Ein Auto zu kaufen ist teuer, da ist es nicht verwunderlich, dass man so viel Geld wie nur möglich sparen will. Als Unternehmer oder Selbstständiger kann man nicht nur die Kfz-Steuer, sondern unter Umständen sämtliche Kfz-Kosten komplett von der Steuer absetzen. Für Arbeitnehmer gibt es leider direkt einen Dämpfer: Sie können die Kfz-Steuer nicht als einzelnen Posten absetzen. Dafür lassen sich über die Entfernungspauschale und die Kfz-Haftpflichtversicherung einfach über 1.000 Euro einsparen. Wir erzählen in unserem Artikel was für wen möglich ist.

Teil 1: Kfz-Steuern absetzen für Selbstständige und Unternehmer
Teil 2: Nachweis über private und berufliche Fahrten
Teil 3: Entfernungspauschale für Arbeitnehmer
Teil 4: Kfz-Haftpflichtversicherung absetzen

Die Kfz-Steuer absetzen - eine Frage des Betriebsvermögens

Generell können nur Unternehmer und Selbstständige die Kfz-Steuer absetzen. Wie auch sämtliche andere Kosten, welche zur Anschaffung und zum Erhalt des Fahrzeugs entstehen, kann der entsprechende Betrag in der Steuererklärung zu den Betriebsausgaben gerechnet werden. Voraussetzung ist natürlich, dass das Auto zum größten Teil beruflich genutzt wird.

Die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs muss zwischen 50 und 100 % liegen, damit es als “notwendiges Betriebsvermögen” gilt. Wird das Auto zwischen 10 und 50 % zur Berufsausübung verwendet, gilt es als “gewillkürtes Betriebsvermögen”. In diesem Fall muss entschieden werden, ob das Fahrzeug in das betriebliche oder das private Vermögen aufgenommen wird. Entscheidet man sich für Ersteres, können sämtliche Kfz-Kosten anteilig abgesetzt werden. Wird das Auto dagegen unter 10 % dienstlich genutzt, so wird es automatisch dem Privatvermögen zugeordnet und die Kosten können nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Nachweis über private und berufliche Fahrten

Generell müssen Sie nachweisen, zu wie vielen Teilen das Fahrzeug beruflich und privat genutzt wird, denn lediglich der betriebliche Anteil kann von der Steuer abgezogen werden. Zur genauen Ermittlung des Privatanteils fordert das Finanzamt ein Fahrtenbuch. Alle Angaben sollten ausreichend belegt werden, z.B. durch Eintragungen im Terminkalender sowie Tankbelege. Alternativ können Sie eine pauschale Versteuerung wählen. Bei der sogenannten 1-Prozent-Regelung wird pauschal jeden Monat 1 % des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung als privater Teil berechnet und von den Kosten abgezogen. Welche der beiden Methoden sich steuerlich mehr für Sie lohnt, müssen Sie anhand der gefahrenen Kilometer, dem Umfang der privaten Nutzung sowie Art des Fahrzeugs berechnen. In der Regel gilt, je geringer der Anteil der privaten Fahrten, desto sinnvoller ist es ein Fahrtenbuch zu führen, auch wenn dies deutlich aufwändiger und zeitintensiver ist. Ein Steuerberater kann Ihnen bei der genauen Rechnung helfen.

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Alternativen für Arbeitnehmer - die Entfernungspauschale

Nutzen Sie als Arbeitnehmer Ihr privates Auto für die Fahrt zur Arbeit, so können Sie die sogenannte “Entfernungspauschale” als Werbungskosten absetzen. Pro zurückgelegten Kilometer gestattet der Gesetzgeber es 0,30 Euro abzurechnen. Die Pauschale darf jedoch nur pro Arbeitstag einmal berechnet werden. Das heißt Sie können nur die einfache Strecke - entweder die Hin- oder Rückfahrt - veranschlagen sowie nur die Tage berücksichtigen, an denen Sie auch wirklich gearbeitet haben. Für Dienstreisen oder auch sonstige berufliche Fahrten, können Sie dagegen die gesamte Strecke berechnen. Der Pauschalbetrag soll verschiedene Kosten, die anteilig für das Auto entstehen, abdecken. Dazu gehören unter anderem Reparaturen, Kfz-Versicherungen und auch die Kfz-Steuer. Die Entfernungspauschale können Sie in “Anlage N” ab Zeile 31 als Werbungskosten absetzen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn Ihr Arbeitgeber Sie nicht bereits durch eine Kilometerpauschale im Rahmen Ihres Arbeitsvertrages entschädigt.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung absetzen

Als einzelne Posten können Sie die zusätzlichen Kosten als Arbeitnehmer somit nicht absetzen, jedoch gibt es einen Lichtblick: Im Gegensatz zur Kfz-Steuer können die Beiträge zur vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist natürlich, dass sie selbst auch der Versicherungsnehmer sind. Haben Sie eine Kaskoversicherung (Teil- oder Vollkasko) können Sie nur den Teil der Haftpflichtversicherung absetzen. Sie haben dabei zwei verschiedene Möglichkeiten, die Beiträge steuerlich geltend zu machen: als Werbungskosten oder als Sonderausgaben. Generell können Sie alle Kosten, die Ihres Berufes wegen entstehen, als Werbungskosten absetzen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung können Sie jedoch auch in “Anlage Vorsorgeaufwand” ab Zeile 44 als Sonderausgaben bei den Unfall- und Haftpflichtversicherungen vermerken. Es ist wichtig, dass Sie sich für eine der Methoden entscheiden, denn weder gleichzeitige Anwendungen, noch anteilsmäßige Verteilungen sind erlaubt. Welche Möglichkeit mehr steuerliche Vorteile für Sie bringt, kann Ihnen ein Steuerberater ermitteln.

Auch für Unternehmer und Selbstständige, ist die Entfernungspauschale und die Kfz-Haftpflichtversicherung interessant, denn nicht immer rechnet es sich, das Fahrzeug in das betriebliche Vermögen aufzunehmen. Liegt der dienstliche Nutzungsumfang zwischen 10 und 50 %, muss entschieden werden, ob sich höhere Abzüge erzielen lassen, wenn das Auto dem Privatvermögen zugerechnet wird.

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