Rennwett- und Lotteriesteuer

Was sind die Rennwett- und Lotteriesteuern?

Die Rennwett- und Lotteriesteuer sind Verkehrsteuern, die sich nicht auf die Gewinn, sondern als Vorabbesteuerung auf die Spieleinsätze beziehen - demnach unterliegen sie nicht der Einkommensteuer. Sie sind bundesgesetzlich geregelt und die Einnahmen stehen den Bundesländern zu, die diese Steuern auch verwalten.

Die Rennwettsteuer beschreibt die Steuer auf die Wetten, die aus Anlass von Pferderennen bei einem Buchmacher oder Totalisator abgeschlossen wurden.

Die Lotteriesteuer beschreibt die Steuer auf im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen, darunter die staatliche Klassenlotterie und das Zahlenlotto.

Sportwetten unterliegen einer Steuer, wenn diese im Inland veranstaltet werden oder eine inländische Spielende daran teilnimmt.

Die heutige Besteuerungsform wurde durch das Rennwett- und Lotteriegesetz von 1922 eingeführt. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Steuer weiter auf Fußballwetten ausgedehnt. Seit 2012 unterliegen nun alle im Inland veranstalteten Wetten aus Anlass von Sportereignissen, die nicht als Rennwetten besteuert werden und alle im Ausland veranstalteten Wetten von Sportereignissen, der Besteuerung.

Als Rechtsgrundlage für die Rennwettsteuer und die Lotteriesteuer gilt das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) und die dazu entsprechenden Ausführungsbestimmungen und Verordnungen.

Die Länder erheben dabei die Steuer und das Aufkommen steht auch diesen zu. Es ist zu bemerken, dass die Spielgewinne der Einkommensteuer nicht unterliegen. Die örtlich zuständigen Finanzämter verwalten die Rennwettsteuer, Lotteriesteuer und die Steuer auf Sportwetten.

Wer zahlt die Steuer?

  • Bei der Rennwettsteuer ist der Unternehmer des Totalisators beziehungsweise der Buchmacher der Steuerschuldner.
  • Bei der Sportwettsteuer ist der Veranstalter der Steuerschuldner.
  • Bei der Lotteriesteuer ist die Steuer für Ausspielungen und Lotterien von dem Veranstalter zu entrichten (§ 19 Abs. 1 RennwLottG).

Wie hoch ist die Steuer?

Die Steuer wird durch das Finanzamt durch einen schriftlichen Steuerbescheid gegenüber dem Unternehmer des Totalisators, oder den Veranstaltern von Lotterien, Ausspielungen oder Sportwetten, festgesetzt (GII).

Als Grundlage für die Besteuerung bei Pferdewetten sind die am Totalisator gewetteten Beträge sowie die von den Spielenden oder Wettenden beim Buchmacher geleisteten Einsätze. Bei Sportwetten hingegen ist der Nennwert der Wettscheine oder des Spieleinsatzes die Besteuerungsgrundlage. Bei der Lotteriesteuer ist die Grundlage für die Besteuerung der planmäßige Preis sämtlicher Lose.

  • Die Lotteriesteuer beträgt 16 ⅔ Prozent des planmäßigen Preises sämtlicher Lose
  • Bei ausländischen Losen und Spielausweisen beträgt die Steuer 0,25 Euro für je einen Euro vom planmäßigen Preis.
  • Bei der Rennwettsteuer und Sportwettsteuer beträgt der Steuersatz 5 Prozent der Besteuerungsgrundlage

Wer ist von der Steuer befreit?

Unter folgenden Bedingungen sind nichtgewerbliche Auspielungen steuerbefreit (§ 18 RennwLottG):

  • Wenn die Gewinne lediglich aus Sachwerten bestehen - demnach keine Gewinne in Bargeld erhalten
  • wenn der Gesamtpreis der Lose 650 € nicht überschreitet
  • Wenn Ausweise (Lose) nicht ausgegeben werden

Es gilt diese Steuerbefreiung nicht, wenn der Veranstalter ein Reisegewerbetreibender im Sinne des Gewerberechts oder ein Gewerbetreibender ist.

Unter folgenden Bedingungen sind genehmigte Lotterien und Ausspielungen steuerbefreit:

  • Wenn der Gesamtpreis der Lose 40.000 € nicht übersteigt
  • Wenn der Ertrag ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zukommt
  • Wenn der Ertrag anderen Zwecken zukommt und der Gesamtpreis der Lose 240€ nicht übersteigt

 

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