeutet im Normalfall ein Anspruch auf Auszahlung von 60 % (Kinderlose) bzw. 67 % (Mitarbeiter mit Kindern) des Nettogehalts. Im Rahmen der Corona-Pandemie wurde das Kurzarbeitergeld für kinderlose Arbeitnehmer je nach Bezugsdauer auf bis zu 80 % erhöht. Personen mit Kindern erhalten bis zu 87 % des Nettogehaltes. Dabei wird die Auszahlung gestaffelt:

  • 1. bis 3. Monat: bisherige Kurzarbeitergeldsätze

  • 4. bis 6. Monat: 70 % bzw. 77 %

  • ab 7. Monat: 80 % bzw. 87 %

Tipp: Kurzarbeitergeld ist lohnsteuerfrei, erhöht jedoch den Steuersatz des Einkommens. Daher ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Steuererklärung zu erstellen.

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse

Um die Arbeitnehmer weiter zu unterstützen, zahlen viele Arbeitgeber Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld. Solche Zuschüsse sind grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings gibt es auch hierbei Ausnahmen.

  • Steuerfrei sind diese Zuschüsse rückwirkend vom 01.03.-31.12.2020, sofern eine Bedingung eingehalten wird: Zuschuss plus Kurzarbeitergeld dürfen nach § 106 des Dritten Sozialgesetzbuchs zusammen nicht höher ausfallen als 80 % der Differenz aus Bruttoeinkommen vor der Kurzarbeit und aktuellem Lohn.

  • Kurzarbeitergeld und Zuschüsse sind vom Arbeitgeber auf der Lohnsteuerbescheinigung aufzuführen.

Neue Homeoffice-Pauschale

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer waren schon immer ein heikles Thema. Die plötzliche Homeoffice-Pflicht im Rahmen der Corona-Pandemie macht da keine Ausnahme. Viele Arbeitnehmer, die sich plötzlich zu Hause am Küchentisch wiederfanden, fragten sich, ob sie den Behelfsarbeitsplatz als häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen können. Was gilt?

Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind nur dann voll absetzbar, wenn es ausschließlich für die Arbeit genutzt wird und den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Steht kein betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung, können bis zu 1.250 EUR pro Jahr abgezogen werden.

Da Arbeitnehmer wegen der Pandemie zur häuslichen Arbeit verpflichtet wurden jedoch außerhalb der Krise einen betrieblichen Arbeitsplatz haben, trafen diese rechtlichen Vorgaben bei den Betroffenen nicht zu. Auch für den Fall, dass der Mitarbeiter tatsächlich am Küchentisch arbeitet, musste eine Alternative her.

Hierfür hat der Gesetzgeber die Homeoffice-Pauschale geschaffen. Demnach werden für jeden Tag, den der Arbeitnehmer in 2020 und 2021 ausschließlich zu Hause für seinen Arbeitgeber arbeitet, pauschal 5 EUR/max. 600 EUR p. a. angerechnet.

Kosten für öffentliche Verkehrsmittel

Wer in Erwartung seines betrieblichen Arbeitsplatzes eine Jahres- oder Monatskarte für den öffentlichen Personennahverkehr erworben hat und sie wegen der Homeoffice-Pflicht nicht nutzen kann, darf diese absetzen. Voraussetzung ist, dass deren Kosten die im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigt.

Betreuungsmehraufwendungen

Während es schon im Alltag schwierig ist, Beruf und Familie zu vereinbaren, ist dies in der Corona-Pandemie noch wesentlich aufwendiger bis unmöglich. Der Gesetzgeber unterstützt die Betroffenen daher durch steuerfreie Arbeitgeberleistungen. Zahlt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Zuschüsse zur zwingenden und beruflich veranlassten Betreuung von Kindern unter 14 Jahren, bleiben maximal 600 EUR p. a. steuerfrei. Behinderte Kinder können u. U. auch über das Alter hinaus begünstigt werden.

Steuerfreie Beihilfen

Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern vom 01.03.2020 bis 30.06.2021 Beihilfen und Unterstützungen bis max. 1.500 EUR steuerfrei auszahlen. Bedingung dafür ist, dass der Betrag zur Abmilderung der Pandemie-Belastungen zusätzlich zum Arbeitslohn ausgezahlt wird.

Bereits vor dem 01.03.2020 zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Sonderzahlungen ohne Bezug zur Pandemie dürfen nicht in steuerfreie Corona-Beihilfen umgewandelt werden. Zudem darf eine steuerfreie Corona-Hilfe bis 1.500 EUR nur einmalig pro Dienstverhältnis erfolgen. Sie ist nicht jahresbezogen auszuzahlen. Weitergehende Sonderzahlungen sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Tipp: Die Auszahlung einer steuerfreien Corona-Beihilfe kann bei dem Geschäftsführer einer GmbH ohne überzeugende betriebliche Gründe zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

Fazit: Ein Steuerberater hilft über die Hürden der Corona-Krise

So ungewohnt eine Pandemie ist, so ungewohnt sind die damit verbundenen steuerlichen Hilfen und Hürden für viele Unternehmer und Arbeitnehmer. Gut gemeinte Verschiebungen, Stundungen und Zuschüsse führen zu Progressionsvorbehalt, einem erhöhten Steuersatz und neuen Fristen, die eingehalten werden müssen. Wer mit den Bedingungen rund um eine Insolvenz durch Corona oder die verbesserte Kurzarbeitvergütung nicht vertraut ist, muss mit Rückforderungen oder Steuernachzahlungen rechnen.

Ein versierter Steuerberater führt Unternehmen und Mitarbeiter souverän durch den Dschungel von Fristen, Verlängerungen und Bedingungen der Corona-Maßnahmen.

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