Die Tabaksteuer ist eine der bundesgesetzlich geregelten Vebrauchsteuern. Als Rechtsgrundlage für die Tabaksteuererhebung gilt das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBI. I S. 1870). Die Erträge der Tabaksteuer stehen dem Bund zu und die Steuer wird von der Bundeszollverwaltung erhoben.
Es werden nicht nur Tabakwaren besteuert (wie Zigaretten, Rauchtabak, Zigarren, Zigarillos), sondern auch gleichgestellte Erzeugnisse (z.B. Kräuterzigaretten), die teilweise oder gänzlich aus anderen Stoffen als Tabak bestehen. Die Tabaksteuer wird überwiegend durch das Verwenden von Steuerzeichen, also durch Entwerten und Anbringen der Zeichen an den Kleinverkaufspackungen entrichtet. Die Importeure und Hersteller von Tabakwaren beziehen die Steuerzeichen von der Zentralen Steuerzeichenstelle Bünde. Die Steuerzeichen müssen nach den Regeln der Steuerzeichenschuld innerhalb bestimmer Fristen nach ihrem Steuerwert bezahlt werden.
Wenn die Steuer durch den Verbrauch von Tabakwaren, oder durch die Entnahme von Tabakwaren, aus einem Steuerlager entsteht, dann gilt der Inhaber des Steuerlagers als Steuerschuldner. Darüber hinaus wird die Person Steuerschuldner, die bei der unrechtmäßigen Entnahme, wie z.B. durch Diebstahl aus dem Steuerlager, die Tabakwaren entnommen hat - genauso wie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme der Tabakwaren beteiligt war.
Wenn die Steuer durch Entnahme von Tabakwaren aus dem Verfahren unter Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb der Person, die als Empfänger registriert ist, entsteht - dann trägt diese Person die Steuerschuld. Die Tabaksteuer entsteht mit der Herstellung, wenn Tabakwaren ohne eine nötige Erlaubnis des Hauptzollamts hergestellt werden. Dabei trägt dann die Person die Steuerschuld, die den Tabak produziert, sowie alle an der Herstellung beteiligten Personen.
Um die Höhe der Tabaksteuer nach dem Tabaksteuergesetz zu berechnen, müssen folgende Details beachtet werden:
Dabei wird der Kleinverkaufspreis als der Preis definiert, den der Einführer oder Hersteller als Einzelhandelspreis für Rauchtabak je Kilogramm und für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück festgelegt hat. Dabei wird meist ein Packungspreis bestimmt, der auf ganze Euro und Cent festgelegt wird. Der Kleinverkaufspreis setzt sich damit aus dem Packungsinhalt je Stück oder Kilogramm und dem Packungspreis zusammen.
Wenn Tabakwaren dieselbe Marke oder dieselben entsprechenden Bezeichnungen in mengengleichen Packungen aufweisen, dann wird derselbe Kleinverkaufspreis bestimmt. Ein Hersteller aus einem anderen Mitgliedstaat kann einer im Steuergebiet ansässigen Person die Bestimmung des Kleinverkaufspreises übertragen, wenn diese Person wiederum zum Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten berechtigt ist.
Die Einnahmen der Tabaksteuer beliefen sich im Jahre 2016 auf rund 14 Milliarden Euro, welche dem Bund zustehen. Das Statistische Bundesamt hat in den vergangenen Jahren folgende Einnahmen durch die Tabaksteuer notiert:
Tabaksteuereinnahmen vor der Steuerverteilung in Millionen Euro |
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2016 |
14 186 |
2015 |
14 921 |
2014 |
14 612 |
Der Steuertarif unterscheidet sich je nach der Art des Erzeugnisses:
Ab dem Zeitraum vom 15. Februar 2016 beträgt der Steuertarif 9,82 Cent je Stück und 21,69 Prozent des Kleinverkaufspreises. Dabei gilt für den Prozentsatz von 21,69 jedoch mindestens ein Betrag, der sich aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelastung (Umsatzsteuer und Tabaksteuer) auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis der zu versteuernden Zigarette errechnet. Weiterhin muss dieser Betrag mindestens 19,636 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette betragen.
Hier ist der Steuertarif 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises. Dabei jedoch mindestens 5,76 Cent je Stück minus der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Zigarillos oder der zu versteuernden Zigarre.
Ab dem Zeitraum vom 15. Februar 2016 beträgt der Steuertarif 48,49 Euro je Kilogramm und 14,76 Prozent des Kleinverkaufspreis. Dabei gilt für den Prozentsatz von 14,76 Prozent jedoch mindestens ein Betrag, der sich aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelastung (Umsatzsteuer und Tabaksteuer) auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Feinschnitt abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts errechnet. Weiterhin muss dieser Betrag mindestens 95,04 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts betragen.
Hier gilt ein Steuertarif vom 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises - dabei jedoch mindestens 22 Euro je Kilogramm.
Es wird der ungefähre Tabaksteuerbetrag einer Schachtel Markenzigaretten mit 19 Zigaretten berechnet.
Die gesamte Tabaksteuer für eine 5-Euro-Packung Zigaretten würde somit rund 60 % des Verkaufspreises betragen. Zu den 2,95 € Tabaksteuern kommen noch 0,80 € Mehrwertsteuer, was insgesamt zu 75 % Steuern des Verkaufspreises führt.
Dadurch, dass die Tabaksteuer an dem Einzelpreis einer Zigarette berechnet wird kann der Steueranteil bei Discountmarken sogar bis zu 90 Prozent betragen.
Das Tabaksteuergesetz sieht in besonderen Fällen Steuerbefreiungen beziehungsweise -erstattungen vor. Steuerbefreiungen gelten z.B. für unentgeltlich abgegeben Deputate und in Fällen in denen die Tabakwaren für wissenschaftliche oder amtliche Untersuchungen verwendet werden. Steuererstattungen gelten für versteuerte Tabakwaren, die in einem Steuerlager eintreffen und aufgenommen werden.
Das Tabaksteuerrecht enthält weitere spezielle Bestimmungen, die der Sicherung der steuerlichen Belange dienen soll.
Dabei besagt der Verpackungszwang, dass Tabakwaren nur in vollständig geschlossenen und verkaufsfertigen Kleinverkaufsverpackungen aus dem Steuerlager entnommen werden dürfen. Zudem gilt hier die Vorschrift, dass Händler die Packungen nur unter besonderen Bedingungen öffnen dürfen. Das Beipackverbot besagt, dass es Herstellern untersagt ist, zu den Kleinverkaufsverpackungen weitere Gegenstände beizupacken.
Durch das Rabatt- und Zugabeverbot wird Tabakwarenhändlern grundsätzlich untersagt, bei der Abgabe von Tabakwaren an Verbraucher außerdem noch Gegenstände dazuzugeben und Rabatte zu gewähren. Weiterhin ist es Verkäufern von Tabakwaren untersagt, Tabakwaren mit dem Verkauf anderer Waren zu koppeln, unter und über dem Kleinverkaufspreis oder Packungspreis abzugeben, der auf dem Steuerzeichen angegeben ist.
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