Die Quellensteuer beschreibt einen Steuerabzug, der am Ort der Entstehung der steuerpflichtigen Einkünfte abgeführt wird. Dabei wird die Quellensteuer nicht vom Steuerzahler selbst bezahlt, sondern wie der Name sagt, an der Quelle abgezogen (BPD).
Es werden Zinsen und Dividenden besteuert, wobei die entsprechende Bank, der die Kapitalerträge zufließen, die Quellensteuer als Abgeltungssteuer an das Finanzamt abführt.
Zudem werden die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer der Arbeitnehmer nach dem Prinzip der Quellensteuer behandelt. Der Arbeitgeber überweist somit nicht nur das monatliche Gehalt an den Arbeitnehmer, sondern auch die Lohnsteuer an das Finanzamt.
Die Quellensteuer ist von der Steuerart abhängig.
Bei deutschen Kapitalerträgen behandelt das Kreditinstitut die Abgeltungssteuer, wenn die Erträge über dem Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 € (für Ledige) und 1.602 € (für Verheiratete) liegen.
Bei Aktien von ausländischen Unternehmen bezieht der Staat, in dem das ausländische Unternehmen seinen Sitz hat, die Quellensteuer - und wird damit zum Quellenstaat. Zudem gilt dazu auch grundsätzlich in Deutschland die Abgeltungssteuer. Die entsprechenden Formulare der im Ausland zuständigen Behörden zur Entlastung von ausländischen Quellensteuern können beim Bundeszentralamt für Steuern heruntergeladen werden. Falls die Entlastung im Quellenstaat nicht durchführbar ist, kommt eine Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer in Betracht. Diese wird mit der Einkommensteuererklärung bei dem entsprechenden Finanzamt beantragt.
Wenn zwischen dem Wohnsitzland und dem jeweiligen Quellenstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, können sich Investoren einen Teil der Quellensteuer zurückholen. Dabei einigen sich die Finanzbehörden auf einen maximalen Steuersatz (der oft bei 15 Prozent liegt), den ausländische Investoren auf Kapitalerträge zahlen müssen. Der Prozentsatz liegt dabei meist niedriger als der Quellensteuersatz. Liegt der ausländische Steuersatz höher als der deutsche Steuersatz, so kann ein Teil der Quellensteuer zurückerstattet werden.
Voller ausländischer Quellensteuersatz 30 % |
600,00 € |
Anrechenbare Quellensteuer |
300,00 € |
Rückforderbare Quellensteuer 15% |
300,00 € |
In diesem Beispiel kann eine Rückerstattung von 300,00 € beantragt werden.
Die folgende Auswahl an Steuersätzen beschreibt die entsprechende nationale Quellensteuer auf Dividendenerträge. Dabei wurde das Doppelbesteuerungsabkommen nicht berücksichtigt.
LAND |
QUELLENSTEUERSATZ |
Belgien |
30 % |
Dänemark |
27 % |
Finnland |
30 % |
Frankreich |
21 % |
Italien |
26 % |
Luxemburg |
15 % |
Niederlande |
15 % |
Österreich |
27,5 % |
Portugal |
28 % |
Schweden |
30 % |
Schweiz |
35 % |
Spanien |
19 % |
USA |
30 % |
Die vollständige Liste finden Sie bei dem Bundeszentralamt für Steuern 2017.
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