Die Rennwett- und Lotteriesteuer sind Verkehrsteuern, die sich nicht auf die Gewinn, sondern als Vorabbesteuerung auf die Spieleinsätze beziehen - demnach unterliegen sie nicht der Einkommensteuer. Sie sind bundesgesetzlich geregelt und die Einnahmen stehen den Bundesländern zu, die diese Steuern auch verwalten.
Die Rennwettsteuer beschreibt die Steuer auf die Wetten, die aus Anlass von Pferderennen bei einem Buchmacher oder Totalisator abgeschlossen wurden.
Die Lotteriesteuer beschreibt die Steuer auf im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen, darunter die staatliche Klassenlotterie und das Zahlenlotto.
Sportwetten unterliegen einer Steuer, wenn diese im Inland veranstaltet werden oder eine inländische Spielende daran teilnimmt.
Die heutige Besteuerungsform wurde durch das Rennwett- und Lotteriegesetz von 1922 eingeführt. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Steuer weiter auf Fußballwetten ausgedehnt. Seit 2012 unterliegen nun alle im Inland veranstalteten Wetten aus Anlass von Sportereignissen, die nicht als Rennwetten besteuert werden und alle im Ausland veranstalteten Wetten von Sportereignissen, der Besteuerung.
Als Rechtsgrundlage für die Rennwettsteuer und die Lotteriesteuer gilt das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) und die dazu entsprechenden Ausführungsbestimmungen und Verordnungen.
Die Länder erheben dabei die Steuer und das Aufkommen steht auch diesen zu. Es ist zu bemerken, dass die Spielgewinne der Einkommensteuer nicht unterliegen. Die örtlich zuständigen Finanzämter verwalten die Rennwettsteuer, Lotteriesteuer und die Steuer auf Sportwetten.
Die Steuer wird durch das Finanzamt durch einen schriftlichen Steuerbescheid gegenüber dem Unternehmer des Totalisators, oder den Veranstaltern von Lotterien, Ausspielungen oder Sportwetten, festgesetzt (GII).
Als Grundlage für die Besteuerung bei Pferdewetten sind die am Totalisator gewetteten Beträge sowie die von den Spielenden oder Wettenden beim Buchmacher geleisteten Einsätze. Bei Sportwetten hingegen ist der Nennwert der Wettscheine oder des Spieleinsatzes die Besteuerungsgrundlage. Bei der Lotteriesteuer ist die Grundlage für die Besteuerung der planmäßige Preis sämtlicher Lose.
Unter folgenden Bedingungen sind nichtgewerbliche Auspielungen steuerbefreit (§ 18 RennwLottG):
Es gilt diese Steuerbefreiung nicht, wenn der Veranstalter ein Reisegewerbetreibender im Sinne des Gewerberechts oder ein Gewerbetreibender ist.
Unter folgenden Bedingungen sind genehmigte Lotterien und Ausspielungen steuerbefreit:
Sie müssen nicht sehr ins Detail gehen, wenn Sie unsicher sind. Unsere Experten werden den Fall prüfen.