Sonderausgaben sind ein Sammelposten in der Einkommensteuererklärung, durch die Steuern gespart werden können. Die Sonderausgaben umfassen die verschiedenen Kosten der privaten Lebensführung. Im Gegensatz zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten dienen sie per Definition nicht der Einkünfteerzielung: “Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind” (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Sofern es sich weder um Betriebskosten noch um Werbungskosten handelt, können sich diese Ausgaben steuermindernd auswirken.
Die gesetzliche Regelung finden Sie im § 10 des Einkommensteuergesetzes. Das Einkommensteuergesetz enthält jedoch keine allgemeine Definition der Sonderausgaben. Vielmehr sind sie abschließend im Gesetz aufgezählt. Das heißt, was sich nicht in der Aufzählung befindet, erkennt das Finanzamt nicht an.
Grundsätzlich sind Sonderausgaben nur dann von der Steuer absetzbar, wenn sie aus Eigenbedarf entstanden sind. Das heißt, nur derjenige, der sie geleistet hat, kann Sonderausgaben geltend machen.
Prinzipiell lassen sich Sonderausgaben, die Sie in Ihrer Steuererklärung angeben können, in zwei Kategorien einteilen: die “Vorsorgeaufwendungen” und die “anderen Sonderausgaben”.
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Zu den wichtigsten Vorsorgeaufwendungen zählen private Altersvorsorge und Versicherungen. Im Detail können folgende Beiträge von der Steuer abgesetzt werden:
Die Vorsorgeaufwendungen werden im Bereich “Vorsorgeaufwendungen” in der Steuererklärung eingetragen. Wenn Sie einen Riester-Vertrag abgeschlossen haben, brauchen Sie zusätzlich zur Anlage Vorsorgeaufwand auch die Anlage AV. Kirchensteuern, die als Zuschlag zur Abgeltungssteuer einbehalten wurden, zählen nicht zu den Sonderausgaben, da sie pauschal versteuert werden.
Achtung: Die Hausratversicherung wird nicht als Vorsorgeaufwendungen angegeben, sondern als Werbungskosten. Der Grund: Die Versicherung gilt als Sonderausgabe, die die berufliche Existenz sichern soll.
Neben den Vorsorgeaufwendungen gibt es noch “andere Sonderausgaben”. Dazu gehören vor allem:
Für Sonderausgaben gilt ein allgemein gültiger Pauschbetrag von 36 Euro pro Person. Geben Sie eine Einkommensteuererklärung ab, so wird die Pauschale automatisch vom Finanzamt berücksichtigt und 36 Euro von Ihrem Jahreseinkommen abgezogen. Übersteigen Ihre Ausgaben diesen Betrag, sollten Sie die jeweiligen Ausgaben einzeln im Mantelbogen Ihrer Steuererklärung auf Seite 2 eintragen.
Achtung: Für Vorsorgeaufwendungen gilt der Sonderausgaben-Pauschbetrag nicht.
Sie können nur das absetzen, was Sie schon tatsächlich bezahlt haben. Das heißt, Sie benötigen einen Beleg für eine Überweisung beziehungsweise eine Transaktion. Eine Rechnung reicht nicht aus. Bei den verschiedenen Sonderausgaben kann es Unterschiede hinsichtlich der Nachweisregelung geben. Bei Spenden gilt zum Beispiel eine Nachweiserleichterung bei Beträgen unter 200 Euro.
Ein Vorteil für Steuerpflichtige: Seit dem 01. Januar 2018 gilt die sogenannte Belegvorhaltepficht. Das heißt, Sie müssen die Quittungen und Belege nicht mehr direkt beifügen, sondern nur auf Nachfrage des Finanzamts einreichen. Das bedeutet aber nicht, dass Sie die Nachweise gar nicht mehr benötigen. Tatsächlich sollten Sie die Quittungen mindestens ein Jahr nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids aufbewahren.
Bei einigen Sonderausgaben gibt es einen Höchstbetrag, den Sie steuerlich geltend machen können. So können Kosten der beruflichen ersten Ausbildung nur bis maximal 6.000 Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden. Bei Spenden erkennt das Finanzamt 20 Prozent des Jahreseinkommens als Sonderausgaben an. Die Kirchensteuer dagegen ist in unbeschränkter Höhe absetzbar.
Unbeschränkt abziehbar:
Ausgaben für ein Erststudium oder für die erste Berufsausbildung können als Sonderausgaben bis zu 6.000 Euro pro Kalenderjahr abgezogen werden. Dazu gehören beispielsweise folgende Ausgaben:
Ausgaben für eine zweite Berufsausbildung sind nicht als Sonderausgaben absetzbar, sondern als Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Voraussetzungen hierfür ist, dass die Kosten mit der zukünftigen Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen in Verbindung stehen.
Achtung: Wie bereits oben erwähnt, ist nur die Person abzugsberechtigt, die durch die Ausgabe wirtschaftlich belastet wird. Das heißt, übernehmen die Eltern die Studiengebühren, können Studenten nicht die Gebühren als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
Spenden an gemeinnützige Vereine und Organisationen können Sie als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Bis zu 20 Prozent Ihres Jahreseinkommens dürfen Sie als Privatperson hier steuerlich geltend machen. Auch Sachspenden oder Aufwands- und Vergütungsspenden können Sie so absetzen. Generell brauchen Sie eine Zuwendungsbestätigung (ehemals Spendenbescheinigung) des Spendenempfängers. Bei Kleinspenden unter 200 Euro oder in Katastrophenfällen gilt jedoch eine Vereinfachungsregelung - hier wird lediglich ein Kontoauszug oder ähnliches benötigt.
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