Lohnsteuer

Was wird besteuert?

Die Lohnsteuer ist eine Quellensteuer. Es handelt sich um eine Abgabe aus Einkünften nichtselbstständiger Arbeit. Die Lohnsteuer ist nur eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Rechtsgrundlage ist das Einkommensteuergesetz (EStG).

Beim Arbeitnehmer wird die vom Arbeitslohn zu zahlende Einkommensteuer vom Arbeitgeber durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Um die Lohnsteuer in zutreffender Höhe einbehalten zu können braucht der Arbeitgeber einige Informationen über seinen Arbeitnehmer. Diese Daten werden seit 2013 in einer Datenbank gespeichert und auf Anforderung dem Arbeitgeber auf elektronischen Weg zur Verfügung gestellt. Die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer wird von der Finanzverwaltung der Länder überwacht. 42,5% der Lohnsteuer stehen dem Bund und den Ländern zu, 15% stehen den Gemeinden zu.

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Wie hoch ist die Steuer?

Die Höhe der Steuer hängt vom Arbeitslohn und von der Steuerklasse ab. Um einen zutreffenden Lohnsteuerabzug zu erreichen, werden die gesetzlich und gewährenden Frei bzw. Pauschbeträge berücksichtigt. Der Lohnsteuerrechner des Bundesministerium der Finanzen hilft bei der Ermittlung der voraussichtlichen Steuerbelastung.

Wer zahlt die Steuer?

Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer verantwortlich. Jeder inländische Arbeitgeber ist zur Erhebung und Abführung der Lohnsteuer verpflichtet. Dazu zählen die Arbeitgeber, die Arbeitslohn zahlen und entweder ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftsleitung, ihren Sitz, eine Betriebsstätte oder eine ständige Vertretung im Inland haben.

Folgende Pauschbeträge werden bei der Berechnung miteinbezogen:

  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro jährlich. Das gilt für die Steuerklasse I bis V.
  • Pauschbetrag für Sonderausgaben von 36 Euro. Das gilt für die Steuerklasse I bis V.
  • Vorsorgepauschale. Dieser Pauschbetrag wird in allen Steuerklassen berücksichtigt. Er besteht aus Teilbeträgen für die Rentenversicherung, für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung und für die private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung. 
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Dies gilt für Steuerklasse II.

Die 6 Steuerklassen:

  • Steuerklasse I: ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie verwitwete Arbeitnehmer, sofern sie nicht in die Steuerklasse II oder III fallen
  • Steuerklasse II: ledige, geschiedene und verwitwete Arbeitnehmer, denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht grundsätzlich einem allein stehenden Arbeitnehmer zu, wenn zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das er einen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG hat oder für das er Kindergeld erhält. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist.
  • Steuerklasse III: verheiratete Arbeitnehmer, Lebenspartner sowie verwitwete Arbeitnehmer, diese aber nur für das auf das Todesjahr des Ehegatten/Lebenspartner folgende Kalenderjahr
  • Steuerklasse IV: verheiratete Arbeitnehmer und Lebenspartner, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner Arbeitslohn beziehen
  • Steuerklasse V: einer der Ehegatten/Lebenspartner (an die Stelle der Steuerklasse IV), wenn der andere Ehegatte/Lebenspartner in die Steuerklasse III eingereiht wird
  • Steuerklasse VI: Arbeitnehmer, die gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn erhalten die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch die Arbeitgeber wird von den Finanzverwaltungen der Länder überwacht. Jeweils 42,5 Prozent der Lohnsteuer steht dem Bund und den Ländern zu. 15 Prozent der Lohnsteuer steht den Gemeinden zu.

Hier finden Sie das Merkblatt zur Steuerklassenwahl vom Bundesfinanzministerium.

Was ist der Lohnsteuerjahresausgleich?  

Der Arbeitgeber prüft ob der steuerpflichtige Arbeitnehmer im Kalenderjahr zu viel Lohnsteuer gezahlt hat. Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern sind dazu verpflichtet eine Korrektur der tatsächlich abgeführten Lohnsteuer vorzunehmen. Dies wird in der Lohnabrechnung für Dezember durchgeführt. Laut Steuermoderniesierungsgesetz muss der Lohnsteuerausgleich spätestens bis Februar des folge Jahres erfolgen. Grund dafür sind Gehaltsveränderungen durch einmalige Auszahlungen wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Es kommt daher vor, dass der Arbeitgeber zu viel einbehalten hat. Dadurch fällt für Arbeitnehmer der Lohnsteuerabzug im Dezember meistens geringer aus. 

Checkliste

Die wichtigsten Nachweise für den Lohnsteuerjahresausgleich finden Sie hier. Die Unterlagen müssen mit großer Sorgfalt zusammengestellt werden. Haben Sie alle Unterlagen?

  • Einkommensnachweise: Lohn- und Gehaltsnachweise, Lohnersatzleistungen (Arbeitslosen-, Kranken- oder Kurzarbeitgeld), Kinder- oder Elterngeld
  • Vorsorgeaufwendungen: Kranken-, Lebens-, Unfall-, Haftpflicht-, und Pflegeversicherung
  • Sonderausgaben: Kosten für Steuerberatung, Spenden an kirchliche, staatliche, miltätige Organisationen
  • Weitere Angaben: Außergewöhnliche Belastungen, Werbungskosten, vermögenswirksame Leistungen, Wohnungsbauprämie

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