Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer auf im Privatvermögen erzielte Kapitalerträge. Unter die Abgeltungssteuer fallen insbesondere Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds und aus Termingeschäften sowie Kursgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren (unabhängig von ihrer Haltedauer). Unter bestimmten Voraussetzungen können Verluste aus Kapitalvermögen und Kursverluste verrechnet werden. Darüber hinaus können ausländische Steuern, die keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegen, auch angerechnet werden.
Die Steuerpflicht ist für den Privatanleger durch die einbehaltene Kapitalertragsteuer abgeglichen. Somit werden die schon versteuerten Kapitalerträge nicht mehr in der jährlichen Einkommensteuererklärung aufgeführt. Die im Privatvermögen erzielten Kapitalerträge werden durch die Kapitalertragsteuer direkt an der Quelle abgezogen. Für weitere Informationen zum Steuerabzug lesen Sie auch den Eintrag zur Kapitalertragsteuer.
Zu Kapitalerträgen zählen zum Beispiel:
Die Abgeltungsteuer beläuft sich auf einen einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent, zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuer. Die Kirchensteuer beläuft sich dabei auf 8-9 Prozent der Abgeltungsteuer (§ 32 d I mit § 52 a I EStG).
Die Gesamtsteuerbelastung (Abgeltungssteuer inklusive Zusatzsteuern) ist somit ca. 28 Prozent. Der Steuerpflichtige kann die Differenz im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung zurückgefordert werden, wenn sein persönlicher Steuersatz niedriger als der Steuersatz der Abgeltungsteuer ist.
70.000 Euro Sparguthaben |
|
1,7 Prozent Zinsen, also Kapitalertrag: |
1190 Euro im Jahr |
Abzüglich Sparerpauschbetrag: |
- 801 Euro |
Restlicher zu versteuernder Kapitalertrag: |
389 Euro |
Abgeltungssteuer (25 Prozent): |
97,25 Euro |
Zuzüglich Soli (5,5 Prozent): |
5,35 Euro |
Zuzüglich Kirchensteuer (8 Prozent): |
7,78 Euro |
110,38 Euro Abgeltungssteuer inkl. Zusatzsteuern |
Die 110,38 Euro Abgeltungssteuer inklusive Zusatzsteuern sind somit ca 28% des restlichen zu versteuernden Kapitalertrages.
Es kann beim Finanzamt ein Sparerpauschbetrag über einen Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt werden - das Formular für den Freistellungsauftrag findet sich meist im eigenen Online-Banking-Bereich. Der Sparerpauschbetrag besagt, dass man als ledige Person 801 Euro von den Kapitalerträgen steuerfrei behalten darf - bei verheirateten Personen stehen beiden Partnern 1.602 Euro steuerfrei zu. Auf jeden Betrag, der über diesem Sparerpauschbetrag liegt, müssen 25 Prozent Abgeltungssteuer gezahlt werden.
Mehr Informationen über die Abgeltungssteuer finden sie hier.
Sie müssen nicht sehr ins Detail gehen, wenn Sie unsicher sind. Unsere Experten werden den Fall prüfen.