Bloggen – was zunächst als Hobby begann, entwickelt sich für manche zu einem gut bezahlten Beruf. Gesponserte Beiträge, Werbebanner, Produktplatzierung – damit verdienen viele Influencer und Blogger ihr Geld.

Doch ab welchem Zeitpunkt ist man steuerpflichtig? In unserem Artikel werden wir auf die häufigsten Fragen zum Thema Bloggen und Steuern eingehen.

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Dieser Arrtikel richtet sich an Influencer, Instagrammer, Blogger, Twitch-Streamer oder YouTuber. In Bezug auf Steuern unterscheiden wir nicht zwischen den einzelnen Tätigketen - also ob man als Influencer, Instagrammer, Blogger, Twitch-Streamer oder YouTuber tätig ist, da die Steuerregeln jeweils identisch sind.

Muss ich als Influencer Steuern zahlen?

Ob Sie als Blogger oder Influencer Steuern bezahlen müssen, hängt prinzipiell von den einzelnen Steuergesetzen ab. Zunächst stellt sich die Frage, ob ein Internet-Unternehmer Gewinneinkünfte aus einem Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder selbstständiger Arbeit (§18 EStG) erzielt. Das heißt, handelt es sich um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?

Muss ich als Influencer ein Gewerbe anmelden?

Generell braucht nicht jeder Influencer or Blogger automatisch einen Gewerbeschein. Bei journalistischen und künstlerischen Tätigkeiten handelt es sich nach deutschem Recht nicht um ein Gewerbe, sondern um einen Freiberuf. So könnten YouTuber, die künstlerische Videos machen, oder Blogger, die journalistisch arbeiten, gemäß § 18 EStG als Freiberufler gelten. Die Einstufung als Freiberufler hat den Vorteil, dass weder ein Gewerbeschein notwendig ist, noch die Gewerbesteuer fällig wird.

Sind Sie jedoch nicht nur auf den sozialen Netzwerken unterwegs, sondern erhalten Geld von Unternehmen, wie z.B. durch das Verkaufen von Anzeigenformaten (z. B. Advertorials im Blog, Bannerwerbung auf der Website), so deutet das auf eine gewerbliche Arbeit hin (§ 15 EStG). Werbende und werbeähnliche Tätigkeiten zählen somit nicht zu den künstlerischen Berufen, sondern sind laut Steuerrecht als Gewerbe zu verstehen. 

Die Tätigkeit als Blogger und YouTuber wird vom Finanzamt also typischerweise als gewerblich eingestuft und Sie müssen als Influencer ein Gewerbe anmelden. Die Abgrenzung zwischen Freiberuf und Gewerbe sind nicht leicht und können sich auch jährlich ändern, womit stets eine Einzelbetrachtung erforderlich ist. In den meisten Fällen gelten YouTuber, Blogger und Influencer als Gewerbetreibende. Sollten Sie sich nicht im Klaren darüber sein, worunter Ihre Tätigkeiten fallen, so empfiehlt es sich für Ihren Blog einen Steuerberater zurate zu ziehen, da eine falsche Einstufung weitreichende steuerrechtliche Folgen haben kann.

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Welche Steuern sind für mich als Influencer relevant?

Folgende Steuerarten werden für Sie über kurz oder lang interessant:

Im Folgenden gehen wir davon aus, dass es sich bei Ihren Tätigkeiten um ein Gewerbe handelt. Für Freiberufler wären lediglich die Einkommensteuer sowie die Umsatzsteuer von Interesse.

Die Einkommensteuer

Zunächst müssen Sie Ihre Tätigkeit bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Gewerbeamt anmelden. Die erzielten Einkünfte aus dem Gewerbe unterliegen generell der Einkommensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Bereits die Aufnahme einer Tätigkeit mit Gewinnabsicht führt zum Einkommensteuertatbestand. Sie sind jedoch erst zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn Ihre Einkünfte, also die Einnahmen abzüglich von Ausgaben, den Grundfreibetrag (2019: 9.168 Euro, 2020: 9.408 Euro) übersteigen (§ 56 EStDV).

Achtung: Wenn Sie haupt- oder nebenberuflich arbeiten, also Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit beziehen, gilt lediglich eine Freigrenze von 410 Euro (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Sie sind in einem Unternehmen angestellt und erhalten ein Jahresgehalt von 20.000 Euro. Erzielen Sie im selben Jahr einen Gewinn von 6.000 Euro aus Ihrem Social Media-Kanal, so beträgt die Summe Ihrer Einkünfte 26.000 Euro. Da Sie sich in einem Angestelltenverhältnis befinden, ist die Freigrenzenregelung aktiviert. Mit 6.000 Euro überschreiten Sie die 410 Euro Freigrenze und müssen folglich eine Steuererklärung aufgrund Ihres Kanals abgeben. Würden Sie nicht für das Unternehmen arbeiten und lediglich Einkünfte von Ihrem Kanal in Höhe von 6.000 Euro in einem Kalenderjahr haben, so gäbe es keine Abgabepflicht der Einkommensteuererklärung, da dieser Betrag unter dem Grundfreibetrag liegt.

Zusammenfassung:

  • Prinzipiell haben Sie die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
  • Wird der Grundfreibetrag überschritten, müssen Sie als Blogger Steuern zahlen.
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Die Umsatzsteuer

Die erzielten Einnahmen von Bloggern und Influencern sind prinzipiell umsatzsteuerpflichtig. Tatsächlich entsteht die Pflicht zur Zahlung der Umsatzsteuer bereits bei der Intention, Einnahmen zu erwirtschaften und nicht erst, wie bei der Einkommensteuer, bei der Absicht Gewinne zu erzielen. Neben der Jahresumsatzsteuererklärung müssen unter Umständen monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden, worin der monatliche Umsatz zu erklären ist. Letzteres kann man umgehen, sofern durch die Aktivitäten im Web der Umsatz im vorangegangenen Jahr die Grenze von 17.500 Euro nicht übersteigt. In einem solchen Fall kann man nämlich die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG in Anspruch nehmen. Als Folge wird auf gestellten Rechnungen keine Umsatzsteuer aufgeführt, sodass diese nur netto bezahlt werden. Vorteile ergeben sich durch die Vereinfachungen für die Rechnungsstellung sowie die Umsatzsteuererklärung. So sind z.B. keine Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, wenn man als Kleinunternehmer gilt. Der Nachteil besteht darin, dass Blogger und Influencer die Umsatzsteuer, die an andere Unternehmer gezahlt wurde, nicht durch den Vorsteuerabzug vom Finanzamt zurückfordern können. Planen Sie also große Investitionen, so könnte es sich lohnen, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten.

Für Umsätze gilt der Regelsteuersatz von 19 Prozent. Sind sie z.B. als Influencer auf ein Event eingeladen und wollen 1.000 Euro als Honorar abrechnen, so müssen Sie in der Rechnung neben dem Umsatz von 1.000 Euro auch die zugehörige Umsatzsteuer von 190 Euro ausweisen. Weitere Besonderheiten bei Rechnungsstellungen finden Sie in § 14 UStG.

Zusammenfassung:

  • Ab dem ersten Euro Umsatz gilt eine monatliche Steuererklärungspflicht.
  • Für Ihre Umsätze müssen Sie ordnungsgemäße Rechnungen erstellen.
  • Wenn Ihr Jahresumsatz unter 17.500 Euro liegt, können Sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, die Vereinfachungsregeln für die Rechnungsstellung und die Umsatzsteuererklärung mitbringt.
  • Sind Sie dagegen Regelunternehmer (also kein Kleinunternehmer) können Sie für eingegangene Rechnungen die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen und vom Finanzamt zurückfordern.

Die Gewerbesteuer

Jemand, der ein Gewerbe betreibt, ist grundsätzlich verpflichtet die Gewerbesteuer zu zahlen. Die Gewerbesteuer fällt jedoch erst an, wenn der Gewinn die Freigrenze von 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG) überschreitet. Für viele nebenberufliche Blogger, wird diese Steuer somit keine große Rolle spielen. Eine Gewerbesteuererklärung muss jedoch unabhängig von der Höhe des Gewinns abgeben werden.

Die Höhe der Gewerbesteuer bemisst sich nach dem sogenannten Hebesatz der Gemeinde, indem Sie Ihr Gewerbe angemeldet haben. Durchschnittlich können Sie von 14 Prozent Gewerbesteuer in Deutschland ausgehen.

Ein Rechenbeispiel: Ihr Jahresgewinn beträgt 54.500 Euro. Davon müssen Sie zunächst den Freibetrag von 24.500 Euro abziehen. Es verbleiben somit 20.000 Euro. Davon sind 3,5 Prozent (Steuermesszahl), also 700 Euro, mit dem Hebesatz Ihrer Gemeinde (z.B. 410 Prozent in Berlin) zu multiplizieren. Die zu zahlende Gewerbesteuer beläuft sich somit in diesem Beispiel auf 2.870 Euro.

Zusammenfassung:

  • Ihre Einnahmen als Blogger und Influencer sind prinzipiell gewerbesteuerpflichtig.
  • Sie müssen, unabhängig von der Höhe Ihres Gewinns, eine jährliche Gewerbesteuererklärung abgeben.
  • Es gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro.
  • Um die Höhe der Gewerbesteuer zu bestimmen, müssen Sie den Hebesatz der zuständigen Gemeinde hinzuziehen.

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Wie wird mein Gewinn ermittelt?

Es gibt zwei verschiedene Gewinnermittlungsarten: die Einnahmen-Überschuss-Regelung (EÜR) und die Bilanzierung. Erste Methode ist dabei die einfachere. Bei der EÜR wird der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt. Eine Bilanzierung wird erst notwendig, wenn der Gewerbetreibende einen Gewinn von 60.000 Euro oder einen Umsatz in Höhe von 600.000 Euro überschreitet. Da die Bilanzierung durchaus kompliziert ist, lohnt es sich als erfolgreicher Influencer, nicht nur einen Steuerberater, sondern auch einen kompetenten Buchhalter zur Seite zu haben.

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Muss ich Gratisprodukte und Geschenke als Blogger versteuern?

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Nicht selten testen oder bewerben Blogger, YouTuber, Instagrammer oder Influencer Produkte auf Ihren Kanälen. Bekommen Sie von Unternehmen kostenlos Produkte zugeschickt, so handelt es sich gemäß § 8 EStG Abs. 2 Satz 1 trotzdem steuerlich um Einnahmen:

“Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen”.

Auf die Frage, ob Zusendungen und Blogger Geschenke versteuert werden müssen, muss man prinzipiell mit einem Ja antworten. Es gibt jedoch drei Ausnahmen.

Zurücksenden: Wenn Sie die zugesandten Produkte nicht nutzen bzw. konsumieren und zeitnah an den Absender zurückschicken, entsteht kein wirtschaftlicher Vorteil. Das Gleiche gilt, wenn Sie das Produkt auf Ihrem Kanal vorführen und präsentieren, aber wieder zurücksenden. In dem Fall gab es keinen Eigentumswechsel - Sie haben also keinen Sachwert, den Sie versteuern können. Schicken Sie die Produkte nicht zurück, so haben Sie eine Bezahlung in Sachwerten erhalten, die Sie versteuern müssen.

Werbe- und Streuartikel: Sogenannte Werbe- und Streuartikel mit einem Wert unter 10 Euro sind steuerfrei.

Pauschalierung: Das Unternehmen bezahlt pauschal die Steuer nach §37b EStG. Das heißt, das Unternehmen, dass Ihnen das Produkt zusendet, bezahlt pauschal 30 Prozent vom Wert des Geschenks und führt den Betrag zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an das Finanzamt ab. Diese Möglichkeit kann jedoch nur angewendet werden, wenn die einzelne Zusendung 10.000 Euro nicht überschreitet und auch die komplette Anzahl der Zusendungen von diesem Unternehmen an Sie innerhalb eines Wirtschaftsjahres unter 10.000 Euro liegt. Ansonsten handelt es sich um Einnahmen, die wie oben beschrieben versteuert werden müssen.

Achtung: Wichtig ist, dass Sie alle Zusendungen dokumentieren und dem Finanzamt bei Nachfrage genau zeigen können, was wie geregelt wurde. So sollten Sie auch im dritten Fall eine Rechnung vorlegen können, die die Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen ausweist oder einen Kooperationsvertrag vorweisen können, wo die Steuerübernahme durch das Unternehmen schriftlich festgehalten wird. Falls das Finanzamt nicht nachvollziehen kann, was mit den Sachwerten, die Sie auf Ihren Kanälen öffentlich präsentieren, passiert ist, so wird die zu zahlende Steuer geschätzt und das kann im Regelfall sehr teuer für Sie werden.

Die oben genannten Punkte gelten lediglich für die Einkommensteuer. Die Umsatzsteuer müssen Sie zusätzlich abführen. Grundlage der Berechnung der Höhe ist der normale Verkaufspreis zuzüglich von Nebenkosten, wie z. B. Versandkosten.

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Brauche ich als Blogger einen Steuerberater?

Es besteht keine Pflicht, als Blogger oder YouTuber einen Steuerberater zu engagieren, es ist jedoch in vielen Fällen sehr empfehlenswert. Das Steuerrecht ist hoch kompliziert und ändert sich ständig. Besonders im Bereich Social Media, gibt es, wenn es bei den Steuern für Blogger noch viele Unklarheiten, wodurch Fälle einzeln betrachtet werden müssen.

In den nächsten Monaten und Jahren wird es vermutlich viele neue Rechtsurteile des Bundesgerichtshofs geben, die wegweisend sind – auch hier kennt ein Steuerberater immer den neuesten Rechtsstand. Kleine Fehler in der Steuererklärung können große Auswirkungen haben und schnell teuer werden. Generell gilt je höher Ihre Einnahmen durch das Bloggen, desto mehr gibt es zu beachten. Je früher Sie sich mit dem Thema Steuern detailliert auseinandersetzen, desto erfolgreicher kann auch Ihr Internet-Unternehmen werden.

Bei Ageras können Sie sich kostenlos und unverbindlich bis zu 3 Angebote von passenden Steuerberatern für Ihren Blog einholen.

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