Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Leistungen, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben oder damit im Zusammenhang stehen. Hierunter fallen Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die ein selbstständiger Dienstleister beziehungsweise eine Dienstleistungsagentur beauftragt wird. Sind Sie Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung, können Sie eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. Die Kosten, die durch haushaltsnahe Dienstleistungen entstehen, reduzieren dabei direkt Ihre Steuerschuld. Das heißt, die Kosten senken nicht Ihr zu versteuerndes Einkommen und damit Ihren persönlichen Steuersatz, sondern werden direkt von der Steuer abgezogen. Sie können die Steuerermäßigung mit anderen Vorteilen kombinieren, wie zum Beispiel mit dem Abzug der Kosten für Handwerkerleistungen oder für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse.
Für haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie 20 Prozent der Aufwendungen steuerlich geltend machen, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr. Bei Handwerkerleistungen liegt die Steuerermäßigung ebenfalls bei 20 Prozent. Der Höchstbetrag liegt in dem Fall jedoch bei 1.200 Euro.
Die haushaltsnahe Dienstleistung ist ein Begriff aus dem Einkommensteuerrecht und findet sich in § 35a EStG. Mit dem Hintergrund Schwarzarbeit zu verhindern, werden Leistungen sowie Beschäftigungen im privaten Haushalt steuerlich gefördert. Um vom Finanzamt anerkannt zu werden, dürfen die Aufwendungen nicht zuvor als Betriebsausgaben oder Werbungskosten sowie außergewöhnliche Belastungen abgezogen worden sein.
Voraussetzung für den Abzug ist, dass die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem inländischen oder in einem in der EU/ EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt beziehungsweise erbracht wurde. Das heißt, auch Tätigkeiten in Zweit-, Wochenend- und Ferienwohnungen sind zu berücksichtigen, solange die Wohnungen selbst vom Auftraggeber genutzt werden. Die Steuerermäßigung kann aber für alle Wohnungen insgesamt nur einmal bis zum jeweiligen Höchstbetrag in Anspruch genommen werden. Wohnen zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, so kann der Höchstbetrag ebenfalls nur einmal abgezogen werden.
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Sie können haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu 20.000 Euro mit einer Steuerermäßigung von 20 Prozent geltend machen. Das ergibt einen Höchstabzug von 4.000 Euro im Jahr. Bei Handwerkerleistungen gewährt das Finanzamt ebenfalls eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der tatsächlichen Kosten, die jedoch auf 6.000 Euro pro Jahr begrenzt sind. Somit ergibt sich ein direkter Abzug von bis zu 1.200 Euro. Im Rahmen eines Minijobs zählt auch eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Kosten, höchstens aber 510 Euro.
Absetzbarer Anteil |
Höchstbetrag |
|
Haushaltsnahe Dienstleistungen |
20 % |
4.000 € |
Haushaltsnahe Handwerkerleistungen |
20 % |
1.200 € |
Haushaltsnahe Minijobber |
20 % |
510 € |
In Ihrer Steuererklärung müssen Sie zwischen einer haushaltsnahe Dienstleistung, einem haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis und Handwerkerleistungen unterscheiden. Im Folgenden werden die unterschiedlichen Punkte einzeln vorgestellt.
Wenn in Ihrem Privathaushalt eine Tätigkeit, die üblicherweise von Mitgliedern der Familie übernommen wird, von einer Haushaltshilfe ausgeübt wird, handelt es sich um ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis. Zu diesen Tätigkeiten gehören üblicherweise das Einkaufen, Kochen, Waschen, Putzen sowie das Versorgen und Betreuen von Kindern und alten Personen.
Mit der Einstellung einer Haushaltshilfe ergeben sich für Sie als Arbeitgeber Anmelde- und Abgabepflichten. Handelt es sich um einen Minijob, müssen Sie die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale anmelden und ermäßigte Pauschalbeträge für Sozialversicherung an diese Zentrale zahlen. Sie können 20 Prozent der tatsächlichen Kosten direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen, maximal jedoch 510 Euro pro Jahr. Falls Sie jemanden sozialversicherungspflichtig beschäftigen, also das Arbeitsentgelt über 450 Euro im Monat liegt, können Sie Ihre Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung abziehen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Leistungen, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben oder damit im Zusammenhang stehen. Die haushaltsnahen Dienstleistungen müssen von einem selbstständig Dienstleister oder einer Dienstleistungsagentur ausgeführt worden sein, um steuerlich begünstigt zu werden.
Achtung: Nur Arbeitskosten werden berücksichtigt - so sind zum Beispiel Leistungen, wie die Reinigung der Wohnung oder die Gartenpflege begünstigt. Zudem zählen Aufwendungen für die Pflege- und Betreuungskosten eines Behinderten, die Angehörige zahlen, als haushaltsnahe Dienstleistungen. Beauftragen Sie eine Umzugsspedition für Ihren privaten Umzug, so sind die entstandenen Kosten ebenfalls abzugsfähig. Bei der Hundebetreuung kommt es immer wieder zu Unstimmigkeiten. Der Grund ist eine Formulierung im Gesetz. Schließlich ist nur abzugsfähig, was eine “hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweist oder damit im Zusammenhang steht”. Tätigkeiten die im Haushalt ausgeübt werden, wie zum Beispiel das Füttern und Spielen, sind problemlos als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt. Über das Gassigehen gibt es jedoch Unstimmigkeiten, da hierfür das Grundstück verlassen wird. Da das Ausführen jedoch regelmäßig anfällt und typischerweise durch einen Haushaltsangehörigen übernommen wird, entschied der Bundesfinanzhof (Urteil v. 3.9.2015, VI R 13/15), dass auch diese Leistung als haushaltsnah gilt. Hundebesitzer können dementsprechend also Kosten für das Gassigehen in der Steuererklärung geltend machen. Sollte das Finanzamt dies ablehnen, so empfiehlt es sich Einspruch einzulegen und auf das erwähnte Urteil zu verweisen. Die Aufwendungen für Tierpensionen sind jedoch weiterhin nicht abzugsfähig.
Steuerabzug für Mieter: Prinzipiell können Sie auch als Mieter die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen, die sich in Ihrer Nebenkostenabrechnung wiederfinden. Hierzu gehören zum Beispiel Ausgaben für Gartenarbeiten, für den Hausmeister und für den Putzdienst. Achten Sie darauf, dass die Posten in Ihrer Nebenkostenabrechnung detailliert aufgeschlüsselt und Ihrer Mietwohnung klar zugeordnet sind.
Zu den Handwerkerleistungen gehören alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie die fachmännische Prüfung von Anlagen. Auch Schornsteinfegerleistungen zählen hierzu. Wichtig ist, dass Sie die Wohnung selbst nutzen. Somit werden nicht nur Haus- und Wohnungseigentümer, sondern auch Mieter begünstigt. Sie dürfen 20 Prozent der Arbeitskosten von der Steuer absetzen, wobei Anfahrtskosten und Verbrauchsmaterialien auch dazu zählen - Materialkosten dagegen nicht. Achtung: Kosten für Neubaumaßnahmen werden nicht anerkannt. Beispiele für abzugsfähige Handwerkerleistungen sind demzufolge unter anderem:
Es ist dabei unerheblich, ob es sich um Renovierungsarbeiten handelt, die regelmäßig vorzunehmen sind oder ob es sich um einmalige Ausbesserungsarbeit handelt.
Folgende Beispiele zählen weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen noch zu den Handwerkerleistungen:
Gehen wir davon aus, dass Sie am Anfang des Jahres aufwendig Ihr Haus renoviert haben. Sie haben Fenster ausgetauscht, alle Wände wurden neu gestrichen und im Badezimmer und der Küche wurden sämtliche Gegenstände und Schränke ausgetauscht. Insgesamt beläuft sich Ihre Handwerkerrechnung am Ende auf 25.000 Euro. Die Arbeitskosten sowie Fahrtkosten machen dabei 9.000 Euro aus. Darüber hinaus kümmert sich ein selbstständiger Gärtner regelmäßig um die Instandhaltung Ihres Gartens, was 2.100 Euro im Jahr ausmacht. Auch ein Fensterputzer reinigt regelmäßig Ihre Glasfronten. Hierfür belaufen sich die jährlichen Kosten auf 900 Euro. Für den Schornsteinfeger haben Sie zusätzlich 200 Euro ausgegeben.
Somit ergeben sich in dem einem Jahr folgende Zahlen:
Haushaltsnahe Dienstleistungen - Gärtner und Fensterputzer: 20 Prozent von 3.000 Euro (2.100 + 900) = 600 Euro
Handwerkerleistungen - Handwerkerrechnung und Schornsteinfeger: 20 Prozent von 9.200 Euro (9.000 + 200) = 1.840 Euro, höchstens 1.200 Euro abziehbar
Somit kann Ihre Steuerschuld direkt um 1.800 (600 + 1.200) Euro verringert werden.
Um die haushaltsnahen Dienstleistung beziehungsweise die Handwerkerleistung nachzuweisen, brauchen Sie eine Rechnung und einen Beleg der Bank, der die Zahlung beweist (zum Beispiel ein Ausdruck vom Online-Banking). Sie müssen den Nachweis jedoch nicht Ihrer Steuererklärung beifügen. Lediglich auf Nachfrage des Finanzamts, müssen Sie die Unterlagen vorlegen. Es ist jedoch wichtig, dass Sie die Nachweise aufbewahren - und zwar bis zu einem Jahr nach Erhalt des Steuerbescheids. Barzahlungen (sowie Baranzahlungen oder Barteilzahlungen) werden nicht vom Finanzamt anerkannt. Die Zahlung muss durch Überweisung, Dauerauftrag oder Ähnliches erfolgt sein. Die schriftliche Rechnung sollte darüber hinaus folgende Angaben enthalten:
Ihre Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen tragen Sie im Mantelbogen Ihrer Steuererklärung auf Seite 3 unter dem Punkt "Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen" ein.
Tipp: Größere Renovierungsmaßnahmen können kostenintensiv sein und somit kann der Höchstbetrag der Handwerkerleistungen schnell überschritten werden. Wenn Sie wissen, dass Ihre Rechnung höher ausfallen wird, so können Sie versuchen die Kosten auf zwei Jahre zu verteilen. Das Finanzamt interessiert dabei lediglich in welchem Jahr die Rechnung gezahlt wurde, nicht wann die Arbeiten tatsächlich vorgenommen wurden. Planen Sie also größere Maßnahmen im Haushalt und sprechen Sie mit Ihrem Handwerker. Vielleicht ist es möglich die Kosten in zwei Rechnungen zu teilen und in unterschiedlichen Jahren zu bezahlen.
Sie müssen nicht sehr ins Detail gehen, wenn Sie unsicher sind. Unsere Experten werden den Fall prüfen.