Bitcoin und Steuern - ein Thema, das immer mehr Privatpersonen betrifft. Doch wie werden Kryptowährungen und der Handel bzw. Tausch versteuert? Kann man Gewinne mit Verlusten verrechnen? Was muss in die Steuererklärung? In unserem Gastbeitrag steht der Steuerberater und Bitcoin-Experte Tim Reichhardt Rede und Antwort.

Finden Sie hier einen passenden Steuerberater in Ihrer Nähe

Was ist eine Privatperson?

Die Frage müsste vielmehr lauten: Was ist Privatvermögen? Entscheidend ist steuerlich, ob die Coins dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind. Denn eine Person kann steuerlich sowohl Privatvermögen als auch Betriebsvermögen besitzen.

Betriebsvermögen liegt dann vor, wenn ein Gewerbebetrieb unterhalten wird und die Coins dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass kein Betriebsvermögen ohne Gewerbebetrieb möglich ist. Dann liegt ausschließlich Privatvermögen vor.

Die zweite Frage ist somit: Wann liegt ein Gewerbebetrieb vor? Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit ausgeübt wird, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausdrückt und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Weiterhin darf es sich nicht um Vermögensverwaltung handeln. Im Bereich der Kryptowährung liegt ein Gewerbebetrieb insbesondere dann vor, wenn Mining betrieben wird.

Hinweis: Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) können kein Privatvermögen besitzen. Sie haben ausschließlich Betriebsvermögen.

Welche Vorgänge unterliegen der Steuer?

Das bloße Kaufen (Fiat-Währungen gegen Kryptowährung) und Halten von Kryptowährungen ist steuerlich irrelevant. Steuerlich relevant sind erst der Handel und der Verkauf von Kryptowährungen. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur der klassische Verkauf von Kryptowährungen gegen Fiat-Währung, sondern auch jede andere Form des „Verkaufs“ steuerlich von Bedeutung ist. Dazu gehören Folgende:

  • Umschichtung (Tausch) von einer Kryptowährung in eine andere (zum Beispiel Kauf von Ripple (XRP) mit Ethereum (ETH))
  • Umschichtung (Tausch) von einer Kryptowährung in Token (zum Beispiel Kauf von wys-Token mit Ethereum (ETH))

Das gilt auch dann, wenn der Verkaufserlös sofort wieder reinvestiert wird.

Nicht als Veräußerung gilt hingegen der Tausch von Kryptowährung zur Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Kryptowährung als konventionelles Zahlungsmittel dient. Sie darf keinem anderen Zweck als dem eines Zahlungsmittels dienen. Dies hat die Bundesregierung erst am 18.01.2018 bestätigt.

Wann ist der Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig?

Der private Handel mit Kryptowährungen führt zu einem privaten Veräußerungsgeschäft. Ein privates Veräußerungsgeschäft ist jedoch nur dann steuerpflichtig, wenn zwischen der Anschaffung (dem Kauf) und dem Verkauf (bzw. Tausch) weniger als ein Jahr liegt (= Spekulationsfrist). Es ist also zu unterscheiden:

  1. Weniger als ein Jahr: Der Gewinn ist grundsätzlich steuerpflichtig. Es gibt allerdings eine Freigrenze von EUR 600. Sofern die Summe aller steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäfte im Kalenderjahr weniger als EUR 600 beträgt, sind die Gewinne steuerfrei. Sofern es jedoch mehr als EUR 600 sind, sind sämtliche Beträge steuerpflichtig, also auch die ersten EUR 600.
  2. Mehr als ein Jahr: Der Gewinn ist steuerfrei, und zwar unabhängig von der Höhe des Gewinns.

Hinweis: Die Frist von einem Jahr verlängert sich auf zehn Jahre, wenn die Coins als Einkunftsquelle dienen und damit tatsächlich Einkünfte erzielt wurden. Dies ist der Fall, wenn mit dem Coin passives Einkommen generiert wird und dieses passive Einkommen nicht einem Gewerbebetrieb zuzuordnen ist.

Kann man Gewinne mit Verlusten verrechnen?

Sofern aus einem Verkauf ein Verlust resultiert, muss auch hier unterschieden werden, ob zwischen Ankauf und Verkauf mehr als ein Jahr gelegen hat. Das bedeutet:

  1. Weniger als ein Jahr: Der Verlust ist „steuerpflichtig“ (soll heißen: er kann mit Gewinnen verrechnet werden)
  2. Mehr als ein Jahr: Der Verlust ist „steuerfrei“ (soll heißen: er kann nicht mit Gewinnen verrechnet werden)

Sofern ein steuerlich relevanter Verlust entstanden ist, ist dieser nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar. Ein Verlust aus Kryptowährungen kann folglich nicht mit Gewinnen aus zum Beispiel nichtselbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb verrechnet werden. Der Verlust kann jedoch noch mit Gewinnen aus Kryptowährungen verrechnet werden, die erst Jahre später entstehen. Er geht somit nicht verloren.

Welche Aufzeichnungen müssen geführt werden?

Wichtig ist zu wissen, dass die Beweislast, ob zwischen Ankauf und Verkauf mehr als ein Jahr gelegen hat, beim Steuerpflichtigen liegt. Der Fiskus muss somit nicht nachweisen, dass ein Verkauf steuerpflichtig ist; vielmehr müssen Sie beweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ein Verkauf steuerfrei ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, kann der Fiskus den Gewinn als steuerpflichtig behandeln, selbst dann, wenn er tatsächlich steuerfrei wäre. Es ist deshalb wichtig, dass alle Transaktionen genau dokumentiert werden, um dem Fiskus die Steuerfreiheit nachzuweisen. Dabei sind mindestens folgende Angaben zu machen:

  1. Tag der Anschaffung
  2. Tag des Verkaufs / Tauschs
  3. Anschaffungskosten (in Euro)
    • Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Kosten, die beim Kauf anfallen, wie fees einer exchange.
    • Falls in Fremdwährung gekauft oder gegen Kryptowährung getauscht, muss der Wert in Euro umgerechnet werden.
  4. Verkaufspreis (in Euro)
    • Falls gegen Fremdwährung verkauft oder gegen Kryptowährung getauscht, muss der Wert in Euro umgerechnet werden.
  5. Veräußerungskosten (z.B. fees einer exchange)

Die Dokumentation sollte lückenlos geführt werden. Das schließt auch solche Verkäufe mit ein, bei denen zweifelsfrei feststeht, dass zwischen Ankauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegt. Dies hat zwei Gründe: Zum einen entscheidet nicht der Steuerpflichtige, welche steuerlichen Konsequenzen zu ziehen sind (steuerpflichtig oder steuerfrei), sondern der Fiskus. Zum anderen geht man mit einer lückenlosen Dokumentation und Vorlage dieser Dokumentation beim Fiskus jeglichem Ärger aus dem Weg, da man damit seinen steuerlichen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist. Das Thema Steuerhinterziehung hat sich damit erledigt. Eine gute Arbeitshilfe stellt das Angebot von CoinTracking dar.

Wie hoch sind die Steuern?

Gewinne aus dem privaten Handel mit Kryptowährungen unterliegen – sofern sie nicht steuerfrei sind – dem individuellen Steuersatz. Das heißt, die Höhe der Steuer orientiert sich an der Höhe der Gewinne. Dabei werden auch alle anderen Einkünfte, z.B. aus nicht selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb mit berücksichtigt. Der Steuersatz kann bis zu 45 % (inkl. Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer) betragen.

Beispiel: 

Gewinn aus Krypto: 
Verlust aus Krypto: 
Gewinn aus Gewerbebetrieb: 
Nichtselbständige Arbeit: 
Summe der Einkünfte: 
Steuersatz: 
Einkommensteuer: 

 

 300.000
 50.000
 40.000
 60.000
 350.000
 45 %
 157.500

Was ist wo in der Steuererklärung einzutragen?

Private Veräußerungsgeschäfte sind in der Anlage SO einzutragen. Für das Jahr 2017 sind die Eintragungen in den Zeilen 41 - 48 zu machen. Da sich der Gewinn in der Regel aus einer Vielzahl von Veräußerungen zusammensetzt, sollte in der Anlage SO nur eine Zahl (die Summe aller steuerpflichtigen Veräußerungsergebnisse für das Jahr 2017) eingetragen werden. Die Ermittlung dieser Zahl sollte in einer Anlage dargestellt werden (z.B. Tracking Report oder Excel-Tabelle).

Sind Sie ein Ageras-Partner und möchten Ihr Wissen oder Ihre Meinung auf unserem Gastblog teilen? Dann klicken Sie hier für weitere Informationen.

Inhalt