Sind Sie mit Ihrem Buchhalter zufrieden oder überlegen Sie Ihren Buchhalter zu wechseln? Haben Sie das Vertrauen zu Ihm verloren oder stimmt das Preis-Leistungs-Verhältnis nicht mehr? Wer mit seinem Buchhaltungsdienstleister unzufrieden ist, kann diesen auch wechseln. Hier erklären wir Ihnen worauf Sie achten müssen und wie der Wechsel reibungslos funktioniert.

Wann ist der beste Zeitpunkt für einen Wechsel?

Sie können Ihren Buchhalter jederzeit wechseln. Schnell und unkompliziert können Sie am Anfang des neuen Geschäftsjahres wechseln. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit unterjährig zu wechseln.

Am einfachsten ist es zum ersten Tag des neuen Geschäftsjahres zu wechseln. Es muss nur die Eröffnungsbilanz eingebucht werden.

Etwas aufwendiger gestaltet sich der unterjährige Wechsel, da Sie auch die Erfolgsrechnung aus Ihrem alten System für die Periode von der Migration in die neue Buchhaltung benötigen.

Tipp: Stellen Sie sicher, dass Sie alle Unterlagen aus der alten Buchhaltung archiviert haben. Sie benötigen diese Unterlagen, um den Jahresabschluss zu erstellen.

Vertrag mit dem bestehenden Buchhalter kündigen

Denken Sie daran den Vertrag mit Ihrem bestehenden Buchhalter zu kündigen. Prüfen Sie den Vertrag vorab: Gibt es eine Kündigungsfrist? Aus welchen Gründen können Sie kündigen?

Tipp: Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen.

Reibungslose Übergabe

Nachdem Sie den Vertrag mit Ihrem bestehenden Buchhalter gekündigt haben und einen neuen Dienstleister gefunden haben, müssen Sie Ihrem neuen Buchhalter folgende Unterlagen zur Verfügung stellen:

  • Laufende Belege
  • Letzte Saldenliste

Ihr neuer Buchhalter benötigt diese Unterlagen, um die laufende Buchhaltung fortführen zu können und um Steuern, wie zum Beispiel die Umsatzsteuervorauszahlungen, berechnen zu können. Des Weiteren benötigt Ihr neuer Buchhalter:

  • Ausdrucke von Ihren Konten
  • Journalausdrucke für den Zeitraum des laufenden Geschäftsjahres bis zu dem Geschäftsjahr, in dem der letzte Jahresabschluss erstellt wurde.

Herausgabe der Unterlagen

Ihr bestehender Buchhalter ist dazu verpflichtet, die Unterlagen herauszugeben. Die Herausgabepflicht wird in § 667 BGB geregelt. Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf die Herausgabe. Das betrifft auch die DATEV-Datenbestände. Ein Zurückbehaltungsrecht kann geltend gemacht werden, wenn Gebührenrechnungen noch offen stehen.

Tipp: Stellen Sie sicher, dass Sie keine offenen Rechnungen mehr haben.

Welche Unterlagen braucht Ihr neuer Buchhalter?

Ihr neuer Buchhalter braucht folgende Unterlagen:

  • Belegordner
  • Vollständig ausgefüllter Kassenrapport
  • Kontoauszüge

Tipp: Bereiten Sie die Buchungsbelege so vor, dass eine unbeteiligte dritte Person schnell und einfach die getätigten Geschäftsvorfälle erkennen kann. Die Ablage der Belege kann in Bereiche unterteilt werden und in unterschiedlichen Ordnern archiviert werden. Lesen Sie mehr über die richtige Buchführung.

Einen neuen Buchhalter finden

Es ist nicht leicht den richtigen Buchhalter zu finden. Nicht nur dessen Fachkenntnisse sind wichtig, sondern auch seine Spezialisierung, um Ihnen schnell und kompetent zu helfen.

Lesen Sie hier, wie Sie den passenden Buchhalter finden können.

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