Den richtigen Nachfolger für Unternehmen zu finden ist keine leichte Aufgabe. Für viele Unternehmer stellt dies eine der größten Herausforderungen dar. Von der Entscheidung hängt viel ab, denn des Öfteren geht es auch um die Sicherung der Altersvorsorge. Die Nachfolge muss daher richtig geplant werden. Für eine erfolgreiche Nachfolgeregelung ist eine frühzeitige Planung von ausschlaggebender Bedeutung. Es fehlt oft die Zeit für eine sorgfältige Übergabe.
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Möglichkeiten zur Unternehmensnachfolge
Übergabe im Familienunternehmen
In einem Familienunternehmen ist der Wunschnachfolger meistens ein Familienmitglied. Auch wenn das Unternehmen in der Familie bleibt, muss die Übergabe richtig durchgeführt werden. Ein offenes Gespräch und gründliche Information sind besonders wichtig. Schenkung, Übertragung nach dem Ableben durch ein Testament oder Erbvertrag sind die drei häufigsten Varianten der Übertragung in Familienunternehmen.
Schenkung
Bei einer Schenkung übergibt der Unternehmer sein Unternehmen bei Lebzeiten. Der Übernehmer erhält das Unternehmen unentgeltlich. Für den Übergeber entsteht dadurch ein großer Vorteil: Bei einer Schenkung entsteht kein Veräußerungsgewinn, der versteuert werden muss. Daher ist aus steuerrechtlicher Sicht eine Schenkung besonders ansprechend. Auch stille Reserven bleiben unaufgedeckt und führen zu einem höheren Gewinn. Es handelt sich dabei um die häufigste Übertragungsform. Für den Erwerber entsteht die Erbschaftsteuer. Die Form des Schenkungsversprechens wird in § 518 BGB geregelt. Bei einer Schenkung bedarf es einer notariellen Beurkundung.
Für den Übergeber ergeben sich folgende Auswirkungen:
- Keine Ertragsteuerbelastung für den Übergeber
- Besteuerung erfolgt beim Zurückbehalten von Wirtschaftsgütern
- Betriebsvermögenseigenschaften müssen weiterhin bestehen
- Der Betrieb muss 5 Jahre fortgeführt werden (§ 6 Abs. 3 EStG). Ansonsten entsteht eine nachträgliche Besteuerung.
- Schulden werden vom Übernehmer übernommen. Die Übertragung bleibt unentgeltlich.
Folgende Auswirkungen ergeben sich für den Übernehmer:
- Es entstehen keine Anschaffungskosten
- Die Buchwerte werden weitergeführt
- Die Abschreibungsgrundlagen werden vom Übergeber übernommen
Guide: Unternehmenswert bestimmen
Testament und Vermächtnis
Ein Unternehmen kann auch erst nach dem Ableben übertragen werden. Der Unternehmer kann einseitig seine Vermögensnachfolge regeln. Dabei muss er die gesetzlichen Bestimmungen beachten, kann aber das Testament frei gestalten und jederzeit ändern.
Erbvertrag
Es kann auch ein notariell beurkundeter Erbvertrag geschlossen werden. Dabei werden die Erben frühzeitig in die Planung miteinbezogen. Wichtig zu beachten ist, dass der Erbvertrag nicht einseitig vom Erblasser verändert oder angepasst werden kann. Es müssen daher umfangreiche Regelungen getroffen werden. Zu beachten sind auch Ausgleichszahlungen. Diese entstehen, falls das Unternehmen an einen Erben übergeben wird und es noch Geschwister gibt. Eine Vorabschenkung kann vorgenommen werden, um beim Ableben des Übergebers, das Geltendmachen von Pflichtteilen zu vermeiden. Bei der Berechnung des Pflichtteils werden Vorabschenkungen beachtet. Zum Ausgleich erhalten die verzichtenden Erben eine Abfindung.
Unternehmensnachfolge planen - So geht's
Unternehmensübertragung
Es besteht die Möglichkeit das Unternehmen entgeltlich zu übergeben. Wer sich zur entgeltlichen Veräußerung entscheidet, hat unter anderen folgende Möglichkeiten:
Einmalzahlung
Das Unternehmen wird an einen Nachfolger verkauft. Es erfolgt eine einmalige Zahlung. Der Käufer hat sofort die freie Verfügungsgewalt und der Vorbesitzer hat keinen Einfluss auf die weitere Geschäftsführung.
Verkauf wiederkehrende Leistungen
Bei dieser Art der Unternehmensübertragung, wird der Kaufpreis auf Basis von Renten, Raten oder einer dauernden Last über einen längeren Zeitraum entrichtet. Das bedeutet, dass der Nachfolger den Kaufpreis in mehreren Teilen zahlt. Dies stellt vor allem einen großen Vorteil für den Käufer dar.
Rentenzahlung
Bei der Rentenzahlung wird zwischen der betrieblichen Veräußerungsrente und der betrieblichen Versorgungsrente unterschieden. Beide Renten können als Leibrente (die Laufzeit hängt vom Leben einer oder mehreren Personen ab) oder Zeitrente mit einer festen Laufzeit gestaltet werden.
- Die betriebliche Veräußerungsrente stellt eine angemessene Gegenleistung für das übertragende Unternehmen dar.
- Die betriebliche Versorgungsrente dient vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Verkäufers.
Rentenerhöhung: Steuererklärung ist nötig
Ratenzahlung
Ratenzahlungen erleichtert dem Nachfolger die Finanzierung, da der Kaufpreis aufgeteilt wird. Die Zahlung erstreckt sich über einen vorab definierten Zeitraum.
Dauernde Last
Es handelt sich dabei um wiederkehrende Aufwendungen. Der Unterschied zur Renten- und Ratenzahlung besteht darin, dass die Zahlungen nicht gleichmäßig und gleichbleibend sind. Die Höhe der Zahlungen richtet sich nach dem Umsatz.
Der Vorteil bei Renten, Raten oder dauernder Last ist, dass der Käufer nicht auf Fremdfinanzierung angewiesen ist. Ein Nachteil für den Verkäufer ist die Abhängigkeit vom Erfolg des Nachfolgers. Es lassen sich wiederkehrende Leistungen jedoch auch mit einer Hypothek absichern.
Schrittweise Übertragung
Die schrittweise Übertragung kann durch die Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft erfolgen. Bei dieser Variante kann die Übergabe in Etappen erfolgen. Der Käufer ist Mitgesellschafter und beteiligt sich am Betrieb.
Verpachtung
Es besteht die Möglichkeit, das Unternehmen zu verpachten. Dabei sichert sich der Unternehmer laufende Einnahmen und behält doch noch die Kontrolle im rechtlichen Bereich. Er muss sich nicht um das operative Geschäft kümmern.
Vermietung
Streng genommen handelt es sich hierbei nicht um eine Unternehmensnachfolge. Bei der Vermietung werden vor allem die Räumlichkeiten vermietet und die Maschinen sowie die Einrichtung verkauft. Aus steuerrechtlicher Sicht bedeutet das, dass die stillen Reserven aufgedeckt werden und daher versteuert werden müssen.
Management-Buy-Out
Bei einem Management-Buy-Out wird das Unternehmen an das eigene Management verkauft. Diese Art der Unternehmensübertragung erfolgt vor allem in eher größeren mittelständischen Unternehmen. In Familienunternehmen kommt das oft vor, wenn es innerhalb der Familie keine geeigneten Nachfolger gibt. Der große Vorteil ist, dass die Käufer das Unternehmen sehr gut kennen. Ein Nachteil stellt die Finanzierung dar. Des Öfteren kann die
Kaufpreisvorstellung des Unternehmers nicht erfüllt werden. Des Weiteren besteht die Gefahr von “Betriebsblindheit”, dabei kann es sein, dass weniger Innovationen stattfinden.
Management-Buy-In
Beim Management-Buy-In wird das Unternehmen an externe Führungskräfte übertragen. Die neue Geschäftsführung bringt möglicherweise neue Innovationen in das Unternehmen. Es dauert jedoch eine gewisse Zeit, bis das neue Management sich eingearbeitet hat. Strukturen und Arbeitsweisen sind unternehmensspezifisch und können nicht einfach und rasch geändert werden.
Stiftung
Bei einer Stiftung handelt es sich um ein rechtlich verselbständigtes Sondervermögen. Die Stiftung dient einem bestimmten Zweck. Im Gegensatz zu Personen- oder Kapitalgesellschaften, gibt es keine Anteilseigner oder Inhaber. Die Errichtung einer Stiftung kann zu Steuerersparnissen führen. Nachzulesen sind die Grundlagen in § 80 ff. Des Bürgerlichen Gesetzbuches. Durch eine Stiftung kann der Fortbestand des Unternehmens gesichert werden und der Unternehmer kann sich zurückziehen. Die Unternehmenserträge werden ausgeschüttet, die Substanz der Stiftung bleibt erhalten.
- Gemeinnützige Stiftung: Diese Art von Stiftung verfolgt einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck. Nach § 51 ff. AO sind gemeinnützige Stiftungen steuerbegünstigt. In der Abgabenordnung kann nachgelesen werden welche Zwecke als gemeinnützig angesehen werden (§ 52 Abs. 2 AO).
- Familienstiftung: Die Begünstigten stehen in einem familiären verwandtschaftlichen Zusammenhang. Diese Art von Stiftung ist gut geeignet, wenn keine Person das Eigentum am Unternehmen übernehmen kann oder möchte.
- Stiftung & Co KG: Es handelt sich um eine Sonderform der Kommanditgesellschaft. Dabei werden die Interessen der Gesellschafter gebündelt. Somit bleibt das Unternehmen und dessen Kapital erhalten. Der haftende Gesellschafter ist eine Stiftung und keine natürliche Person.
Ein spezialisierter Steuerberater kann Sie beraten und Ihnen dabei helfen die Unternehmensübergabe rechtzeitig zu planen. Bei der Nachfolgeregelung sollten Sie an die möglichen Risiken denken. Des Weiteren sollte beim Verkauf richtig verhandelt werden. Eine systematische Unternehmensbewertung erleichtert die Planung und die Verhandlungen.