Solidaritätszuschlag

Was wird besteuert?

Der Solidaritätszuschlag, auch umgangssprachlich Soli genannt, wird direkt vom Gehalt abgezogen. Es handelt sich um eine Ergänzungsabgabe. Rechtsgrundlage für die Erhebung und Festsetzung ist das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG). Der Solidaritätszuschlag wird von den Ländern verwaltet, das Aufkommen steht jedoch dem Bund zu. Diese Steuer dient zur Finanzierung der Einheit Deutschlands.

Wer zahlt die Steuer?

Alle Steuerzahler werden grundsätzlich gleichmäßig entsprechend ihrer steuerlichen Leistungsfähigkeit belastet. Die Steuer wird jedoch nur behoben, wenn die Bemessungsgrundlage (gemindert um die Kinderfreibeträge) folgende Grenzen nicht überschreitet:

  • Nach der Grundtabelle: Die Einkommensteuer übersteigt nicht mehr 972 Euro
  • Nach der Splittingtabelle: Die Einkommensteuer übersteigt nicht mehr als 1.944 Euro.

Wenn diese Freigrenzen überschritten werden, sieht das Gesetz einen gleitenden Übergang vor. Der Solidaritätszuschlag wird daher nicht in voller Höhe festgesetzt.

Werden Kinder bei der Berechnung berücksichtigt?

Bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags spielen Kinder eine Rolle.  Der Solidaritätszuschlag wird nicht anhand der tatsächlichen Lohnsteuer berechnet. Bei Arbeitnehmern mit eingetragenen Kinderfreibeträgen wird eine fiktive Lohnsteuer berechnet.

Wie hoch ist die Steuer?

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Einkommen- und Körperschaftssteuer.

Bei der Körperschaftssteuer bemisst sich der Solidaritätszuschlag nach der festgesetzten Körperschaftssteuer, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftssteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt. Wird die Einkommensteuer im Steuerabzugsverfahren erhoben, dann ist die Bemessungsgrundlage der Steuerbetrag, der einbehalten wird. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer wird der im Steuerabzugsverfahren aufgeschlagene Solidaritätszuschlag angerechnet.

Beispiel

Anna ist Berufseinsteigerin und verdient 1.900 Euro brutto im Monat. Wird angenommen, dass sie monatlich 180 Euro Lohnsteuer zahlt, dann beträgt der Solidaritätszuschlag:

5,5% von 180 = 9,90 Euro 

Der Solidaritätszuschlag wird automatisch vom Gehalt abgezogen. Der Erhebungszeitraum ist nicht befristet.

Seit wann gibt es den Solidaritätszuschlag?

Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 unter Bundeskanzler Kohl eingeführt. Seit 1998 liegt die Steuer bei konstant 5,5%. Im Gespräch steht die schrittweise Senkung. 

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