Die Spielbankabgabe zählt zu den Verkehrsteuern. Sie ist von den Betreibern öffentlicher Spielbanken in der Bundesrepublik Deutschland zu entrichten. Die Steuer soll der Verwaltungsvereinfachung dienen, da sie anstelle der sonst anfallenden Bundessteuern, wie z.B. die Einkommen- und Vermögensteuer, entrichtet wird. Eine Ausnahme hierzu stellt die Umsatzsteuer dar (siehe weiter unten).
Rechtsgrundlage für die Spielbankabgabe ist eine Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27. Juli 1938 (RGBl 955) sowie die Spielbankgesetze der Länder. Das Aufkommen der Spielbankabgabe steht in Deutschland den Ländern zu und ist nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Im Jahr 2016 nahmen die Bundesländer rund 22,2 Millionen Euro durch die Spielbankabgabe ein.
Inhaltsverzeichnis Wer muss die Abgabe bezahlen? |
Nach der Rechtsverordnung von 1938 werden sämtliche Einzelsteuern durch die Spielbankabgabe abgegolten. Somit sind die Betreiber von Spielbanken von den Steuern vom Einkommen, Vermögen und Umsatz sowie von der Lotterie- und Gesellschaftsteuer befreit (§ 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 UStG). Jedoch wurden im Rahmen von Artikel 2 des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28 April 2006 die bisherige Befreiung von der Umsatzsteuer aufgehoben. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes unterliegen die Umsätze somit der Umsatzsteuer. Diese Doppelbelastung der Spielbanken - durch die Spielbankabgabe und der Umsatzsteuer - würde jedoch dem Gesetz widersprechen, weshalb lediglich eine Anrechnung stattfindet.
Die Spielbankabgabe ist von den Betreibern einer öffentlichen Spielbank zu entrichten und wird an die von den zuständigen Landesbehörden bestimmten Kassen abgeführt. Für den Spieler sind Gewinne aus Glücksspielen nicht steuerbar, da sie keiner Einkunftsart zugeordnet werden können (§ 22 Nr. 3 Satz 1 EStG).
Die Spielbankabgabe wird vom Bruttospielertrag berechnet, d. h. sie richtet sich nach dem Differenzbetrag aus den Einsätzen und Gewinnen der Spieler. Die Höhe des Abgabensatzes variiert in den einzelnen Bundesländern zwischen 20 und 80 % der Bruttospielerträge sowie der Höhe des Ertrages. In Bayern beträgt die Spielbankabgabe z.B. bei einem jährlichen Bruttospielertrag
Der Bruttospielertrag einer Spielbank wird täglich nach Abschluss des Spiels von Beamten der Spielbanküberwachung ermittelt. Der fällige Betrag wird anschließend an die Finanzverwaltung des Bundeslandes abgeführt, in dem die Spielbank betrieben wird. Entstehen an einem Tag Verluste, so werden diese mit Gewinnen der folgenden Tage verrechnet (= Verlustvortrag).
Da der Abgabensatz in vielen Fällen 80 % der Bruttospielerträge ausmacht, liegt die Abgabe deutlich über den Umfang einer normalen Unternehmensbesteuerung. In der Summe entspricht die steuerliche Belastung von Spielbanken etwa dem Doppelten der gewöhnlichen Unternehmensbesteuerung. Die Besteuerung des Bruttospielertrags ist jedoch erforderlich, da der Umsatz in den Spielen nur selten ermittelt werden kann. Die Betreiber von Spielbanken kritisieren jedoch, dass zusätzlich zu den hohen Abgaben in einigen Ländern noch Sonderabgaben bzw. Konzessionsabgaben und Tronc-Abgaben hinzukommen. Somit führen die Spielbanken durchschnittlich 60 % von ihren Bruttospielerträgen an den Fiskus ab.
Da Betreiber von Spielbanken keiner Ertragsbesteuerung unterliegen, kann die Spielbankabgabe nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Sie müssen nicht sehr ins Detail gehen, wenn Sie unsicher sind. Unsere Experten werden den Fall prüfen.