Besitz- und Verkehrsteuern haben im Steuerrecht eine lange Tradition. Die Unterscheidung der beiden Steuern hat ihren Grund in der Verwaltungsorganisation.
Verkehrsteuern (auch Verkehrssteuern) sind Steuern, die vorliegen, wenn Güter in den Rechts- und Wirtschaftsverkehr übertragen werden. Steuerfolgen entstehen so z.B. aus dem Verkauf von Waren oder Erzeugnissen (Umsatzsteuer) oder aus dem Verkauf von Grundstücken (Grunderwerbsteuer). Darüber hinaus werden die Versicherung- und die Rennwett- und Lotteriesteuer zugerechnet. Hat die Übertragung von Gütern keine Auswirkung auf den Steuertatbestand, so handelt es sich um Besitzsteuern.
Besitzsteuern sind bestimmte Steuern, deren Bemessungsgrundlagen an einen Besitz anknüpfen. Bemessungsgrundlage kann entweder das Einkommen oder auch der Ertrag aus dem Vermögen von Personen und Unternehmen sein. Die Besitzsteuern können einerseits in Personensteuern (= Subjektsteuern) und andererseits in Realsteuern (= Objektsteuern) unterteilt werden. Zu den Erstgenannten zählen Steuern, die an persönliche Verhältnisse (z.B. Familienstand) und an die Leistungsfähigkeit (z.B. Einkommen) einer Person anknüpfen. Zu den Realsteuern hingegen zählen Steuern, die an ein Objekt (z.B. Grund und Boden, Gewerbebetrieb) anknüpfen. Gemäß § 3 Abs. 2 der Abgabenordnung sind Objektsteuern die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
Besitzsteuern vom Einkommen:
Besitzsteuern vom Vermögen:
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